BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 44/01 vom 12. Juni 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Genera l - bundesanwalts und der Beschwerdeführer am 12. Juni 2001 gemäß §§ 349 Abs. 4, 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 31. August 2000 - auch s o - weit es den Mitangeklagten F. betrifft mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entsche i - dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten Martin R. und den Mitang e - klagten F. , der keine Revision eingelegt hat, des "gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen und versuchten gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen" schuldig gesprochen. Den Ang e - klagten Martin R. hat es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, den Mitangeklagten F. zur Gesamtfreiheitsstrafe v on zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Den Angeklagten Ralf R. hat es wegen gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und wegen gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls und versuchten gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten veru r - - 3 - teilt. Daneben hat es bestimmt, daß die durch die einbezogene Entscheidung verhängte (isolierte) Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufrechte r - halten und ein Tatwerkzeug eingezogen wird. Mit ihren Revisionen gegen dieses Urteil rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts, der Angeklagte Martin R. beanstandet da r - über hinaus auch das Verfahren. Die Rechtsmittel haben jeweils mit der Sac h - rüge Erfolg. Sie führen gemäß § 357 StPO auch zur Aufhebung des Urteils z u - gunsten des Mitangeklagten F. . 1. Nach den Feststellungen kamen der Mitangeklagte F. und der Angeklagte Martin R. "zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 19.06.1999 ... stillschweigend überein, im einzelnen noch ungewisse Einbruchsdiebstähle gemeinsam zu begehen. Zu einem nicht mehr genau fes t - stellbaren Zeitpunkt vor dem 27.06.2000 [gemeint ist der 27.6. 1999 [UA 13, 42/43]] vereinbarten die Angeklagten Reno F. , Martin R. und Ralf R. ebenfalls stillschweigend, im einzelnen noch ungewisse Einbruchsdie b - stähle, auch in unterschiedlicher Besetzung, gemeinsam zu begehen. Konkrete Gespräche wurden hierzu nicht geführt; ausdrückliche Absprachen erfolgten nicht. Jedem Beteiligten war aber klar, daß gemeinsam fortgesetzt je nach B e - darf Einbruchsdiebstähle begangen werden sollten" (UA 11). In Ausführung "dieser stillschweigenden Übereinkünfte" brach der Mitangeklagte F. im Zeitraum zwischen dem 19. Juni und dem 19. November 1999 teilweise mit dem Angeklagten Martin R. (Fälle II 1, 4, 5), teilweise gemeinsam mit be i - den Angeklagten (Fälle II 3, 8) in Bürogebäude ein. Dort entwendeten die j e - weiligen Täter u.a. Bargeld, Elektronikartikel und Lebensmittel. In zwei weit e - - 4 - ren, gemeinschaftlich mit beiden Angeklagten begangenen Fällen (II 6 und 7) blieb es beim Versuch des Diebstahls. 2. Die Schuldsprüche halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Der Angeklagte Martin R. hat bis auf den Fall II 8 der Urteilsgrü n - de, der Angeklagte Ralf R. bis auf die Fälle II 7 und 8 bestritten, an den Taten des Mitangeklagten F. beteiligt gewesen zu sein. Die Strafkammer sieht die beiden Angeklagten, soweit sie nicht geständig waren, im wesentl i - chen durch die Angaben des Mitangeklagten F. als überführt an. Diese B e - weiswürdigung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken: Zum Nachweis der Täterschaft der beiden Angeklagten stellt das Lan d - gericht jeweils darauf ab, daß der Mitangeklagte F. in seiner geständigen Einlassung ein besonderes Täter und Tatortwissen (d.h. über die Tatörtlic h - keiten, den Tathergang und den Schaden) gezeigt habe, was seine Angaben als glaubwürdig erscheinen lasse (UA 21, 29, 31, 33, 37, 39, 41). Diese Übe r - legung kann zwar die Täterschaft des Mitangeklagten F. belegen, nicht aber ohne weiteres die der Angeklagten, zumal der Mitangeklagte F. bei der Polizei und in der Hauptverhandlung in gewichtigen Einzelheiten vonei n - ander abweichende Angaben gemacht hat (s. UA 26 ff.). Das Landgericht hat ihm insoweit etwa wenn er Taten verwechselt hat hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit zugute gehalten, daß der Einlassungswechsel ... angesichts der Vielzahl der [möglicherweise von ihm auch mit anderen begangen, s. UA 27] Einbruchsdiebstähle ... und der daraus resultierenden Erinnerungsschwi e - rigkeiten nachvollziehbar (sei) (s. UA 27/ 30 , 31, 33, 35). Mit der sich aufdrä n - genden Frage, ob Verwechselungen auch bei den Tatbeteiligungen möglich - 5 - (oder aber auszuschließen) sind, hat sich die Strafkammer nicht auseinande r - gesetzt. Wie die Revision des Angeklagten Martin R. zu Recht im e inze l - nen beanstandet, fehlt es insoweit an einer Gesamtwürdigung aller für und g e - gen die Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten F. sprechenden Umstände (vgl. hierzu BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11, 14; Mitangeklagte 2). b) Durchgreifenden Bedenken begegnet zudem insoweit auch im Hi n - blick auf den Mitangeklagten F. (§ 357 StPO) die rechtliche Würdigung des Landgerichts. Nach der vom Revisionsgericht auch für noch anhängige Altfälle zu berücksichtigenden Änderung der Rechtsprechung zu den Bandendelikten durch den Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgericht s - hofs vom 22. März 2001 GSSt 1/00 - (= StV 2001, 274 [LS]) setzt der Begriff der Bande den Zusammenschluß von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genan n - ten Deliktstyps zu begehen. Danach wären die nach Auffassung des Landg e - richts durch eine Zweier-Bande begangenen Taten II 1, 4 und 5 nicht als schwere Bandendiebstähle zu werten. Auch bei den übrigen Taten (II 3, 6 bis 8), bei denen die Strafkammer jeweils von einer Dreier-Bande ausgeht, kann der Schuldspruch nicht bestehen bleiben; denn dem Urteil läßt sich keine Ta t - sachengrundlage entnehmen, die erweist, daß sich die beiden Angeklagten und der Mitangeklagte F. über eine bloße Mittäterschaft hinausgehend - auf eine gewisse Dauer zu zukünftig gemeinsamer Diebstahlsbegehung ve r - bunden hatten. Da insoweit auch im Hinblick auf die Fälle II 1 [bei dem Schuhabdruckspuren von drei unterschiedlichen Personen gesichert wurden, - 6 - UA 22, 46], 4 und 5 weitere Feststellungen möglich erscheinen, die eine Ve r - urteilung wegen (versuchten) schweren Bandendiebstahls tragen können, hebt der Senat das Urteil insgesamt auf, um dem nunmehr entscheidenden Tatric h - ter die Möglichkeit zu geben, insgesamt neue Feststellungen zu treffen. Maatz Kuckein Athing nrn
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