BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 44 /1 4 vom 23. April 201 4 in der Strafsache gegen wegen versuchter sexueller Nötigung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Apr il 2014 ge mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 21. Oktober 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechts fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. - 2 - Der Senat bemerkt ergänzend: Da der Angeklagte die Tat vor dem 31. Mai 2013 begangen hat, durfte seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung weiterhin nur mit der Einschränkung strikter Verhältnismäßigkeit im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326) angeordnet werd en (BGH, Urteil vom 11. März 2014 5 StR 563/13, z. Veröff. best.). Gemessen daran ist die Anordnung hier, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. Februar 2014 im Einze l- nen zutreffend ausgeführt hat, aus Rechtsgründen nicht zu beansta nden. Die vom sachverständig beratenen Landgericht vorgenommene und in den Urteilsgründe n eingehend dargelegte Prognose, weitere schwere Sexualstraftaten seien vom Ang e- klagten mit hoher Sicherheit zu erwarten, erweist sich als tragfähig. Sie wird durch den Umstand, dass die Anlasstat allein wegen der heftigen Gegenwehr der Gesch ä- digten nicht über das Versuchsstadium hinaus gelangte, ebenso wenig in Frage gestellt wie dadurch, dass die Strafkammer allein auf der Grundlage einer Günsti g- keitsbetrachtung hin sichtlich des anzuwendenden Strafrahmens die Voraussetzu n- gen eines minder schweren Falles im Sinne des § 177 Abs. 5 StGB angenommen hat. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Quentin
Full & Egal Universal Law Academy