BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 442/10 vom 28. September 2010 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts, zu Ziffer 1. auf dessen Antrag, und nach Anh366rung der Beschwer-def374hrerin am 28. September 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-sen: 1. Die Revision der Nebenkl344gerin gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 27. Januar 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, soweit sie zu Ungunsten des Angeklagten eingelegt ist. 2. Soweit das Rechtsmittel zu Gunsten des Angeklagten wirkt (247 301 StPO), wird das vorbezeichnete Urteil a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte der vors344tzlichen K366rperverletzung schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststel-lungen aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Straf-richter - Aschersleben zur374ckverwiesen. 4. Die Nebenkl344gerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat; au337erdem hat es eine Adh344sionsentscheidung getroffen. Die Nebenkl344gerin erstrebt mit ihrer Revision, mit der sie die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts r374gt, eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung. 1 Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten ergeben, wie der General-bundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend ausgef374hrt hat. Das Urteil ist jedoch in entsprechender Anwendung des 247 301 StPO zu Guns-ten des Angeklagten im Schuldspruch abzu344ndern und im Strafausspruch auf-zuheben, weil es einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, der auf die Revision der Nebenkl344gerin zu beachten ist, obwohl das Rechtsmit-tel nur zu Ungunsten des Angeklagten eingelegt wurde (vgl. BGH, Beschl374sse vom 23. August 1995 - 2 StR 394/95, NStZ-RR 1996, 130 und vom 12. Januar 2010 - 4 StR 589/09, NStZ-RR 2010, 205, 206). 2 1. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen fasste der Angeklagte der Nebenkl344gerin im Verlauf einer Rangelei mit einer Hand an ihre linke Hals-seite und dr374ckte w344hrend einer kurzen Zeit mit zwei Fingern mit einiger Kraft dagegen. Damit wollte er erreichen, dass sie aufh366rte, ihn zu kratzen, und sie daf374r bestrafen, dass sie sich 374ber ihn lustig gemacht und ihn beleidigt hatte; t366ten wollte er sie nicht. Die Nebenkl344gerin erlitt zwei dicht beieinander befindli-che H344matome an der linken Halsseite. Die rechtsmedizinische Sachverst344ndi-ge hat dazu ausgef374hrt, dass es sich nicht um "klassische" W374rgemale hande- 3 - 4 - le, vielmehr seien die H344matome durch einfachen Druck gegen den Hals mit einer Hand verursacht worden. Der ausge374bte Druck sei zu gering gewesen, um eine Halsschlagader zu verschlie337en oder eine Unterbrechung der Luftzu-fuhr zu bewirken. Zwar k366nne auch eine Kompression der Halsweichteile, selbst wenn sie nicht zu einem Verschluss der Halsgef344337e gef374hrt habe, potenziell lebensgef344hrlich sein; dies erfordere aber eine l344ngere Einwirkung auf bestimm-te, im Hals verlaufende Nervenbahnen [UA 16, 23]. Diesen Ausf374hrungen hat sich das Landgericht angeschlossen. 2. Diese Feststellungen tragen die Annahme einer vors344tzlichen K366rper-verletzung (247 223 Abs. 1 StGB), nicht jedoch die einer gef344hrlichen K366rperver-letzung in der Tatbestandsvariante der lebensgef344hrdenden Behandlung im Sinne des 247 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. 4 Zwar kann festes W374rgen am Hals geeignet sein, eine Lebensgef344hr-dung herbeizuf374hren; es reicht hierf374r jedoch nicht jeder Griff an den Hals aus, der zu w374rgemal344hnlichen Druckmerkmalen oder H344matomen f374hrt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 4 StR 403/04, NStZ-RR 2005, 44 m.w.N.). Von ma337geblicher Bedeutung sind vielmehr Dauer und St344rke der Einwirkung, die zwar nicht dazu f374hren muss, dass das Opfer der K366rperverletzung tats344ch-lich in Lebensgefahr ger344t, aber abstrakt geeignet sein muss, das Leben des Opfers zu gef344hrden (st. Rspr.; vgl. die Nachweise bei Fischer StGB 57. Aufl. 247 224 Rn. 12, 12c). Die vom Landgericht zu Intensit344t und Dauer der Einwir-kung auf den Halsbereich der Nebenkl344gerin getroffenen Feststellungen bele-gen eine solche Eignung nicht: Danach war die Einwirkung zu schwach, um eine Unterbrechung der Blutzirkulation oder der Luftzufuhr zu bewirken, und zu kurz, um wichtige Nervenbahnen so zu sch344digen, dass dadurch ein Herzstill-stand eintreten konnte. 5 - 5 - 3. Der Senat stellt den Schuldspruch auf vors344tzliche K366rperverletzung (247 223 Abs. 1 StGB) um. Die Voraussetzung des 247 230 Abs. 1 StGB liegt vor, da der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift das besondere 366ffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat. 247 265 StPO steht der Schuld-spruch344nderung nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als ge-schehen h344tte verteidigen k366nnen. 6 4. Die 304nderung des Schuldspruchs zieht angesichts des gegen374ber 247 224 StGB milderen Strafrahmens des 247 223 StGB die Aufhebung des Straf-ausspruchs nach sich. Eine Aufhebung der Adh344sionsentscheidung durch den Senat kam dagegen nicht in Betracht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. November 2007 - 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96 f.; vgl. auch Meyer-Go337ner StPO 53. Aufl. 247 406a Rn. 8 m.w.N.). 7 5. Der Senat macht von der M366glichkeit des 247 354 Abs. 3 StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Amtsgericht - Strafrichter - Aschers-leben zur374ck, da dessen Strafgewalt hier ausreicht. 8 Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Bender
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