BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 441 /13 vom 20 . Novem ber 2013 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- a nwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20 . Novem ber 201 3 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : D ie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 8. April 2013 wird mit de r Maßgabe verworfen, dass die in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Auslieferung s- haft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Freiheitsstrafe angerec h- net wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum une r- laubten Handeltrei ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahr en verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf me h- rere Verfahrensbea nstandungen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat lediglich den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen geringfügigen Erfolg. 1. Der Ausspruch über den Maßstab der Anrechnung der in den Niede r- landen erlittenen Aus lieferungshaft auf die hier erkannte Freiheitsstrafe war nachzuholen ( § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO analog ) , nachdem 1 2 6 - 3 - das Landgericht eine Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab nicht g e- tro f fen hat . Ein anderer Maßstab als 1:1 kommt ersichtli ch nicht in Betracht (vgl. BGH, B eschluss vom 9. Oktober 2012 2 StR 350 / 12 ). 2. D er Erörterung bedarf im Übrigen lediglich die Rüge der Verletzung des § 189 GVG. Zwar trifft es zu, dass die für die Hauptverhandlung beigezogene n Do l- metscher innen Dr. C . und D . weder den Dolmetschereid ge leis - te t (§ 189 Abs. 1 GVG) noch sich auf den allgemein geleisteten Eid berufen (§ 189 Abs. 2 GVG) haben. Der Senat kann anders als in der Sache 4 StR 273/13 (Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2013) , in der die Staatsanwal t- schaft dem Revisionsvorbringen in ihrer Gegenerklärung nicht entgegengetr e- ten war , sondern den Revisionsvortrag als zutreffend bezeichnet hatte jedoch ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Es sind keine Anha ltspunkte dafür ersichtlich, dass die beiden Dolme t- scherinnen nicht treu und gewissenhaft übertragen haben. Wie sich aus der Auskunft der Firma I . ergibt, sind beide Dolmetscherinnen allgemein durch das Landgericht Halle für die englische Sprach e beeidigt. Nach der dienstlichen Erklärung der Vorsitzenden waren beide in der Vergangenheit in zahlreichen Verfahren für die Übersetzung in die englische Sprache eingesetzt und haben stets zuverlässig und beanstandungsfrei übersetzt. Es ist unter di e- sen Umständen fernliegend, dass die allgemein vereidigten Dolmetscherinnen sich ihrer Verpflichtung im vorliegenden Fall, in dem ihre Berufung auf den al l- gemein geleisteten Eid offenbar versehentlich unterblieben ist, nicht bewusst waren und deshalb unrichtig übersetzt haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 1997 2 StR 257/97, BGHR GVG § 189 Beeidigung 3; vom 3 4 5 - 4 - 27. Juli 2005 1 StR 208/05, NStZ 2005, 705 , 706 und vom 15. Dezember 2011 1 StR 579/11, NJW 2012, 1015 ) . Im Übrigen waren die Dolmetscheri n- nen vorliegend schon deshalb zu treuer und gewissenhafter Übersetzung ve r- a n lasst, weil Kenntnisse der englischen Sprache allgemein verbreitet sind und die Übersetzung durch Verfahrensbeteiligte leicht kontrollierbar war. Beansta n- dungen der Übersetzung wurden n icht erhoben. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Quentin
Full & Egal Universal Law Academy