BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 438/09 vom 21. April 2010 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u.a. hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2010 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 23. Februar 2010 wird auf seine Kosten zur374ck-gewiesen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht geh366rt worden w344re, noch hat er zu ber374cksichtigendes Vorbringen des Verur-teilten 374bergangen. 1 Tepperwien Solin-Stojanovi Cierniak Franke Mutzbauer
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