BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 437/07 vom 16. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 16. Oktober 2007 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 22. Mai 2007 im Ausspruch 374ber den Wertersatzverfall mit den zugeh366rigen Feststel-lungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: W344hrend der Schuldspruch und der Strafausspruch des angegriffenen Urteils rechtlicher 334berpr374fung standh344lt, kann der Ausspruch 374ber den Verfall von Wertersatz (100.000 Euro) nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesan-walt hat in seiner Antragsschrift hierzu zutreffend ausgef374hrt: 1 "Die Anordnung des Wertersatzverfalls (247 73 a StGB) h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Nach den Feststellungen erzielte der Angeklagte seit dem Jahre 2003 im Wesentlichen kein [legales] Einkommen mehr. Seine finanzielle Situation war desolat und er vermochte nach der Scheidung seiner Ehe im Herbst 2003 weder den Unterhaltszahlungen an seine ge-schiedene Ehefrau noch an seine Tochter nachzukommen. Die Bank des Angeklagten verlangte die R374ckf374hrung der f374r - 3 - den Kauf von M366beln und eines Kraftfahrzeugs aufgenomme-nen Kredite; zudem hatte der Angeklagte Mietr374ckst344nde. Letztlich beliefen sich seine Verbindlichkeiten auf etwa 50.000 200 (UA S. 5). Vor diesem Hintergrund h344tte das Landge-richt pr374fen m374ssen, ob von der Anordnung des Verfalls [von Wertersatz] gem344337 247 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB ganz oder teil-weise abgesehen werden kann (vgl. BGHR StGB 247 73 c H344rte 2, 3 und 5). Hierzu verh344lt sich das Urteil jedoch nicht. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der aufgezeigte Er366rterungsmangel zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, ist die Verfallsanordnung aufzuheben." 334ber den Wertersatzverfall muss daher neu entschieden werden. 2 Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
Full & Egal Universal Law Academy