ECLI:DE:BGH:2016:140116U4STR 437.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 437 / 15 vom 1 4 . Januar 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 201 6 , an der tei lgenommen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke , Dr. Mutzbauer , Bender als beisitzende Richter , Staats anwalt beim Bundesgerichtshof al s Vertreter de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Pflichtv erteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Ange klagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Essen vom 30. Juni 2015 wird verworfen . Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen . Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hatte die Angeklagte mit Urteil vom 19. August 2014 wegen versuchter gef ährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Einze l- h- tig: 6. März 2012) und der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 1. Februar 2013 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Mon a- ten verurteilt. Ferner hat te es sie wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer weiteren Gesamtfreiheit s- strafe von sechs Monaten verurteilt, sie im Übrigen freigesprochen und die U n- terbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sowie den teilweisen Vorwegvollzug der Strafe angeordnet. Dieses Urteil hat der Senat mit B e- schluss vom 28. Januar 2015 hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung, der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten und im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht Essen die Angeklagte wegen versuchter erhängten einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Hiergegen richtet 1 2 - 4 - sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Er folg. 1. Schuld - und Strafausspruch wegen versuchter gefährlicher Körperve r- letzung weisen keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat Bestand. Er ist zwar fehlerhaft, die Ang eklagte ist hierdurch aber nicht beschwert. Die im Ersturteil des Landgerichts Essen vom 19. August 2014 verhän g- ten Einzelstrafen (zwei Mal drei und einmal zwei Monate für am 13. und am 26. Februar 2013 begangene Taten), aus denen die Strafkammer dort di e zwe i- te Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten gebildet hatte, durfte das Land - gericht im angefochtenen Urteil zwar nicht einbeziehen (vgl. zu der auch de s- halb fehlerhaften, weil nicht nach § 55, sondern nach § 54 StGB vorzunehme n- den Gesamtstrafenbildung : Fischer, StGB, 63. Aufl., § 55 Rn. 5 mwN). Denn insofern kam dem Urteil des Landgerichts Essen vom 1. Februar 2013 weiterhin Zäsurwirkung zu, da worauf der Generalbundesanwalt in anderem Zusa m- menhang zutreffend abstellt nach Aufhebung und Zurückverwe isung für eine schon im ersten Urteil nach § 55 StGB gesamtstrafenfähige Entscheidung die Vollstreckungssituation im Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Entscheidung maßgeblich ist (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 3. Juni 2015 4 StR 176/15; Fisc her, aaO, § 55 Rn. 6a). Es ist deshalb ohne Bedeutung, dass die Angeklagte die im Urteil des Landgerichts Essen vom 1. Februar 2013 verhän g- te Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten inzwischen vol l- ständig verbüßt hat (UA S. 7). 3 4 5 - 5 - Die Beschw er eines Angeklagten durch die unterlassene Einbeziehung von Einzelstrafen kann aber entfallen, wenn eine Zäsurwirkung für eine einz u- beziehende Verurteilung hätte beachtet werden müssen und deshalb mehrere Gesamtstrafen zu bilden gewesen wären (vgl. etwa B GH, Beschluss vom 7. April 2006 2 StR 63/06, NStZ - RR 2006, 232). Das ist hier der Fall. Denn für die wegen der mit Urteil des Landgerichts Essen vom 1. Febru - ar 2013 abgeurteilten schweren räuberischen Erpressung verhängte Freiheit s- strafe von zwei Jahr en und die nunmehr wegen der versuchten gefährlichen Körperverletzung festgesetzte Freiheitsstrafe von drei Monaten könnte allenfalls eine (nachträgliche) Gesamtstrafe von zwei Jahren und einem oder zwei Mon a- ten verhängt werden. Zudem würde die im Ersturte il des Landge richts Essen vom 19. August 2014 verhängte zweite Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Mon a- ten fortbestehen, da mit den ihr zugrunde liegenden Einzelstr afen wegen der erst nach dem 1. Februar 2013 begangenen Taten keine Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB möglich wäre. Ferner würde die Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten aus dem Urtei l des Amtsgerichts Essen vom 6. März 2012 r- haft wei l eine Gesamtstrafenlage na ch § 55 Abs. 1 StGB mit der am 5. Okto - ber 2012 begangenen schweren räuberischen Erpressung tatsächlich nicht b e- stand in die Entscheidun g des Landgerichts Essen vom 1. Februar 2013 ei n- bezogen worden waren; vielmehr hätte das Landgericht insofern selbst e ine neue weitere Gesamtfreiheitsstrafe aus den dortigen Einzelstrafen von zwei Mal vier Monaten bilden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2000 5 StR 651/99, BGHR StGB § 55 Abs. 1 S atz 1 Strafen, einbezogene 7; zur Korrektur einer solchen fehlerh aften Gesamtstrafenbildung auch: OLG Hamm, Be schluss vom 26. September 2013 III - 3 Ws 254/13 u.a., NStZ - RR 2014, 75). Diese könnte jedoch nur fünf bis sieben Monate betragen. Damit würden bei 6 7 - 6 - richtiger Gesamtstrafenbildung mindestens zwei Jahre und ein Mo nat, sechs Monate sowie fünf Monate verhängt werden müssen bzw. fortbestehen. Die nunmehr bestehenden bzw. verhängten Gesamtstrafen von zwei Jahren und vier Monaten sowie sieben Monaten beschweren die Angeklagte daher nicht. 3. Auch die Nichtanordnung de r Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat Bestand. Zwar kann das Revisionsgericht auf eine zulässig erhobene und die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht ausdrücklich vom Angriff ausnehmende Revision des Angeklagten das Urteil aufhebe n (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362 f.), ohne dass es auf eine Beschwer des Angeklagten ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2009 3 StR 458/08 , BGHR StGB § 64 Ablehnung 11 mwN). Jedoch ist die Wertung des Landgeri chts, die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt biete keine hinreichende Erfolgsaussicht, aus Rechtsgründen nicht zu bea n- standen. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Bender 8 9
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