BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 441 /13 vom 14. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Janu ar 2014 ge mäß § 3 56a StPO beschlossen : Die Anhörungsrüge des Angeklagten vom 27. Dezember 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 20. November 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 20. November 2013 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 8. April 2013 mit der Maßgabe der Anrechnung erlittener Auslieferungshaft auf die erkannte Fre i- heitsstrafe als unbegründet verworfen. In dem Verwerfungsbeschluss hat er sich des Weiteren mit eine r der vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen näher auseinandergesetzt. Mit der Anhörungsrüge macht der Angeklagte ge l- tend, dass hinsichtlich einer anderen Verfahrensrüge (fehlerhafte Ablehnung des Antrags auf Vernehmung von zwei Sachverständigen zum Wir kstoffgehalt von sichergestellten Betäubungsmitteln) die Voraussetzungen einer Beschlus s- verwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht vorgelegen hätten. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff no ch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde weder zu berücksichtigendes Vo r- 1 2 - 3 - bringen übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör verletzt. Aus de m Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht u n- ter allen Gesichtspunkten ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Ve r- stoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründun g des die Revision verwe r- fenden Beschlusses vor. Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Ant ragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 4 StR 465/12; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit s. KK - Gericke, StPO, 7. Aufl., § 349 Rn. 15 mwN). Eine weitere Begründung s- pflicht für letztinstanzliche, mit ordentlic hen Rechtsmitteln nicht mehr anfecht - bare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG NJW 2006, 136; StraFo 2007, 463). Soweit der Angeklagte geltend macht, dass sich die Antragsschrift des Generalbundesanwalts auf ein daktyloskopisches Gutachten und nicht auf das Gutachten zum Wirkstoffgehalt beziehe, so dass er den Verwerfungsgrund für seine Rüge nicht erkennen könne, trifft dies nicht zu. Zwar heißt es eingangs habe rechtsfehlerhaf t das daktyloskopische Gutachten der Universität B . vom 27. sich aber offensichtlich um einen Schreibfehler. Das Gutachten der Universität B . vom 27. Januar 2010 ist das vom Rev isionsführer im Rahmen der Verfah - rensrüge mitgeteilte Wirkstoffgutachten. Hierauf beziehen sich auch ausdrüc k- lich die weiteren Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesa n- 3 4 - 4 - r- stä Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2006 1 StR 50/06). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Frank e Quentin 5
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