BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 442/02 vom3. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen schweren Raubes u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Bochum - Auswärtige Strafkammer Reck-linghausen - vom 16. Juli 2002 im Strafausspruch aufge-hoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jah-ren und sechs Monaten verurteilt.Soweit sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensrügen und dieSachrüge gestützten Revision gegen den Schuldspruch wendet, ist seinRechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruchhat dagegen keinen Bestand, weil die Begründung, mit der das Landgerichtdas Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne des § 250 Abs. 3 StGBverneint hat, sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht standhält. - 3 -Das Landgericht hat dem Angeklagten u.a. angelastet, daß "er, als erzum zweiten Mal zum Opfer in die Wohnung ging, auch ganz gezielt das Pfef-ferspray mitgenommen (hat), gerade um den Widerstand des Opfers durchAnwendung des Sprays zu brechen". Die Revision beanstandet diese Erwä-gung zu Recht. Sie verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB, denn die Merkmale desTatbestandes - hier: des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB - die der Gesetzgeber bereitsbei der Bestimmung des Strafrahmens als maßgeblich verwertet hat, dürfennicht nochmals bei der Strafzumessung berücksichtigt werden (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 228 [zu § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F.]; BGH, Beschluß vom 4. Febru-ar 1999 - 4 StR 16/99 [zu § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F.]). In die bei der Straf-rahmenwahl gebotene Gesamtwürdigung hätte zudem auch der für den Ange-klagten sprechende Umstand einbezogen werden müssen, daß die Tat mit demErgreifen des Kartons, in dem sich die Rolex-Uhr befand, zwar schon vollendetwar, der vom Angeklagten begründete Gewahrsam an der Uhr aber unmittelbarnach Vollendung der Tat durch das Eingreifen des Tatopfers wieder gebrochenwurde. Bedenken begegnet im übrigen auch die Erwägung, zu Lasten des An-geklagten sprächen die umfangreichen Tatvorbereitungen, wie der Erwerb desStadtplans und die Mitnahme des Pfeffersprays. Soweit es die Mitnahme deszur Tatausführung eingesetzten Pfeffersprays betrifft, liegt auch insoweit ausden oben angeführten Gründen ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB vor. DemErwerb des Stadtplanes, den der Angeklagte benötigte, um zu der ihm vomTatopfer genannten Wohnung zu gelangen, kann keine besondere kriminelleEnergie beigemessen werden.Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich die aufgezeigtenRechtsfehler auf die Strafrahmenwahl und die Bemessung der Strafe ausge-wirkt haben. Die Sache bedarf daher insoweit erneuter Verhandlung und Ent- - 4 -scheidung. Jedoch können die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen auf-rechterhalten bleiben; ergänzende Feststellungen sind möglich.Der Schriftsatz des Verteidigers vom 29. November 2002 hat dem Senatvorgelegen.Tepperwien Maatz Athingnrn !"#
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