BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 438/09 vom 23. Februar 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 23. Februar 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Halle vom 20. M344rz 2009 a) im Schuldspruch dahin abge344ndert, dass die Angeklagten der versuchten N366tigung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366r-perverletzung schuldig sind, b) in den Strafausspr374chen mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwie-sen. 3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten der versuchten schweren r344uberi-schen Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung schuldig ge-sprochen. Den Angeklagten M. hat es deshalb zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten W. hat es eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten festgesetzt und ihn un-ter Aufl366sung der Gesamtfreiheitsstrafe aus einer Vorverurteilung und unter 1 - 3 - Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen r374gen die Angeklag-ten die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte M. beanstandet dar-374ber hinaus das Verfahren. Die Rechtsmittel haben mit der Sachr374ge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen sind sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte sich der Angeklagte W. in E. I. verliebt, die in den Bordellen ihres Zuh344lters J. Ma. , der sie zum Zweck der sexuellen Ausbeutung aus Russland nach Deutschland gelockt hatte, der Prostitution nachging. Um mit der Zeugin I. eine gemeinsame Zukunft aufbauen zu k366nnen, vereinbarte der Angeklagte W. mit Ma. einen "Freikaufpreis" von 10.000 Euro; im Gegenzug sollte Ma. die "Rechte" an der Zeugin freigeben und ihm ihren Reisepass aush344n-digen. Nach der Zahlung und der 334bergabe des russischen Reisepasses am 17. M344rz 2006 erfuhr der Angeklagte W. von der Zeugin I. , dass dieser Pass abgelaufen war und dass sie, von Ma. get344uscht, diesem den gef344lschten litauischen Reisepass, den dieser ihr nach Ablauf ihres Touristenvisums ver-schafft hatte, zur374ckgegeben hatte. Nunmehr f374hlte sich der Angeklagte W. "abgezockt" und wollte sich das Geld notfalls unter Einsatz von Gewalt zur374ck-holen. Zu diesem Zwecke begab er sich noch am selben Tage mit dem einge-weihten Angeklagten M. und mit weiteren Helfern zu Ma. und verschaffte seiner R374ckzahlungsforderung gewaltsam Nachdruck, indem er den Angeklag-ten M. und einen der Helfer mit Axtstielen gegen Kopf und Oberk366rper des Ma. einpr374geln lie337. Nachdem es einer Zeugin gelungen war, um Hilfe zu rufen, flohen sie, ohne ihr Ziel erreicht zu haben. 2 2. Diese Feststellungen tragen zwar neben dem Schuldspruch wegen gef344hrlicher K366rperverletzung, 247 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB, auch einen sol- 3 - 4 - chen wegen versuchter N366tigung gem344337 247 240 Abs. 1, 2 und 3 StGB; sie recht-fertigen aber nicht die Verurteilung wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung, da die Angeklagten nicht in der Absicht handelten, sich (bzw. einen Dritten) zu Unrecht zu bereichern. Dem Angeklagten W. stand vielmehr gegen Ma. ein Anspruch auf R374ckzahlung der 10.000 Euro zu; dass die An-geklagten irrt374mlich vom Gegenteil ausgingen, mit der Folge, dass ein untaugli-cher Versuch in Betracht k344me (BGHSt 42, 268), ist nicht festgestellt. a) Der R374ckzahlungsanspruch ergibt sich aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Die Zahlung war ohne rechtlichen Grund erfolgt, weil die Vereinbarung 374ber den "Freikaufpreis" bereits nach ihrem Inhalt gegen die guten Sitten ver-stie337 und deshalb gem344337 247 138 Abs. 1 BGB nichtig war. Der Vertrag behandel-te die Zeugin I. als blo337es Objekt. Die Anerkennung ihrer pers366nlichen Freiheit durch Ma. , insbesondere ihrer Freiheit zur sexuellen Selbstbestim-mung, war danach von einer Gegenleistung abh344ngig. 4 b) Der R374ckzahlungsanspruch ist auch weder nach 247 814 Alt. 1 BGB noch nach 247 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. 5 247 814 Alt. 1 BGB, wonach die Leistung nicht zur374ckgefordert werden kann, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, ist hier nicht anwendbar, weil der Angeklagte W. erkennbar nicht freiwillig gezahlt hatte, sondern vielmehr unter Druck zur Vermeidung eines sonst drohenden Nachteils (BGH, Urt. vom 12. Juli 1995 - XII ZR 95/93 = NJW 1995, 3052, 3054). Ma. hatte schon in der Vergangenheit die Freiheit der I. in strafbarer Weise (247 232 StGB) missachtet und er drohte sie ihr auch k374nftig streitig zu machen. Dies wollte der Angeklagte W. durch die Zahlung des "Freikaufpreises" verhindern. 6 - 5 - Auch der Kondiktionsausschluss nach 247 817 Satz 2 BGB greift nicht ein. Danach ist die R374ckforderung der Leistung ausgeschlossen, wenn dem Leis-tenden ein Versto337 gegen die guten Sitten oder gegen ein gesetzliches Verbot zur Last f344llt. Hier aber stand der Zweck der Zahlung - die Wiedergewinnung der Freiheit der Zeugin I. - im Einklang mit der Rechtsordnung. Dem Ange-klagten W. ging es bei der Vereinbarung mit Ma. nicht darum, den von die-sem betriebenen Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung zu perpetuieren (vgl. dazu OLG K366ln, Urt. vom 19. Dezember 1997 - = NJW-RR 1998, 1518). Nach den Urteilsfeststellungen wollte er die Zeugin dem Einflussbereich ihres Zuh344lters entziehen, um mit ihr eine gemeinsame Zukunft aufzubauen (UA 17). 7 3. Der Senat stellt den Schuldspruch um. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die Angeklagten nicht anders als geschehen h344tten verteidi-gen k366nnen. Die Schuldspruch344nderung zieht die Aufhebung der Strafausspr374-che nach sich. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher W374rdigung geringere Strafen verh344ngt h344tte. Wegen 8 - 6 - der Aufhebung der Einzelstrafe hat auch die bez374glich des Angeklagten W. erkannte Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand. Tepperwien Solin-Stojanovi Ernemann Franke Mutzbauer
Full & Egal Universal Law Academy