BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 440/08 vom 21. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen unterlassener Hilfeleistung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrerin am 21. Oktober 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. Mai 2008 a) aufgehoben, soweit die Angeklagte wegen unter-lassener Hilfeleistung verurteilt worden ist, und das Verfahren insoweit eingestellt; b) dahin erg344nzt, dass die Angeklagte von dem Vor-wurf der versuchten schweren Brandstiftung in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung in zehn rechtlich zusammentreffenden F344llen freigespro-chen wird. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla-gen der Angeklagten tr344gt die Staatskasse. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer Geldstrafe von 150 Tagess344tzen zu je 50 Euro verurteilt. Mit ihrer Revisi-on r374gt die Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 1. Die unver344ndert zugelassene Anklage hatte der Angeklagten zur Last gelegt, am 19. November 2007 gegen 6.00 Uhr die Matratze ihres Bettes im 2 - 3 - Schlafzimmer an zwei Stellen und auf dem Boden ihres Wohnzimmers aufge-h344uftes Papier angez374ndet zu haben, um ihre Wohnung und das gesamte Haus in Brand zu setzen. Der sich nach der anschlie337enden Flucht der Angeklagten entwickelnde Schwelbrand, der noch vor Ausbruch eines offenen Feuers und Eintritt von Geb344udesch344den habe gel366scht werden k366nnen, habe dazu gef374hrt, dass zehn der sich in dem Haus aufhaltenden Personen Rauchgasverletzungen erlitten. Das Landgericht hat es nicht als erwiesen angesehen, dass die Ange-klagte, die in der Hauptverhandlung von ihrem Schweigerecht Gebrauch ge-macht hat, die Matratze in ihrem Schlafzimmer und das in ihrem Wohnzimmer angeh344ufte Papier angez374ndet hat, bevor sie am Tattage ihre Wohnung verlie337. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme k366nne nicht hinreichend sicher aus-geschlossen werden, dass der Brand in ihrer Wohnung durch eine andere Per-son gelegt worden sei. Das Landgericht hat, den Angaben der Angeklagten bei den polizeilichen Vernehmungen und der Vernehmung durch den Haftrichter folgend, der Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung folgende Feststel-lungen zu Grunde gelegt: 3 Die Angeklagte hatte den Entschluss gefasst, ihre Wohnung zu verlas-sen und sich im Sauerland eine neue Bleibe, gegebenenfalls in einem Alten-heim oder einem Kloster, zu suchen. Unter Mitnahme von Teilen ihrer Habe u.a. ihres Bargeldes von mehr als 250.000 Euro und ihrer Sparb374cher mit einem Gesamtguthaben von 250.000 Euro machte sie sich mit ihrem Fahrrad, das sie mit ihrer Habe bepackt hatte, auf den Weg. Kurz darauf bemerkte sie, dass sie ihr Gebiss vergessen hatte, stellte das Fahrrad ab und ging zur374ck zu ihrer Wohnung. Als sie diese 366ffnete, kam ihr Rauch entgegen. Weil sie Angst hatte, dass sich eine andere Person in der Wohnung befinden k366nnte, verzichtete sie 4 - 4 - darauf, ihr Gebiss aus dem Badezimmer zu holen, zog die T374r zu und verlie337 das Haus. Sie informierte 374ber die Rauchentwicklung in ihrer Wohnung weder die Mitbewohner noch die Feuerwehr. 2. Die Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung kann nicht beste-hen bleiben, weil die ihr zu Grunde liegende Tat vom Er366ffnungsbeschluss nicht erfasst war und es deshalb insoweit an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt. 5 Zwar kann ein Angeklagter, wenn unaufkl344rbar bleibt, ob er sich in straf-barer Weise an der einen Ungl374cksfall bildenden Brandstiftung beteiligt hat, nach 247 323 c StGB bestraft werden, wenn er die erforderliche, ihm m366gliche und zumutbare Hilfe nicht geleistet hat (vgl. BGHSt 39, 164). Voraussetzung ist jedoch, dass der Lebensvorgang, der der Anklage wegen der Begehungstat zu Grunde liegt, und das als unterlassene Hilfeleistung zu wertende Geschehen bei nat374rlicher Betrachtungsweise als einheitlicher geschichtlicher Vorgang (vgl. Meyer-Go337ner StPO 51. Aufl. 247 264 Rdn. 2 m.N.) und damit als eine Tat im prozessualen Sinne (247 264 Abs. 1 StPO) anzusehen sind. Das ist ohne Weite-res dann der Fall, wenn die Begehungstat, wie in dem der Entscheidung BGHSt 39, 164 zu Grunde liegenden Fall, w344re sie als erwiesen anzusehen, den dann zugleich verwirklichten Straftatbestand des 247 323 c StGB als subsidi344res Delikt verdr344ngen w374rde (vgl. BGH aaO S. 166). So liegt es hier jedoch nicht. Viel-mehr handelt es sich bei dem Lebensvorgang, der der Anklage zu Grunde liegt (Brandlegung durch die Angeklagte und anschlie337ende Flucht aus der Woh-nung), und dem abgeurteilten Geschehen (Verlassen der Wohnung vor der Brandlegung und anschlie337ende R374ckkehr zur Wohnung, nachdem der Brand bereits gelegt und der Ungl374cksfall damit eingetreten war), um verschiedene Taten im prozessualen Sinne. Da letzteres Geschehen im konkreten Anklage- 6 - 5 - satz nicht erw344hnt worden ist, h344tte es insoweit einer Nachtragsanklage gem344337 247 266 StPO bedurft. Das Urteil ist daher aufzuheben, soweit die Angeklagte wegen unterlas-sener Hilfeleistung verurteilt worden ist. Insoweit ist das Verfahren gem344337 247 206 a Abs. 1 StPO einzustellen. 7 3. Da nicht erwiesen ist, dass die Angeklagte sich in dem Haus aufhielt, als der Brand gelegt wurde, war sie von dem Vorwurf der schweren Brandstif-tung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung in zehn rechtlich zusam-mentreffenden F344llen freizusprechen. Der Senat erg344nzt das Urteil entspre-chend. 8 4. Die hinsichtlich der Entsch344digung der Angeklagten f374r die in dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung getroffene Entscheidung bleibt aufrechter-halten. 9 - 6 - 5. Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Entscheidung 374ber die Kosten und die notwendigen Auslagen ist gegenstandslos, weil ihre Revision zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und zum Freispruch f374hrt. 10 Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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