BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 440/03 vom7. Januar 2004in der Strafsachegegenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Januar 2004 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Frankenthal vom 15. Juli 2003 im Schuld-spruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tat-einheitlich begangener Verbreitung pornographischerSchriften entfällt.2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-brauchs eines Kindes in drei Fällen (Fälle II 1 bis 3 der Urteilsgründe) und we-gen Beihilfe zum sexuellen Mißbrauch eines Kindes in Tateinheit mit Förderungsexueller Handlungen eines Minderjährigen und mit Verbreitung pornographi-scher Schriften (Fall II 4) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verur-teilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mitder er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge nur in dem aus der Beschlußfor-mel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des§ 349 Abs. 2 StPO. - 3 -Soweit der Angeklagte im Falle II 4 der Urteilsgründe tateinheitlich auchwegen Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184 Abs. 5 StGB) verurteiltworden ist, steht der Verfolgung das Verfahrenshindernis der Verjährung (§ 78Abs. 1 StGB) entgegen. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde dieTat im Frühjahr 1999 begangen. Die Verjährungsfrist für das Vergehen nach§ 184 Abs. 5 StGB beträgt drei Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB). Bereits zumZeitpunkt der Einleitung des Verfahrens gegen den Angeklagten (31. Juli 2002)war diese Frist verstrichen. Der Verjährung steht nicht entgegen, daß das Ver-gehen nach § 184 Abs. 5 StGB tateinheitlich mit anderen - nicht verjährten -Tatbeständen zusammentrifft; denn auch bei Tateinheit unterliegt jede Geset-zesverletzung einer eigenen Verjährung (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl.§ 78 a Rdn. 10 m.w.N.). Der Schuldspruch ist daher entsprechend abzuändern.Der Strafausspruch wird von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht be-rührt: Das Landgericht hat der Strafbemessung im Fall II 4 den nach den §§ 27Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 176 Abs. 3 StGB (Frei-heitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten), statt - wie es richtig gewesenwäre (vgl. BGH bei Detter NStZ 1994, 474) - den höheren Strafrahmen des§ 180 Abs. 2 StGB (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) zugrundegelegt. Bei sei-nen Strafzumessungserwägungen hat es den Tatbestand des § 184 Abs. 5StGB nicht strafschärfend berücksichtigt. Der Senat kann daher ausschließen, - 4 -daß ohne den Schuldspruch wegen Verbreitung pornographischer Schriften diebetreffende Einzelstrafe und die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wären.Tepperwien Maatz Kuckein Athing Ernemann
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