ECLI:DE:BGH:2016:010316B4STR441.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 441/15 vom 1. März 201 6 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: banden - und gewerbsmäßigen Betrugs zu 2.: Beihilfe zum banden - und gewerbsmäßigen Betrug Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer am 1. März 201 6 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 11. Februar 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urte ils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Zu der vom Angeklagten S . erhobenen Verfahrensrüge , dem Zeugen B . sei entgegen § 55 StPO kein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zugebilligt worden, bemerkt der Senat ergänzen d: Mit Blick auf den vom Landgericht erlassenen Beugehaftbeschluss kann d a- hinstehen, ob die se Rüge , wie der Generalbun desanwalt meint, schon deshalb unz u- lässig ist, weil die Verteidigung die Mitteilung des Vorsitzenden in der Hauptverhan d- lung, dem Zeuge n stehe ein solches Recht nicht zu, nicht beanstandet hat. Die Rüge bleibt erfolglos, weil die Revision weder auf eine un terbliebene noch auf eine (ve r- meintlich) unzutreffende Belehrung über ein mögliches Auskunftsverweigerungsrecht im Sinne des § 55 StPO gestützt werden kann (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58 . Aufl., § 55 Rn. 16 ff. m. N. zur Rspr.). Sost - Scheible Roggenb uck Franke Mutzbauer Quentin
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