BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESUrteil4 StR 437/02 vom20. Februar 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Februar2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am BundesgerichtshofDr. Tepperwien,Richter am BundesgerichtshofMaatz,Dr. Kuckein,Richterin am BundesgerichtshofnrRichter am BundesgerichtshofDr. Ernemann als beisitzende Richter,Bundesanwalt in der Verhandlung,Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt-schaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthalvom 21. Juni 2002 werden verworfen.2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels unddie der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen; die Kosten des Rechtsmittelsder Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten da-durch entstandenen notwendigen Auslagen fallen derStaatskasse zur Last.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zweiFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sichsowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte mit ihren Revisionen.Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.1. Revision des Angeklagten Die Revision des Angeklagten ist auf den Strafausspruch beschränkt.Die Nachprüfung des Urteils ergibt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteildes Angeklagten. - 4 -Die Strafrahmenwahl ist rechtlich nicht zu beanstanden.Ein Rechtsfehler liegt insbesondere nicht darin, daß die Strafkammer beider zur Strafrahmenbestimmung vorgenommenen Gesamtbetrachtung nichtausdrücklich erwähnt hat, daß zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfereine mehrjährige eheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat. Angesichts derAusführungen des Landgerichts zu den partnerschaftlichen Problemen zwi-schen Täter und Opfer ist nicht zu besorgen, daß das Landgericht diesen Um-stand übersehen haben könnte; in Anbetracht der das Tatopfer in besondererWeise ängstigenden und demütigenden Vorgehensweise des Angeklagtenmußte sich die eheliche Lebensgemeinschaft hier jedoch nicht maßgeblichstrafmildernd auswirken.Auch die Strafzumessung im einzelnen weist keinen Rechtsfehler auf.Entgegen der Auffassung der Revision lassen die Ausführungen dazunicht besorgen, daß die Strafkammer der unzutreffenden Auffassung gewesensei, die Berücksichtigung der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten bei derStrafrahmenbestimmung stehe einer weiteren strafmildernden Beachtung beider Strafzumessung im engeren Sinne entgegen. Vielmehr ist den Ausführun-gen zu entnehmen, daß das Landgericht die eingeschränkte Steuerungsfähig-keit des Angeklagten, wenn auch mit geringerem Gewicht, in seine Gesamt-würdigung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit einbezogen hat, indemes die auf der Persönlichkeitsstörung beruhenden Beziehungsprobleme aus-drücklich mildernd berücksichtigt hat. - 5 -Ebensowenig ist zu beanstanden, daß das Landgericht die in den Tatenzu Tage getretene hohe kriminelle Energie zu Lasten des vermindert schuldfä-higen Angeklagten gewertet hat. Zwar dürfen einem Angeklagten solche Tat-modalitäten nicht zum Vorwurf gemacht und straferschwerend zur Last gelegtwerden, wenn und soweit sie gerade Ausdruck des die erhebliche Minderungseiner Schuldfähigkeit begründenden, geistig-seelischen Zustandes sind (vgl.nur BGH StV 2001, 615, 616; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 18, jeweilsm.w.N.). Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht. Die hohe krimi-nelle Energie hat das Landgericht in der jeweils zielgerichteten Planung undDurchführung der Taten gesehen. Sie erklärt sich nicht aus der bei dem Ange-klagten vorhandenen Persönlichkeitsstörung, bei der es sich um eine "narziss-tische Persönlichkeitsstruktur bei einer paranoiden Persönlichkeitsstörung"handelt.Die vom Landgericht verhängten Freiheitsstrafen liegen innerhalb desdem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumten Spielraums; ihre Höhe istangesichts der Vielzahl und des Gewichts der straferschwerenden Gesichts-punkte revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht hat der Tatrichterberücksichtigt, daß sich beide Taten jeweils über mehrere Stunden erstreckten,mit mehrmaligem Eindringen in den Körper des Opfers verbunden und von be-sonders erniedrigenden Umständen begleitet waren.2. Revision der Staatsanwaltschaft Die Auslegung der Revision der Staatsanwaltschaft ergibt, daß diese ihrzunächst umfassend eingelegtes Rechtsmittel auf den Strafausspruch und dieNichtanordnung der Maßregel nach § 63 StGB beschränkt hat. Zwar hat die - 6 -Beschwerdeführerin eine Beschränkung "auf den Strafausspruch" erklärt undauch einen darauf beschränkten Aufhebungs- und Zurückverweisungsantraggestellt. Dies steht jedoch im Widerspruch zu ihrer Revisionsbegründung, diesich ausschließlich mit der Frage einer Unterbringung nach § 63 StGB befaßt.Aus der Begründung ergibt sich, daß die Staatsanwaltschaft das Urteil insbe-sondere deshalb für rechtsfehlerhaft hält, weil das Landgericht nicht festgestellthat, daß die Voraussetzungen des § 21 StGB beim Angeklagten sicher vorge-legen haben. Bei einem Widerspruch zwischen Revisionsantrag und Revisi-onsbegründung ist das Angriffsziel des Rechtsmittels durch Auslegung zu er-mitteln (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3; Kuckein in KK-StPO 4. Aufl.§ 344 Rdn. 5 m.w.N.). Diese ergibt hier, daß die Beschwerdeführerin sich nichtnur - wie ausdrücklich erklärt - gegen den Strafausspruch, sondern auch gegendie Nichtanordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB wendet; die Nichtan-ordnung der Sicherungsverwahrung hat sie dagegen nicht angegriffen. Einenachträgliche Erweiterung einer einmal beschränkten Revision ist nach Ablaufder Revisionseinlegungsfrist nicht zulässig (vgl. BGHSt 38, 366; BGH, Be-schluß vom 6. Oktober 1998 - 4 StR 372/98).Es kann dahinstehen, ob die Aufklärungsrüge, die sich ausschließlichmit der Unterbringung nach § 63 StGB befaßt, zulässig erhoben ist, weil dieBeschwerdeführerin kein bestimmt zu erwartendes Beweisergebnis benennt.Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Das Landgericht ist den Ausführungendes Sachverständigen, dessen fachliche Kompetenz es nicht in Zweifel zieht,zu einer beim Angeklagten bestehenden Persönlichkeitsstörung gefolgt. Daßes- entgegen der Einschätzung des Sachverständigen - eine erhebliche Vermin- derung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit im Sinne von § 21 - 7 -StGB letztlich nicht sicher ausschließen konnte, mußte es nicht zur Einholungeines weiteren Sachverständigengutachtens veranlassen. - 8 -Die Überprüfung des Urteils zum Strafausspruch und zur Nichtanwen-dung von § 63 StGB aufgrund der erhobenen Sachrüge hat keinen den Ange-klagten begünstigenden Rechtsfehler aufgedeckt.Tepperwien Maatz Kuckeinnrn !n"#$
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