BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 441/05 vom 10. Januar 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 10. Januar 2006 ein-stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Essen vom 20. Mai 2005 werden als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Zur R374ge der vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts durch den Verteidiger des Angeklagten A. bemerkt der Senat erg344nzend zum Verwerfungsantrag des Generalbun-desanwalts: Abgesehen davon, dass der Senat aus dem Revisionsvortrag, insbesondere wegen der fehlenden Mitteilung der vollst344ndi-gen 334berlastungsanzeige und des dem Pr344sidiumsbeschluss vom 22. M344rz 2005 zu Grunde liegenden Verwaltungsvor-gangs (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), die genauen Gr374nde f374r die 334bertragung der Verfahren von der VI. auf die II. Straf-kammer nicht ersehen kann, geht der Hinweis der Revision auf die in NJW 2005, 2689 abgedruckte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts schon deswegen fehl, weil im dor-tigen Verfahren nur eine einzige Sache r374ckwirkend auf eine andere Strafkammer 374bertragen worden war. - 3 - Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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