BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 440 /12 vom 6. November 2012 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung de s Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. November 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Stendal vom 16. Juli 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, da ss der Angeklagte wegen une r- laubte n bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmi t- teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Ei n- fuhr von Betäubungsmitteln und unerlaubtem Erwerb von B e- täubungsmitteln in fünf Fällen schuldig ist. 2. Die weit er gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen w e- gen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ge ri n- ger Menge in Tateinheit mit bandenmäßigem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Ja h- ren und sechs Monaten verurteil t. Es hat ferner die Unterbringung des Ang e- klagten in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von einem Jahr und 1 - 3 - drei Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formelle n und materiellen Rechts. 1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und d a- her gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. 2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der vom Angeklagten erhob e- nen Sachrüge hat mit Ausnahme der geringf ügigen Schuldspruchänderung ke i- nen ihn beschwerenden Rechtsfehler ergeben. a) Da der Tatbestand des unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne von § 30a Abs. 1 BtMG alle im Rahmen desselben Güterumsatz es aufeinander folgenden Teilakte vom Erwerb bis zur Veräußerung einschließlich der unerlaubten Einfuhr zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit verbindet (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Juli 1994 3 StR 138/94, BGHR BtMG § 30a K onku r- renzen 1; Beschluss vom 7. Oktober 2003 1 StR 385/03), muss der Schul d- spruch wegen unerlaubter bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier entfallen. Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarben die Täter unter Mitw irkung des Angeklagten in allen fünf Fällen jeweils mindestens 1 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 9,2 % in den Niederlanden und verbrachten es nach Deutschland, wo es gewinnbri n- gend weiterverkauft wurde. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgrü n- de schließt der Senat aus, dass der vom Angeklagten in allen Fällen zusätzlich zum Zwecke des Eigenkonsums in den Niederlanden erworbene und nach Deutschland eingeführte Anteil von mindestens 60, maximal 80 g Marihuana den Grenzwert zur nicht g eringen Menge erreicht oder überschr itten hat . Ins o- 2 3 4 - 4 - weit hat sich der Angeklagte wegen tateinheitlichen unerlaubten Erwerbs in (weiterer) Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln schuldig gemacht (vgl. BGH, Beschl ü ss e vom 14. April 1982 2 StR 38/82 ; vom 8. Juli 2010 4 StR 210/10 ). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der umfa s- send geständige Angeklagte anders verteidigt hätte. b) Da das Landgericht die Ei nsatzstrafe nur maßvoll erhöht hat, kann der Senat einen Einfluss der Änderung des Schuldspruchs auf den Rechtsfolge n- ausspruch mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen. 3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels des Angeklagten rechtfertigt es ni cht, ihn von den Kosten des Revisionsverfahrens teilweise freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Mutzbauer Roggenbuck Franke Quentin Reiter 5 6
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