ECLI:DE:BGH:2017:010317B4STR436.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 436 /1 6 vom 1. März 201 7 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. März 201 7 eins timmig beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 2. Mai 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen ve r- urteilt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 1998 3 StR 204/98 , NStZ 1998, 510 f.). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Es wird davon abgese hen, dem Angeklagten die Kosten des Revision s- verfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch hat er die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. - 2 - Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts b emerkt der Senat : Die Erwägung der Jugendkammer im Rahmen der Bewährungsentscheidung, der Angeklagte habe die Tat im Ermittlungsverfahren stets geleugnet und keine U n- rechtseinsicht erkennen lassen, ist rechtsfehlerhaft. Angesichts der weiteren gegen eine Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung angeführten Erwägungen kann der Senat jedoch ausschließen, dass die Versagung der Bewä h- rungsaussetzung auf dem Rechtsfehler beruht. Franke Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke
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