BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 438/08 vom 4. Dezember 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezember 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kuckein, Athing, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten S. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten B. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 13. Mai 2008 im Schuld-spruch dahin abge344ndert, dass die Angeklagten der K366r-perverletzung mit Todesfolge und des versuchten Tot-schlags schuldig sind. 2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten wer-den verworfen. 3. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird ab-gesehen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Totschlags verurteilt und gegen den Angeklagten B. unter Einbeziehung eines weiteren Urteils eine Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren sowie gegen den Angeklagten S. eine Jugendstrafe von f374nf Jahren und neun Monaten verh344ngt. Hiergegen rich-ten sich die Revisionen der Angeklagten, die die Verletzung formellen und ma-teriellen Rechts (Angeklagter B. ) bzw. materiellen Rechts (Angeklagter S. ) beanstanden. Die Rechtsmittel f374hren auf die Sachr374ge hin zu einer 304nderung des Schuldspruchs; im 334brigen 226 auch hinsichtlich der vom Ange-klagten B. erhobenen Verfahrensr374gen 226 haben sie keinen Erfolg. 1 - 4 - I. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen entschlossen sich die Angeklagten, Burkhard G. , den Nachbarn der Mutter des Angeklagten S. , 204heftig k366rperlich zu z374chtigen223, da dieser 226 so nahmen die Ange-klagten an 226 der Mutter des Angeklagten S. Geld entwendet und den Angeklagten B. sowie dessen Eltern beleidigt hatte. 2 Als Burkhard G. den Diebstahl des Geldes abstritt, schlug der Ange-klagte S. mit H344nden und F344usten immer heftiger auf dessen Kopf, Oberk366rper und R374cken ein. Anschlie337end best344tigte Burkhard G. auf Frage des Angeklagten B. die beleidigenden 304u337erungen 374ber diesen und dessen Eltern. Dar374ber geriet der Angeklagte B. in Wut, schlug mit den F344usten auf den Oberk366rper des Burkhard G. ein, trat mehrmals in dessen R374cken und schlie337lich mit so gro337er Wucht gegen die Nieren, dass dieser nach vorn sack-te, zu r366cheln begann und vom Bett rutschte. Anschlie337end stellte der Ange-klagte B. sich auf das am Boden liegende Opfer und sprang mindestens sechs Mal auf dessen R374cken. "Danach" erkannten beide Angeklagte, dass das Leben ihres Opfers konkret gef344hrdet sein k366nnte. Gleichwohl warf der Ange-klagte B. eine h366lzerne W344schetruhe auf Burkhard G. , die diesen zwischen R374cken und Kopf traf. Hierbei 226 aber auch bei den vorangegangenen Verlet-zungshandlungen 226 sahen beide Angeklagte voraus, dass dies zum Tod des Burkhard G. f374hren konnte. Anschlie337end versuchte der Angeklagte B. , den Puls des regungslos auf dem Boden liegenden Burkhard G. zu f374hlen. Nach-dem ihm dies nicht gelungen war, wollten der Angeklagte S. , der Sprin-gerstiefel mit festen Sohlen und Stahlkappen trug, und der Angeklagte B. , der Turnschuhe anhatte, durch jeweils mehrere Fu337tritte an den Kopf, 204den Ge-sch344digten wieder wachmachen223 und Sicherheit 374ber dessen Tod oder Leben 3 - 5 - gewinnen. Hierbei nahmen sie f374r den Fall, dass dieser noch nicht eingetreten war, den Tod des Burkhard G. billigend in Kauf. Burkhard G. verstarb an Verbluten nach innen infolge eines durch die Schl344ge und Fu337tritte gegen den Oberk366rper verursachten Abrisses der Milz-blutader. Nicht todesurs344chlich waren die durch Spr374nge auf den R374cken ver-ursachten Verletzungen der Rippen und der Wirbels344ule. Der genaue Todes-zeitpunkt konnte 204wissenschaftlich exakt223 nicht bestimmt werden. Ob die Tritte gegen den Kopf den Todeseintritt zumindest beschleunigt haben oder ob das Opfer zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben war, vermochte das Landgericht ebenfalls nicht festzustellen. 4 II. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen vollendeten Tot-schlags nicht; sie belegen indes, dass die Angeklagten der K366rperverletzung mit Todesfolge und des versuchten Totschlags schuldig sind. 5 Kann bei T344tern, die w344hrend ihrer Handlungen vom K366rperverletzungs- zum T366tungsvorsatz 374bergehen, nicht ausgeschlossen werden oder steht fest, dass die zum Tod f374hrenden Handlungen 204lediglich223 mit K366rperverletzungsvor-satz ausgef374hrt wurden, scheidet eine Verurteilung wegen vollendeten Tot-schlags aus; vielmehr ist dann regelm344337ig wegen K366rperverletzung mit Todes-folge und versuchtem Totschlag zu verurteilen (BGH NJW 1989, 596, 597; BGH NStZ 1992, 277, 278; BGH bei Holtz MDR 1977, 282). Auf dieser Grundlage schied hier eine Verurteilung wegen vollendeten Totschlags aus, weil der durch die Schl344ge und Fu337tritte der Angeklagten gegen den Oberk366rper ihres Opfers verursachte Abriss der Milzblutader nach den von der Jugendkammer getroffe- 6 - 6 - nen Feststellungen dem vom K366rperverletzungsvorsatz getragenen ersten Tat-teil zuzuordnen ist. Jedoch waren diese Misshandlungen mit der Gefahr des Todes des Burkhard G. verbunden, der objektiv und auch f374r die Angeklagten vorhersehbar war, so dass die Angeklagten den Tatbestand der K366rperverlet-zung mit Todesfolge verwirklicht haben. Ferner belegen die Feststellungen, dass beide Angeklagte im zweiten Tatteil mit T366tungsvorsatz gehandelt, also einen versuchten Totschlag began-gen haben. Hierbei ist ohne Bedeutung, ob Burkhard G. schon vor diesen Misshandlungen verstorben war (vgl. BGH NStZ 1992, 277, 278 m.w.N.). An-ders als in den F344llen, in denen die T344ter ohne Z344sur im Tatgeschehen vom K366rperverletzungs- zum T366tungsvorsatz 374bergehen, stellt sich jedoch das zwei-aktige Geschehen wegen der Unterbrechung zur Untersuchung des Tatopfers nicht als nat374rliche Handlungseinheit dar, vielmehr stehen die K366rperverletzung mit Todesfolge und der versuchte Totschlag zueinander im Verh344ltnis der Tat-mehrheit (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 101). 7 III. Der Senat kann den Schuldspruch selbst entsprechend ab344ndern, da der Jugendkammer bei vollst344ndigen Feststellungen lediglich ein Subsumtionsfehler unterlaufen und auszuschlie337en ist, dass sich die Angeklagten gegen diesen Vorwurf anders als geschehen h344tten verteidigen k366nnen. 8 Die 304nderung des Schuldspruchs erfordert nicht die Aufhebung der Strafausspr374che. Denn weder die vom Landgericht bei der Bemessung der Ju-gendstrafen in den Vordergrund gestellte Dauer der erforderlichen erzieheri- 9 - 7 - schen Einwirkung noch die Belange eines gerechten Schuldausgleichs werden von der Schuldspruch344nderung ber374hrt. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Mutzbauer
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