BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 437/09 vom 10. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts der gef344hrlichen K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 10. Dezember 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Bochum bei dem Amts-gericht Recklinghausen vom 26. Mai 2009 mit Ausnahme der Feststellungen zum 344u337eren Tatgeschehen aufge-hoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorw374rfen der gef344hrli-chen K366rperverletzung sowie der Nachstellung in Tateinheit mit Beleidigung in vier F344llen, mit vors344tzlicher K366rperverletzung, mit gef344hrlicher K366rperverlet-zung, mit Bedrohung in sechs F344llen und mit Diebstahl freigesprochen und sei-ne Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hier-gegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiel-len Rechts r374gt, hat zum Ma337regelausspruch Erfolg; hinsichtlich der Feststel-lungen zum 344u337eren Tatgeschehen hat die Nachpr374fung des Urteils keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Die Anordnung der Unterbringung kann keinen Bestand haben, weil die Voraussetzungen des 247 20 StGB oder 247 21 StGB nicht, wie f374r die Ma337regel nach 247 63 StGB erforderlich, zweifelsfrei festgestellt sind. 2 Das Landgericht hat - sachverst344ndig beraten - die 334berzeugung ge-wonnen, dass der Angeklagte an einer schweren kombinierten Pers366nlichkeits-st366rung mit hypomanischen, paranoiden, narzisstischen, schizothymen und histrionischen Anteilen leidet. Infolge dieser Erkrankung unterliegt der Ange-klagte periodisch Realit344tsverzerrungen, Identit344tsverkennungen, dem Verlust der affektiven Verhaltenskontrolle, Impulskontrollst366rungen, sozialen Anpas-sungsst366rungen und 374berwertigen wahn344hnlichen Kognitionen [UA 7]. Davon ausgehend hat das Landgericht - auch insoweit den Sachverst344ndigen folgend - angenommen, dass dem Angeklagten zum Zeitpunkt der s344mtlich gegen seine Ehefrau gerichteten Taten die F344higkeit zur Unrechtseinsicht nicht ausschlie337-bar gefehlt habe [UA 7, 12]. 3 Danach ist nicht festgestellt, dass die Unrechtseinsichtsf344higkeit des An-geklagten bei Begehung der Taten sicher aufgehoben war. Dass - wie sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde entnehmen l344sst - diese F344higkeit jedenfalls erheblich vermindert war, gen374gt f374r die Anordnung der Unterbrin-gung nach 247 63 StGB nicht, weil damit die Voraussetzungen des 247 21 StGB nicht festgestellt sind. Eine verminderte Einsichtsf344higkeit ist strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (vgl. BGHSt 21, 27; 34, 22, 25; vgl. auch Fischer StGB 57. Aufl. 247 63 Rdn. 11 m.w.N.). Ein T344ter, der trotz erheblich verminderter Einsichtsf344higkeit im kon-kreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist - sofern nicht seine Steuerungsf344higkeit erheblich eingeschr344nkt war - voll schuldf344hig. In ei- 4 - 4 - nem solchen Fall ist auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus nicht zul344ssig. 2. Der aufgezeigte Mangel zwingt zur Aufhebung des Ma337regelaus-spruchs, so dass die Sache insoweit erneuter umfassender Pr374fung bedarf. F374r den Fall, dass der neue Tatrichter eine Unterbringung nach 247 63 StGB ableh-nen sollte, weist der Senat auf 247 358 Abs. 2 Satz 2 StPO n.F. hin (vgl. hierzu auch Kuckein in KK StPO 6. Aufl. 247 358 Rdn. 24 a). 5 Auch wenn es f374r die Gef344hrlichkeitsprognose ausreicht, wenn von ei-nem T344ter erhebliche rechtswidrige Taten nur gegen bestimmte Einzelpersonen zu erwarten sind (vgl. BGHSt 26, 321 f.; BGH, Urteil vom 7. Juni 1995 - 2 StR 206/95 = BGHR StGB 247 63 Gef344hrlichkeit 21), wird es sich in der neuen Haupt-verhandlung empfehlen, im Rahmen der Bewertung der Pers366nlichkeitsst366rung auch das Verhalten des Angeklagten in seinen sonstigen Lebensbereichen zu ber374cksichtigen. 6 Tepperwien Solin-Stojanovi Ernemann Franke Mutzbauer
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