BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 439/03 vom4. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2003 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Bochum Auswärtige Strafkammer Reck-linghausen - vom 4. Juli 2003 mit den Feststellungenaufgehobena) in den Aussprüchen über die in den Fällen II. 2 bis15 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen,b) im Gesamtstrafenausspruch.2. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-wiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs vonKindern in 15 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, zu einerGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seinerRevision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. - 3 -Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlußformel ersichtli-chen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hatzum Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.Dagegen kann der Strafausspruch in Bezug auf die in den Fällen II. 2 bis 15der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtfreiheits-strafe keinen Bestand haben.Das Landgericht hat bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagtenberücksichtigt, er habe es zugelassen, daß zur sicheren Überzeugung derKammer seine Frau und sein Sohn falsch zu seinen Gunsten ausgesagt ha-ben (UA 21). Dies hält - wie die Revision zu Recht rügt - rechtlicher Nachprü-fung nicht stand, denn es läßt besorgen, daß die Strafkammer das bloße Dul-den der Falschaussagen in der Hauptverhandlung als Strafschärfungsgrundangesehen hat. Ein solches Prozeßverhalten des Angeklagten zu seinen La-sten zu werten ist jedoch nur zulässig, wenn es Ausdruck von Rechtsfeindlich-keit und Uneinsichtigkeit ist (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 20 undVerteidigungsverhalten 12; Senatsbeschlüsse vom 24. März 1995 4 StR113/95 und 10. März 1998 4 StR 66/98). Dies käme insbesondere dann inBetracht, wenn der Angeklagte die Zeugen zu den Falschaussagen zu seinenGunsten veranlaßt oder sie in Kenntnis ihrer Bereitschaft hierzu als Zeugenbenannt hat. Dafür ist jedoch nichts festgestellt.Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Einzelstrafaus-sprüche in den Fällen 2 bis 15 der Urteilsgründe (Geschädigte YvonneT. ) und des Ausspruches über die Gesamtstrafe. Der Senat kann jedoch - 4 -ausschließen, daß er sich auf die Bemessung der Einzelstrafe im Fall 1 (Ge-schädigte Nadine H. ) zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat; diesekann daher bestehen bleiben.Der mit der erneuten Strafzumessung befaßte Tatrichter wird zu beach-ten haben, daß das Leugnen der Tat ein zulässiges Verteidigungsverhalteneines Angeklagten darstellt. Der vom Landgericht weiterhin angeführte Ge-sichtspunkt, daß dadurch der Geschädigten eine erneute gerichtliche Ver-nehmung nicht erspart bleibt, darf daher für sich gesehen nicht zu Lastendes Angeklagten gewertet werden (vgl. hierzu BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vertei-digungsverhalten 15).Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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