BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 44 /15 vom 6. Mai 201 5 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2015 gemä ß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. Oktober 2014 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte in den Fällen II. 2. und 4. der Urteilsg ründe wegen versuchten Betruges verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staat s- kasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten; b) das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass die A n- geklagte des Betruges in zwei Fällen sowie des vorsät z- lichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revisi on wird verworfen. 3. Die Angeklagte hat die weiteren Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hatte die Angeklagte wegen Betruges in zwei Fällen und wegen versuchten Betruges in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfal l- ort, in einem anderen Fall in Ta teinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Vol l- streckung beider Gesamtfreiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Fer ner hat es eine Maßregel nach § 69a StGB angeordnet. Gegen das Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten mit der Sachrüge, wobei die Nicht - Anordnung der M aßregel nach § 64 StGB nach zunächst unbeschränkter A n- fechtung des Urteils vom Rechtsmittelangriff ausgenommen wurde. Die Rev i- sion der Angeklagt en führt zu einer Verfahrensbeschränkung nach § 154 Abs. 2 StPO und zu einer dadurch veranlassten Neufassung des Schuldspruchs; im Übrigen hat sie keinen Erfolg. 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren in den Fällen II. 2. u nd 4. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, da aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 16. Februar 2015 dargelegten Gründen nach d en bisher getroffenen Feststell ungen nicht ausz u- schließen ist, dass in diesen Fällen Tateinheit mit den Fällen II. 1. bzw. 3. der Urteilsgründe besteht . 2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils, soweit es angefochten ist, keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 2 3 - 4 - Der Senat schließt hinsichtlich der ersten von der Strafkammer verhän g- ten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat angesichts der ve r- bleibenden zwei Einsatzstrafe n von je sieben Monaten und der einbezogenen Einzelstrafen von sechs und vier Monaten aus, dass der Tatrichter ohne die in den F ällen II. 2 . und 4. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen von jeweils vier Monaten geringere Einzelstrafen oder eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Ebenso schließt der Senat aus, dass die zweite Gesamtfre i- heitsstrafe und die dieser zugr unde liegenden Einzelstrafen sowie die verhän g- te Maßregel nach § 69a StGB von der teilweisen Verfahrenseinstellung berührt wird. 3. Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Angeklagte mit der B e- schränkung ihr Rechtsmittel zurückgenommen hat (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58 . Aufl., § 302 Rn. 2), auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO; im Übrigen auf § 467 Abs. 1, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Bender 4 5
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