BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 439/13 vom 5 . Juni 2014 BGHSt: nein BGHR: ja (nur III.) Nachschlagewerk: ja (nur III.) Veröffentlichung: ja (nur III.) - StPO § 267 Abs. 1 Satz 2 Nach dem gegenwärtig err eichten wissenschaftlichen Stand der forensischen Mol e- kulargenetik sind zur Nachvollziehbarkeit der Wahrscheinlichkeitsberechnung bei DNA - Vergleichsuntersuchungen, die keine Besonderheiten in der forensischen Fr a- gestellung aufweisen, im tatrichterlichen Ur teil keine Ausführungen zur unabhäng i- gen Vererblichkeit der untersuchten Merkmalsysteme erforderlich (in Fortführung zu BGHSt 58, 212). BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - 4 StR 439/13 - LG Neuruppin in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen gefährlichen E ingriffs in den Straßenverkehr - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 8. Mai 2014 in der Sitzung vom 5 . Juni 201 4 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter in am Bund esgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Mutzbauer , Bender als beisitzende Richter , Richterin am Landgericht als Vertreter in de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt , Recht sanwalt als Verteidiger in der Verhandlung am 8. Mai 2014 , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 7. Mai 2013 mi t den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land - gerichts zurückverwiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu der Freiheitsstrafe von drei Jahre n verurteilt. Mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass die Schwurgerichtskammer den Angeklagten nicht auch wegen eines ta t- einheitlich begangen en versuchten Tötungsdelikts verurteilt hat. Das Rechtsmi t- tel des Angeklagten wendet sich mit mehreren Verfahrensbeanstandungen und der Sachrüge gegen die Verurteilung. Während die Revision der Staatsanwal t- schaft begründet ist, bleibt das Rechtsmittel des Angeklagten ohne Erfolg. 1 - 4 - I. Nach den Feststellungen gelangte der Angeklagte am 22. Oktober 2012 gegen 20.40 Uhr auf dem Rückweg von einer Gaststätte zu seiner Wohnung an die Fußgängerbrücke, die östlich der Abfahrt B . die Bundesautobahn A 10 überquert. Leicht enthemmt durch den vorangegangenen Alkoholgenuss verspürte der Angeklagte Lust, die gussei s ernen A bdeckroste der an beiden Enden der Brücke befindlichen Regenwassergullys auf die Fahrbahnen der Bundesautobahn zu werfen. Er hob die Roste, welche jeweils eine Größe von 44 x 44 cm, eine Höhe von 6 cm und ein Gewicht von jeweils 41,5 kg aufwi e- sen, aus den Rahmen der Schächte, trug sie auf die Brücke und ließ sie auf die in östlicher und westlicher Richtung führenden Fahrbahnen fallen. Zwar un te r- querte in diesen Augenblicken kein Fahrzeug die Brücke, sodass nicht zu b e- fürchten war, dass ein fahrendes Fahrzeug von den schweren Eisenrosten g e- troffen wird. Jedoch handelte der Angeklagte gleichwohl in der Absicht, U n- glücksfälle herbeizuführen. Er r echnete damit und wollte auch, dass Fahrzeuge, die über die flach auf den Fahrbahnen liegenden Roste fuhren, erhebliche Schäden nehmen. Er dachte allerdings nicht daran, Unfälle mit tödlichem Au s- gang herbeizuführen. Während einer der Gullyroste auf dem r echten Fahrstreifen der nach Osten führenden Richtungsfahrbahn auftraf und vermutlich schon durch den Aufprall in mehrere Teile zerbrach, blieb der andere Rost unbeschädigt auf dem linken Fahrstreifen der Gegenfahrbahn liegen. Der Fahrzeugverkehr auf der Bundesautobahn, dessen Geschwindigkeit an dieser Stelle erst ab 21.00 Uhr auf 100 km/h für Pkws und 60 km/h für Lkws beschränkt ist, war durch die in der Dunkelheit nicht rechtzeitig sichtbaren Hindernisse erheblich gefährdet. Der auf der nach Osten führen den Fahrbahn liegende Rost oder dessen Trümme r- 2 3 - 5 - teile wurden von drei Pkws überrollt, was jeweils Schäden u.a. an der Bereifung der Fahrzeuge zur Folge hatte. Über den unzerbrochenen Abdeckrost auf der Gegenfahrbahn fuhren ebenfalls drei Pkws, wodurch bei zw ei Fahrzeugen Re i- fen beschädigt wurden. Bei einem dieser Fahrzeuge platzte der rechte Vorde r- reifen, was dazu führte, dass der mit vier Personen besetzte Pkw auf den rec h- ten Fahrstreifen der Fahrbahn schleuderte, ehe der Fahrer das Fahrzeug wi e- der unter Kon trolle bringen konnte und auf dem Standstreifen anhielt. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. 1. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils kann schon deshalb ke i- nen Bestand haben, weil das Landgericht den festgestellten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht nicht umfassend gewürdigt hat. Die Schwurgerichtskammer r- , eine Strafba r- keit des Angeklagten wegen ve rsuchter gefährlicher Körperverletzung nach §§ 22, 224 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 StGB zu p rüfen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Janu - ar 2010 4 StR 450/09, insoweit in NStZ - RR 2010, 373 nicht abgedruckt). 2. Die Ausführungen der Schwurgerichtskammer zur Verneinung eines bedingten Tötu ngsvorsatzes beim Angeklagten h a lt en einer rechtlichen Prüfung nicht stand. a) Bedingte r Tötungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fern liegende Folge seines Handelns erkennt (Wissens - 4 5 6 7 - 6 - element) und di es billigt oder sich um des erstrebten Zieles w illen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet (Willenselement). Beide Elemente des bedin g- ten Vorsatzes müssen in jedem Einzelfall umfassend geprüft und gege - benenfalls durch tatsächliche Feststellungen b elegt werden (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juli 2013 2 StR 139/13, StraFo 2013, 467; vom 27. Januar 2011 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 702). Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalles erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2013 4 StR 364/13 , StV 2014, 345, 346 ; Urteil vom 22. März 2012 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183 Rn. 26), in welche insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkre te Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfa s- sung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 3 StR 45/13, NStZ 2013, 581, 582). Im Ra h- men der vorzunehmenden Gesamtschau stellt die auf der Gru ndlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Ta t- handlung einen wesentlichen Indikator sowohl für das kognitive, als auch für das voluntative Vorsatzelement dar (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2013 4 StR 364/13 , aaO, mwN; Urteile vom 16. Mai 2013 3 StR 45/13 , aaO, vom 23. Februar 2012 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444). Hat der Täter eine offensichtlich äußerst gefährliche Gewalthandlung begangen, liegt es vorbe - haltlich in die Gesamtbetrachtung einzustelle nder gegenläufiger Umstände im Einzelfall nahe, dass er den Eintritt des Todes als mögliche Folge seines Tuns erkannt und, indem er gleichwohl sein gefährliches Handeln begonnen oder fortgesetzt hat, den Todeserfolg auch billigend in Kauf genommen hat ( st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 5 StR 360/11, NStZ 2012, 207, 208 mwN). - 7 - b) Diesen Anforderungen werden die Erwägungen, mit denen das Lan d- gericht das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes des Angeklagten ve r- neint hat, nicht ge recht. Es ist bereits zu besorgen, dass das Landgericht mit der Hervorhebung Menschen diesem Gesichtspunkt eine Bedeutung beigemessen hat, die ihm nicht zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2012 4 StR 558/11, aaO Rn. 31 ff .). Die Ausführungen zur Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil las sen ferner nicht erkennen, ob die Schwurgerichtskammer es schon für nicht nac h- weisbar gehalten hat, dass der Angeklagte mit Gefahren für das L eben von Fahrzeuginsassen als Folge seines Tuns rechnete, oder sich nicht hat davon überzeugen können, dass der Angeklagte einen als möglich erkannten töd - lichen Erfolg billigte oder sich zumindest um des erstrebten Zieles willen mit ihm abfand (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2012 4 StR 558/11, aaO Rn. 27). Die erforderliche Gesamtschau aller in objektiver und subjektiver Hinsicht für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände hat das Landgericht weder zum kognitiven noch hinsichtlich des voluntativen Elements des bedingten Tötungs - vorsatzes erkennbar vorgenommen. Soweit die Schwurgerichtskammer bei ihrer Beurteilung der von den Abdeckrosten oder ihren Trümmerteilen ausg e- henden Gefahren für den Kraftfahrzeugverkehr maßgeblich darauf abgestellt hat, dass infolg e des Überfahrens der Hindernisse tatsächlich keine Persone n- schäden eintraten, hat sie übersehen, dass aus der im konkreten Fall ausg e- bliebenen Realisierung einer Gefahr nicht ohne Weiteres auf das Ausmaß der Gefährdung geschlossen werden kann (vgl. BGH, U rteil vom 23. Februar 2012 4 StR 608/11, aaO). Auch die Höhe der an den Fahrzeugen jeweils entsta n- 8 9 10 - 8 - denen Sachschäden ist für die Einschätzung der mit dem Überfahren der Hi n- dernisse verbundenen Risiken für Leib und Leben der Fahrzeuginsassen ohne jede Aus sagekraft. Das Landgericht hätte in diesem Zusammenhang vielmehr unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten wie etwa der Blickric h- tung des Angeklagten bei den Abwürfen, der Beschaffenheit der gusseisernen Abdeckroste und deren Trümmerteile, des V erkehrsaufkommens auf der Bu n- desautobahn zur Tatzeit, der unter der F ußgänger brücke gefahrenen G e- schwindigkeiten, der beim Überfahren der Hindernisse drohenden Schäden insbesondere an den Reifen der Fahrzeuge und deren zu erwartenden Auswi r- kungen auf das F ahrverhalten der Fahrzeuge eine Bewertung der Gefahre n- lage , die von der vom Angeklagten bewusst geschaffenen Situation ausging, vornehmen und sich mit der Frage befassen müssen, ob sich aus der Perspe k- tive des Angeklagten für jedermann die Möglichkeit vo n in ihrem Verlauf weder vorhersehbaren noch beherrschbaren Unfallgeschehen mit unkalkulierbaren Folgen auch für das Leben von Fahrzeuginsassen aufgedrängt hätte. Hierbei wäre auch zu berücksichtigen gewesen, dass das Überfahren des unzerbr o- chenen Rostes i n einem Fall bei dem betroffenen Fahrzeug zum Platzen des rechten Vorderreifens mit einem anschließenden Schleudervorgang vom linken auf den rechten Fahrstreifen der Fahrbahn der Bundesautobahn führte, we l- chen das Landgericht als Beinahe - U nfall mit konkr eter Gefahr für Leib oder Leben der vier Insassen gewertet hat. Insgesamt entbehrt die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe als Folge seines Handelns zwar nicht näher umschriebene Personenschäden, nicht aber den Tod von Menschen billigend in Kauf genommen , einer tragfähigen Begründung. - 9 - III. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Der Erörterun g bedarf nur Folgendes: Die Darstellung der Ergebnisse des DNA - Vergleichsgutachtens im ang e- fochtenen Urteil begegnet keinen sachlich - rechtlichen Bedenken. 1. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des A n- geklagten auf eine vom Landeskriminalamt durch - geführte vergleichende molekulargenetische Untersuchung von zwei jeweils an der Unterseite des unzerbrochenen Abdeckrostes gesicherte n Abriebspuren gestützt. Zum Ergebnis des Gutachtens teilen die Urtei lsgründe mit, dass das zelluläre Material aus den beiden Abriebspuren jeweils in allen 16 untersuchten PCR - Systemen mit dem DNA - Vergleichsmaterial vom Angeklagten überei n- stimme, wobei die festgestellte Merkmal s kombination in der deutschen Popul a- tion nur ca . einmal unter 3,5 Quadrillionen Personen vorkomme. Zur getrennten Vererblichkeit der 16 untersuchten Merkmal systeme verhalten sich die Urteil s- ausführungen nicht. 2. Diese Darstellung des DNA - Vergleichsgutachtens genügt den in sac h- lich - rechtlicher Hinsi cht zu stellenden Anforderungen. Nach dem gegenwärtig erreichten wissenschaftlichen Stand der forensischen Molekulargenetik sind abweichend von der Bewertung in der bisherigen Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs zur Nachvollziehbarkeit der Wahrschei nlichkeitsberechnung bei DNA - Vergleichsuntersuchungen , die keine Besonderheiten in der forens i- 11 12 13 14 - 10 - schen Fragestellung aufweisen, keine Ausführungen zur genetischen Una b- häng igkeit der untersuchten Merkmal systeme im tatrichterlichen Urteil erforde r- lich. a) Da s Tatgericht hat in den Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausfü h- rungen des Gutachters so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähi gen Tatsachengrundlage b e- ruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfa h- rungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 4 StR 270/13, NStZ - RR 2014, 115, 11 6; Urteil vom 21. März 2013 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212 Rn. 12; Beschluss vom 19. August 1993 4 StR 627/92 , BGHSt 39, 291, 296 f.). Dabei dürfen die Anforderungen, welche das Tatgericht an das Gutac h- ten zu stellen hat, nicht mit den sachlich - rechtliche n Anforderungen an den I n- halt der Urteilsgründe gleichgesetzt werden. Mögliche Fehlerquellen sind nur zu erörtern, wenn der Einzelfall dazu Veranlassung gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 4 StR 270/13 , aaO; Urteil vom 21. März 2013 3 StR 247/1 2 , aaO ). Dies beeinträchtigt die Rechtsposition des Angeklagten nicht, da er etw a- ige Fehler des Sachverständigengutachtens sowohl in der Hauptverhandlung als auch mit der Verfahrensrüge im Revisionsverfahren geltend machen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mä rz 2013 3 StR 247/12 , aaO). Für die Darstellung des Ergebnisse s einer auf einer molekulargenet i- schen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung ist danach in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für erforde r- lich ge halten worden, dass der Tatrichter mitteilt, wie viele Systeme untersucht wurden, ob diese unabhängig voneinander vererbbar sind (und mithin die Pr o- 15 16 - 11 - duktregel anwendbar ist), ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den u n- tersuchten Systemen ergeben haben , mit welcher Wahrscheinlichkeit die fes t- gestellte Merkmalskombination zu erwarten ist und, sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, inwieweit dieser Umstand bei der Auswahl der Ve r- gleichspopulation von Bedeutung war (vgl. BGH, Urteil vom 21. M ärz 2013 3 StR 247/12 , aaO , Rn. 13 mwN auch zur frü heren Rspr.; Beschlüsse vom 16. Ap ril 2013 3 StR 67/13 ; vom 31. Juli 2013 4 StR 270/13 , aaO ). Soweit damit bislang stets ausdrückliche Ausführungen zur unabhängigen Vererbba r- keit der unter suchten Me rkmal systeme verlangt worden sind, hält der Senat hieran für die in der Praxis vorkommenden Regelfälle der DNA - Vergleichs - untersuchu ng, die keine Besonderheiten in der forensischen Fragestellung au f- weisen, nicht fest. b) Der Senat hat zu der Frage, ob b ei den Merkmalsystemen, die in Deutschland von Rechtsmedizinischen Instituten, den Landeskriminalämtern und vom Bundeskriminalamt bei der vergleichenden DNA - Untersuchung von Tatortspuren üblicherweise eingesetzt werden, nach dem Stand der forens i- schen DNA - Analytik gewährleistet ist, dass sie unabhängig voneinander vererbt werden, gutachterliche Stellungnahmen der Sachverständigen Prof. Dr. vom Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums und Privat - dozentin Dr. vom In stitut für Rechtsmedizin der Universität eingeholt. Unter Berücksichtigung der Ausführungen der beiden Sachverständ i- gen in der Revisionshauptverhandlung ist von folgenden Gegebenheiten au s- zugehen: aa) Die im Bereich der forensischen DNA - Ana lytik tätigen öffentlichen und privaten Einrichtungen orientieren sich bei der Auswahl der bei molekula r- genetischen Vergleichsuntersuchungen zu verwendenden STR - Systeme an 17 18 - 12 - dem Format, das für die Einstellung von DNA - Identifizierungsmustern in die DNA - Analy se - Datei beim Bundeskriminalamt und den diesbezüglichen autom a- tisierten Informationsaustausch innerhalb der Europäischen Union (vgl. Art. 2 ff. des Beschlusses 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, ABl. L 210 vom 6. Au - gust 2008, S. 1; Art. 1 und 3 des Ausführungsgesetz es zum Prümer Vertrag und zum Ratsbeschluss Prüm, zuletzt geändert durch Art. 1 des Geset z es vo m 31. Juli 2009 zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/ 615/JI vom 23. Juni 2008, BGBl. I 2009, S. 2507) vorgesehen ist . Nach Errichtung der a ls Verbunddatei nach § 11 BKAG beim Bundeskriminalamt geführten DNA - Analyse - Datei im Jahr 1998 erstreckte sic h die Speicherung in der Datei z u- nächst auf die Ergebnisse in den fünf STR - Systemen VWA, HUMTH01, SE33, D21S11 und FGA (FIBRA). Mit Entschlie ßung des Rates vom 25 . Juni 2001 über den Austausch von DNS - Analyse ergebnissen (ABl. C 187 vom 3. Juli 2001, S. 1) wurde zur Erleichterung des Informationsaustauschs ein E uropä i- scher Standardsatz (ESS) von DNA - Markern definiert, der mit Ausnahme des Systems SE33 die bis dahin für die DNA - Analyse - Datei beim Bundeskrimina l- amt herangezogenen Systeme und darüber hinau s die STR - Systeme D3S1358, D8S1179 und D18S51 umfasste. Durch die weitere Ratsentschließung vom 30. November 2009 (Entschließung des Rates vom 30. November 2009 übe r den Austausch von DNS - Analyse ergebnissen, ABl. C 296 vom 5. Dezember 2009, S. 1 ) erfolgte die Erweiterung des E uropäischen Sta ndardsatzes (ESS) von sieben auf insgesamt zwölf Merk mal systeme unter Einbeziehung der STR - Systeme D1S1656, D2S441, D10S1248, D12S391 und D22S1045. Die En t- schließungen des Rates vom 25. Juni 2001 und 30. November 2009 en thielten jeweils die Aufforderung an die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union , bei der kriminaltechnischen DNA - Analyse zu mindest die zum E uropäischen Sta n- - 13 - dardsatz gehörenden DNA - Marker zu verwenden. Zur Umsetzung der im Ra h- men der Europäischen Union bes chlossenen Empfehlungen wurde auf der 167. Tagung der AG Kripo am 15./16. September 2010 durch die Kriminalämter des Bundes und der Länder festgelegt, für die in der DNA - Analyse - Datei beim Bundeskriminalamt zu speichernden DNA - Identifiz ierungsmuster die zw ölf Merkmal systeme des E uropäischen Standardsatzes und zusätzlich das seit Errichtung der Datei berücksichtigte System SE33 heranzuziehen. Darüber hinaus sollen auch weitere r outinemäßig untersuchte Merkmal systeme obli - gatorisch in der DNA - Analyse - Datei g espeichert werden. Hierbei handelt es sich in der derzeitigen forensischen Praxis um drei STR - Systeme D2S1338, D16S539 und D19S433 , die in für die Untersuchungslabore kommerziell ve r- fügbaren STR - Typisierungs - Kits mit enthalten sind, da sie in einer Rei he von europäischen Ländern in deren nationalen Datenbanken erfasst werden. bb) Die bis zu 16 genannten Merkm al systeme werden bei molekularg e- netischen Vergleichsuntersuchungen ohne Besonderheiten in der forensischen Fragestellung routinemäßig eingesetzt . Zu den Regelfällen der DNA - Analyse gehört insbesondere die Vergleichsuntersuchung von an Gegenständen ges i- cherten unspezifischen Tatortspuren. Lediglich in speziellen Fallkonstellationen z.B. bei Mischspuren von Mitspurenverursachern verschiedenen Gesc hlechts bei Sexualdelikten oder bei schlechtem Spurenmaterial in Fällen der Exhumi e- rung besteht aus forensischer Sicht die Notwendigkeit, ergänzende molek u- largenetische Untersuchungen durchzuführen, bei denen über die 16 genan n- ten Merkmale hinaus weitere autosomale Merkmalsysteme oder DNA - Marker, die auf den Geschlechtschromosomen des menschlichen Genoms lokalisiert sind, zur Anwendung kommen. 19 - 14 - cc) Die Unabhängigkeit der Vererbung von Merkmalen als genetische Voraussetzung zur Anwendung der Produktrege l ist seit vielen Jahrzehnten etabliert und bildet in Verbindung mit den Gesetzmäßigkeiten des Hardy - Weinberg - Gleichgewichts die Grundlage aller biostatistischen Berechnungen zur Wahrscheinlichkeit von DNA - Identifizierungsmustern, die sich aus den Merkmale n verschiedener Genorte zusammensetzen (vgl. Peter Schneider/ Anslinger/Eckert/Fimmers/Harald Schneider, NStZ 2013, 693, 694 f.). Die U n- abhängigkeit der Vererblichkeit bei verschiedenen Merkmalsystemen hängt von deren Lokalisierung im menschlichen Genom ab . Genetische Merkmale, die auf verschiedenen Chromosomen des menschlichen Genoms liegen, werden u n- abhängig voneinander vererbt. Befinden sich zwei Genorte auf einem Chrom o- som, führt der Vorgang des chromosomalen Crossing - over bei der Entwicklung der Keimze llen dazu, dass die Allele der beiden Genorte auf ein em elterlichen Chromosom getrennt werden können. Je nach Entfernung und Lage der Ge n- orte auf de m Chromosom kann dies mit einer als Rekombinationsrate bezeic h- neten Wahrscheinlichkeit zwischen 0 % und 50 % geschehen. In einer Popu - lation, in der über mehrere Generationen eine ausreichend zufällige Partne r- wahl stattgefunden hat, kann bei einer Rekombinationsrate von über 10 % zw i- schen zwei Genorten davon ausgegangen werden, dass das Vorkommen der Merkmale an beiden Genorten praktisch unabhängig ist, sodass die Multiplika - tion über die Merkmalshäufigkeiten an beiden Genorten nicht zu einer releva n- ten Abweichung führt (vgl. Peter Schneider/Anslinger/Eckert/Fimmers/Harald Schneider , aaO). dd) Von den 16 routi nemäßig bei der vergleichenden DNA - Untersuchung z ur Anwendung kommenden Merkmals ystemen liegen die STR - Systeme D1S1656, D2S1338, D3S1358, FGA (FIBRA), SE33, D8S1179, D10S1248, HUMT H 01, VWA, D16S539, D18S51, D19S433, D21S11 und D22S1045 20 21 - 15 - auf jeweils untersc hiedlichen Chromosomen des menschlichen Genoms und sind daher voneinander unabhängig vererbba r. D ie Genorte der STR - Systeme D2S441 und D12S391 befinden sich jeweils mit den Systemen D2S1338 bzw. VWA auf einem Chromosom . Zu den Kopplun gsverhältnissen zwisc hen diese n jeweils auf einem Chromosom lokalisierten Merkmals ysteme n existieren belastbare wissenschaftliche Daten aus drei Studien (B. Budowle, J. Ge, R. Chakraborty, A.J. Eisenberg, R. Green, J. Mulero, R.T. Lagace, L. Hennessy: Population genetic analys es of t he NGM STR loci. Int. J. Legal Med., (2011), 125, 101 - 109; K. Hill, P.M. Vallone, J.M. Butler, Linkage disequilibrium analysis of D12S391 and vWA in U.S. population and paternity samples, and Corrigendum to: Linkage disequilibr ium analysis of D12S391 and vWA in U.S. population and paternity samples. Forensic Sci. Int. Genet. (2011) 5, 538 - 540 und 541 - 542; C. Phil l ips, D. Ballard, P. Gill, D. Syndercombe Court, A. Carracedo, M.V. Lare u. The recombination landsca pe around forensi c STRs: Accura te measurement of genetic distances between synteni c STR pairs using HapMap high density SNP data. Forensic Sci. Int. Genet. (2012) 6, 354 - 365). Danach liegen die STR - Systeme D2S1338 und D2S441 mit einem Abstand von über 10 0 Millionen Basenpa aren auf dem langen bzw. kurzen Arm des Chromosom s 2 und weisen eine Rekombination s- rate von 50 % auf. Die Genorte der STR - Systeme VWA und D12S391 befinden sich mit einem Abstand von 6,36 Millionen Basenpaaren auf dem kurzen Arm des Chromosom s 12, wobei in den vorhandenen wissenschaftlichen Studien eine mittlere Rekombinationsrate von 12 % ermittelt worden ist. Damit ist auch für diese jeweils auf einem Chromosom lokalisierten Markerpaare die genet i- sche Unabhängigkeit der Merkmale gesichert. c) Aus den Da rlegungen der beiden Sachverständigen Prof. Dr. und Dr. ergeben sich für die in sachlich - rechtlicher Hinsicht zu 22 - 16 - stellenden Anforderungen an die Darstellung vergleichender molekulargenet i- scher Untersuchungen im tatrichterlichen Ur teil die folgenden Konsequenzen: Nach dem gegenwärtig erreichten wissenschaftlichen Stand der forens i- schen Molekulargenetik ist die Durchführung von DNA - Vergleichsuntersuchun - gen soweit vereinheitlicht, dass in den Regelfällen, die keine Besonderheiten in den forensischen Fragestellungen aufweisen, standardmäßig bis zu 16 der oben genannten STR - Syste me Anwendung finden, deren genetische Unabhä n- gigkeit wissenschaftlich gesichert ist. In diesen Fällen bedarf es im tatrichter - lichen Urteil keine r Ausführun gen zur unabhängigen Vererblichkeit der Mer k- malsysteme. Etwas anderes gilt für die Fälle der ergänzenden DNA - Analyse, in welchen andere autosomale Markersysteme oder geschlechtsgebunden verer b- liche DNA - Merkmale in die Untersuchung mit einbezogen werden. In diesen Ausnahmekonstellationen, in denen die Unabhängigkeit der weiteren autos o- m a len STR - Systeme im Einzelfall gesondert geprüft und die Besonderheiten der geschlechtsgebundenen Vererbung berücksichtigt werden müsse n, ist der Tatrichter gehalten, im Urtei l hierzu nähere Ausführungen zu machen . d) D ie oben zitierten Entscheidungen des 3. Strafsenats des Bundes - gerichts hofs, denen der erkennende Senat in der Vergangenheit gefolgt ist, stehen der dargelegten Entscheidung nicht entgegen. Da der Senat auf de r Grundlage des in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Maßstabs für die sachlich - rechtlichen Anforderungen an die Darstellung von Sachverständigengutachten im tatrichterlichen Urteil lediglich eine im Tatsäch - lichen abweichende Bewertung des wissenschaftlichen Stands der DNA - 23 24 - 17 - Analyse vorgenommen hat, fehlt es an einer eine Rechtsfrage betreffenden Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 GVG. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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