BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 441/03 vom27. November 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer MengeDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag beziehungsweise mitZustimmung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwer-deführers am 27. November 2003 gemäß §§ 349 Abs. 2, 430 Abs. 1 StPO be-schlossen:1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird die Einzie-hung von der Verfolgung ausgenommen.2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Essen vom 20. Februar 2003 wird mit der Maßgabe alsunbegründet verworfen, daß der Ausspruch über die Einzie-hung des beim Angeklagten sichergestellten Mobiltelefonsentfällt. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Tepperwien Kuckein Athingnrn
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