ECLI:DE:BGH:2017:070717B4STR44.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 44 / 1 7 vom 7 . Juli 201 7 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 7 . Juli 201 7 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- ge richts Münster vom 5. Oktober 2016 hinsichtlich der Adh ä- sionsentscheidung insoweit aufgehoben, als darin eine Fes t- stellung der Verpflichtung zum Ersatz aller weiteren, zukün f- tigen materiellen und immateriellen Schäden der Neben - und Adhäsionsklägerin I . M . K . ausgesprochen wor - den ist. Von einer Entscheidung über diesen Teil des Entschäd i- gungsantrags der Neben - und Adhäsionsklägerin wird abg e- seh en. 2. Die weiter gehende Revision gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Jedoch wird der Adhäsionsausspruch im verbleibenden Umfang (Grundurteil bzgl. Schmerzen s- geld) dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag der Neben - und Adhäsions kläg e- rin abgesehen wird. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsion s- verfahren entstandenen gerichtlich en Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in vierzehn Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fä l- len, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Mis s- brauch von Kindern , und wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Mon a- ten verurteilt. Ferner hat es eine A dhäsionsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten, mit der er ein Verfahrenshindernis ge l- tend macht und die Rüge der Verletzung form ellen und materiellen Rechts e r- hebt, hat nur im Adhäsionsausspruch den aus der Beschlussformel ersichtl i- chen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 3. April 2017 im Einzelnen ausgeführt hat, genügt die Anklage den Anforderungen des § 200 StPO. Auch die Verfahrensrügen greifen aus den dort genannten Grü n- den nicht durch. 2. Die Überprüfung des Schuld - und Strafausspruchs hat Rechtsfehler zum Nachteil des Ange klagten nicht ergeben. Insbesondere hält die Bewei s- würdigung rechtlicher Nachprüfung stand. 3. Hingegen kann der Adhäsionsausspruch nur teilweise bestehen ble i- ben. 1 2 3 4 5 - 4 - a) Zum einen begegnet der Ausspruch über die Feststellung der Ersat z- pflicht für zukünfti ge materielle und immaterielle Schäden durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schäden setzt nach der auch für das Adhäsionsverfahren geltenden Rechtsprechung der Zivilgerichte voraus, dass aus dem festzustel lenden Rechtsverhältnis mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Ansprüche entstanden sind oder entstehen kö n- nen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 29. Juli 2003 4 StR 222/03 ; ebenso BGH, Beschluss vom 26. September 2013 2 StR 306/13, insoweit nicht veröffentlicht ). Gemessen daran sind den Urteilsgründen die Vorausse t- zungen für einen Feststellungsanspruch nicht zu entnehmen. Die Annahme eines für diesen Ausspruch erforderlichen Dauer - oder Folgeschadens ist ins - besondere mit Blick auf mögliche psy chische Beeinträchtigungen als Folge der Missbrauchshandlungen im angefochtenen Urteil an keiner Stelle bel egt und versteht sich auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht von selbst. Eine Zurückverweisung der Sache zur n euen Verhandlung allein über den Feststellungsanspruch kommt nicht in Betracht ( Se natsbeschluss vom 29. Juli 2003 aaO). b) Zum anderen bedarf der Adhäsionsausspruch der Ergänzung, soweit das Landgericht dem von der Neben - und Adhäsionsklägerin geltend ge mac h- ten Schmerzensgeldanspruch nur dem Grunde nach stattgegeben hat. Insoweit ist, da ein Leistungsurteil begehrt wurde, das teilweise Absehen von der En t- scheidung im Hinblick auf § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO ausdrücklich zu tenorieren (vgl. etwa BGH, Beschlus s vom 30. Mai 2017 5 StR 117/17 mwN). 6 7 - 5 - 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, § 472a Abs. 2 StPO. Eine Entscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO kam angesichts des nur gerin g- fügigen Erfolgs des Rechtsmittels des Angeklagten nicht in Betracht. Sos t - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke 8
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