ECLI:DE:BGH:2015:161215B4STR438.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 438 /15 vom 16. Dezember 201 5 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung d es Beschwerdeführers am 16. Dezember 201 5 ge mäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 13. Juli 2015 wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fäll en II. 5 (ve r- suchte schwere räuberische Erpressung) und II. 6 (Verbr e- chensverabredung) verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Ang e- klagten entstandenen notwendigen Auslagen. 2. Die Urteilsformel wird wie folgt klargestellt und neu gefasst: Der Angeklagte wird wegen besonders schwerer räuber i- s cher Erpressung in zwei Fällen, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen Geiselnahme zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monat en verurteilt. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwo r- fen. 4. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten des Recht s- mittels. - 3 - Gründe: e- rer räuberischer Erpressung, we gen schwerer räuberischer Erpressung, wegen versuchter gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fä l- len, wegen gemeinschaftlicher Geiselnahme und wegen gemeinschaftlicher ren und zwei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er allgemein die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt zu der aus der Beschlussformel e r- sichtlichen Beschränkung des Verfahrens g emäß § 154 Abs. 2 StPO ; im Übr i- gen ist das Rechtsmit tel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen versuchter schwere r räuberischer Erpressung (Fall II. 5 der Urteilsgründe) und wegen Verbrechen s- verabredung (Fall II. 6 der Urteilsgründe) zu Einzelfreiheitss trafen von zehn bzw. neun Monaten verurteilt hat, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts ge mäß § 154 Abs. 2 StPO ein und fasst die Urteilsfo r- mel aus Gründen der Klarstellung insgesamt neu. II. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils im verbleibenden Umfang hat jedenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angekla g- ten ergeben. Jedoch bemerkt der Senat ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 21. September 2015 : 1 2 3 - 4 - 1. a) Der Schuldspruch wegen Geiselnahme im Sinne von § 239b StGB im Fall II. 4 der Urteilsgründe hält noch rechtlicher Nachprüfung stand. Der S e- nat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der insoweit getroffenen Festste l- lungen eine über die bloße Bedrohung des Gesc hädigten Y . mit einer Pis - tole und einem Messer hinausgehende Bemächtigungslage in dem Kraftfah r- zeug während der von dem Geschädigten H . auf Aufforderung des Ange - klagten über eine gewisse Entfernung durch geführten , unfreiwilligen Fahrt . b ) Hingegen ist das Tatbestandsmerkmal einer Waffe im Sinne des Qu a- lifikationstatbestandes des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB , von dem die Strafkammer ausweislich der rechtlichen Würdigung, der Strafzumessung und der Liste der angewendeten Vorschriften im Fall II. 3 der Urteilsgründe ausgegangen ist, dessen Vorliegen indes in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck kommt, nicht hin reichend belegt. Den Feststellungen ist insoweit lediglich zu entnehmen, dass der Ang e- Forderung nach Herausgabe mitgeführter Wertsachen Nachdruck zu verleihen. Aus d er Beweiswürdigung ergibt sich ferner , dass der Mitangeklagte D . der Polizei noch im Oktober 2010 und damit zeitnah nach der Tat das Versteck di e- se r Schusswaffe des Fabrikats t- ronen des Kalibers 9 mm zeigte . Nach Mitteilung des eingesetzten Kriminal - beamten war die Schusswaffe zum Zeitpunkt der Sicherstellung unbrauchbar und nicht funktions fähig . Damit sind lediglich die Voraussetzungen des Qualif i- kationstatbestandes im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB belegt. Dass die in diesem Fall verhängte schon für sich genommen unangemessen milde Ei n- zelstrafe auf diesem Rechtsfehler beruht, kann der Senat jedoch s icher au s- 4 5 6 - 5 - schließen, zumal die Strafkammer die Voraussetzungen eines minder schweren Falles bejaht hat. 2 . Da das Landgericht den anzuwendenden Strafrahmen in allen Fällen den jeweiligen Bestimmungen über den minder schweren Fall entnommen hat, hält d er R echtsfolgenausspruch auch im Übrigen jedenfalls im Ergebnis rechtlicher Nachprü fung stand . Zwar hat das Landgericht entgegen der stä n- digen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Fall II. 3 der Urteilsgründe eine weitere Stra frahmenverschiebung, e twa nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB, nicht näher erörtert und bei allen Fällen das Vorliegen des vertypten Mi l- derungsgrundes des § 46a Nr. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB überhaupt nicht g e- prüft . Dass die Bemessung der weiteren Einzelstrafen darauf beruht, ka nn der Senat jedoch ausschließen. Da auch die Gesamtstrafe unverständlich niedrig bemessen wurde, hat diese trotz des durch die Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO bewirkten We g- falls von zwei Einzelstrafen im Ergebnis ebenfalls Bestand. Es ist nicht anz u- nehmen , dass das Landgericht auch angesichts der verbleibenden Einzel - 7 8 - 6 - strafen und der Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten eine noch mildere Gesamtstrafe verhängt hätte. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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