BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 442/07 vom 9. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 9. Oktober 2007 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Bielefeld vom 11. Mai 2007 dahingehend erg344nzt, dass die in Estland erlittene Auslieferungshaft im Verh344ltnis 1 : 1 auf die Strafe angerechnet wird; im 334brigen wird die Revision des Ange-klagten als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Ur-teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Kuckein Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
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