ECLI:DE:BGH:2019:230419B4STR437.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 437/18 vom 23. April 2019 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalt s und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 23. April 201 9 einstimmig beschlos- sen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 26. Februar 2018 wird - entsprechend der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts - mit der Ma ßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Ungarn erlittene Freiheitsentziehung im Verhält- nis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Die Nachprü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil de r Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). - 2 - Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Dass die Angeklagte nicht wegen täterschaftlicher Einfuhr von Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG verurteilt w urde, beschwert sie nicht. Sost - Scheible Roggenbuck Quentin Feilcke Bartel
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