BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 442 / 14 vom 26. März 2015 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. März 2015 , an der teilgenommen haben : Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als Vorsitzender , Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Franke , Bender als beisitzende Richter , Staatsanwältin in der Verhan dlung , Staatsanw ä ltin beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter innen de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, Rechtsanwältin als Vertreter in der Nebenkläger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revisionen der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 3. April 2014, auch zugunsten der Angeklagten , mit den Feststellungen aufgehob en. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen g efährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wenden sich die Nebenkläger mit ihren zulässigen Revisionen und rügen die Verletzung sach - li chen Rechts. Sie beanstanden insbesondere, dass die Angeklagte nicht w e- g en Körperverletzung mit Todesfolge im Sinne von § 227 StGB oder wegen eines Tötungsdelikts verurteilt worden ist. Die Rechtsmittel haben Erfolg, und zwar auch insoweit, als sie zugunsten der Angeklagten wirken (§ 301 StPO). I. Das Landgericht hat folgend e Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Die aus schwierigen , von Gewalt und sexuellem Missbrauch geprä g- ten familiären Verhältnissen stammende, zum Tatzeitpunkt 44 Jahre alte Ang e- 1 2 3 - 4 - klagte ist seit ihrem 18. Lebensjahr verheiratet. Die Ehe gestaltete si ch schon nach kurzer Zeit wegen starken Alkoholkonsums, Geldverschwendung und Gewalttätigkeiten des Ehemannes zunehmend problematisch. Zum Tatzei t- punkt war die Angeklagte , die bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Krise von ihrem Ehemann kaum Unterstütz ung erfuhr, nicht mehr in der Lage, die laufenden Verbindlichkeiten der inzwischen hoch verschuldeten Familie zu b e- dienen. Nach Eingang einer neuerlichen Mahnung, mit der sie zur Rückführung eines Bankkredits aufgefordert wurde, beschloss die Angeklagte erstmals, bei einer Person außerhalb ihrer Familie um Hilfe zu bitten. Am Tattag, dem 22. Oktober 2013, suchte sie die 88 Jahre alte, körperlich noch rüstige Gesch ä- digte auf, die in der Nachbarschaft wohnte. Nachdem die Geschädigte die A n- geklagte in ihre W ohnung eingelassen und beide sich eine gewisse Zeit unte r- halten hatten, nahm die Angeklagte von ihrem ursprünglich gefassten Plan A b- stand , die Geschädigte um Geld zu bitten, und wollte nach Hause zurückke h- ren. Die Geschädigte lud sie jedoch ein, noch gemei nsam in der Küche Kaffee zu trinken . Infolge der mittelschweren Demenzerkrankung der Geschädigten, deren Symptome und Auswirkungen der Angeklagten nicht bekannt waren, sprang die Geschädigte plötzlich vom Küchentisch auf, fing an zu schreien und beschimpft e die Angeklagte, die sie demenzbedingt nun nicht mehr erkannte, e- schä digte weiter schrie, befürchtete die Angeklagte , dass Nachbarn auf das Geschrei aufmerksam werden könnten . Dahe r hielt sie der Geschädigten von vorne mit einer Hand den Mund zu, um sie am Schreien zu hindern. Die se set z- te sich jedoch in einer solchen Weise zur Wehr, dass es zu einem Gerangel kam, in dessen Verlauf beide zu Boden gingen. Einer plötzlichen Regung fo l- gend setzte sich die Angeklagte auf den Oberkörper der auf dem Rücken li e- 4 - 5 - genden und noch lebenden, weiterhin schreienden Geschädigten und drückte ihr Mund und Nase ohne Tötungsvorsatz für mindestens zwanzig Sekunden fest zu, um die Geschädigte auf diese We ise zur Ruhe zu bringen, wobei der Angeklagten die Gefährlichkeit ihres Handelns bewusst war. Als sie daraufhin bei der Geschädigten keine Atemtätigkeit mehr feststellte, nahm sie an, diese getötet zu haben. Um ihre Täterschaft zu verdecken und die Tat wie einen Wohnungseinbruchsdiebstahl aussehen zu lassen, fesselte die Angeklagte die Geschädigte in Höhe der Unterschenkel und legte einen straffen Knebel um Kopf und Mund der Frau, den sie mit einem festen Doppelknoten im Mundb e- reich verschloss. Die Geschädi gte verstarb infolge Erstickens , wobei die Stra f- kammer d en genauen Zeitpunkt des Todeseintritts nicht feststellen konnte . Demzufolge hat sie offen gelassen, ob das Tatopfer, dessen Körper während der Knebelung noch Kreislauftätigkeit aufwies, zu diesem Zei tpunkt nur b e- wusstlos war, der Tod also erst durch die nachfolgende Knebelung eintrat, oder der Tod bereits zuvor infolge des Zuhaltens von Mund und Nase eingetreten war, es sich bei der nachfolgenden Kreislauftätigkeit also lediglich um ein handelte. Das Landgericht hat ferner nicht au s- schließen können, dass die Angeklagte die Tat affektbedingt im Zustand erhe b- lich verminderter Schuldfähigkeit beging. 2. Das Landgericht hat angenommen, dass die Angeklagte sich der g e- fährlichen Körperverletzung mittels einer das Leben gefährd enden Behandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB strafbar gemacht hat. Da nicht habe au f- geklärt werden können, ob die Geschädigte bereits durch das Zuhalten des Mundes für einen Zeitraum von etwa zwanzig Sekunden oder erst infolge der anschließenden Knebelung zu Tode kam, die Angeklagte aber unwiderlegbar davon ausgegangen sei , ihr Opfer schon durch die erste, ohne Tötungsvorsatz vorgenommene Handlung getötet zu haben, scheide in Anwendung des Zwe i- 5 - 6 - felssat zes eine Verurteilung wegen Totschlags ( § 212 StGB ) ebenso aus wie eine solche wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB). Aus de m- selben Grund komme ein Schuldspru ch wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) nicht in Betracht. II. Die Nachprüfung de s angefochtenen Urteils auf die jeweils mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts begründeten Revisionen der Nebenkläger führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Die Erwägungen der Strafkammer leiden an einem durch greifenden R echtsfehler , der die Verurteilung gleichermaßen zugunsten wie auch zu Ungunsten der Angeklagten beeinflusst haben kann ( § 301 StPO; st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. August 1995 2 StR 394/95, NStZ - RR 1996, 130 mwN) . 1. Zur Begründung der subjektiven Tatseite der gefährlichen Körperve r- letzung sowie zur Abgrenzung vom bedingten Tötungsvorsatz stellt die Stra f- kammer maßgeblich auf das Bewusstsein der Angeklagten von der Gefährlic h- keit des Zuhaltens von Mund und N ase des Opfers ab. Insoweit im Wesent - lichen der Einlassung der Angeklagten folgend, gelangt sie einerseits zu der Feststellung, die Gefährlichkeit dieses Handelns sei der Angeklagten bewusst gewesen, ein bedingter Tötungsvorsatz lass e sich jedoch nicht fe ststellen . Die Verneinung des Tötungsvorsatzes stützt das Landgericht bei der Beweiswürd i- gung hingegen auf die Erwägung, das Verschließen der Atemwege eines Me n- schen sei zwar grundsätzlich als gefährliche Gewalthandlung anzusehen, die zum Tode führen könne , unter Berücksichtigung der Umstände des Falles sei hier jedoch nicht davon auszugehen, dass die Angeklagte die potentielle 6 7 - 7 - Lebensgefährlichkeit ihrer Handlungsweise erkannt und gebilligt habe. Den b e- dingten Vorsatz einer Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StPO hält die Strafkammer schließlich für gegeben; der Angeklagten sei insbesond e- re die Gefährlichkeit ihres Handelns und der Umstand, dass es geeignet war, das Leben des Tatopfers zu gefährden, bewusst gewesen. 2. Diese Erwägungen begeg nen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die in ihnen enthaltenen Widersprüche können auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht aufgelöst werden. a) Die Urteilsausführungen lassen zum einen besorgen, dass die Stra f- kamme r das Vorliegen der Voraussetzungen eines bedingten Tötungsvorsatzes auf der Grundlage von zwei einander widersprechenden Begründungen ve r- neint hat. Während die Strafkammer einerseits der Einlassung der Angeklagten folgt, ihr sei die Gefährlichkeit des Zuh altens von Mund und Nase des Tatopfers bewusst gewesen, schließt sie an anderer Stelle aus, dass die Angeklagte die potentielle Lebensgefährlichkeit ihrer Handlungsweise erkannt haben könnte. Da die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung nach der ständig en Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmen und wesentlicher Indikator sowohl für d as Wissens - als auch für das Wi llenselement des bedingten Tötungsvorsatzes ist ( v gl. nur Se natsurteil vom 23. Fe bruar 2012 4 StR 608/11, NStZ 201 2, 443, 444; BGH, Urteil vom 4. April 20 13 3 StR 37/13, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, b e- dingter 64), kann der Senat auf der Grundlage dieser widersprüchlichen Erw ä- gungen in den U rteilsgründen nicht überprüfen, ob das Landgericht einen b e- dingten Tötungsvorsatz rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat. 8 9 - 8 - b) Zum anderen lassen die Ausführungen der S trafkammer besorgen, dass sie rechtsfehlerhaft den in - dubio - Grundsatz bereits auf die einzelnen Indizien angewandt hat (vgl. dazu Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 261 Rn. 26 mwN). Denn sie geht ohne dies näher zu belegen davon aus, r- such der Angeklagten, spreche, ferner, dass sie sich die Tat n icht zunutze g e- macht habe und ein Tötungs motiv nicht ersichtlich sei. All dies schließt indes einen bedingten Tötungsvorsatz nicht aus, zumal mit ihm handelnde Täter kein Tötungsmotiv haben, sondern einem anderen Handlungsantrieb nachg ehen (vgl. Senatsurte il vom 23. Februar 2012 4 StR 608/11, NStZ 201 2 , 443 , 445 ). Der Zweifelssatz bedeutet auch nicht, dass von der dem Angeklagten je - weils (denkbar) günstigsten Fallgestaltung auch dann auszugehen ist, wenn hierfür keine Anhaltspunkte bestehen. Unterstellu ngen zugunsten des Täters sind vielmehr nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter hierfür reale A n- knüpfungspunkte hat (st. Rspr. ; vgl. nur Senatsurteil vom 13. Dezember 2012 4 StR 177/12, NStZ - RR 201 3, 11 7 , 118 ; BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 2 St R 576/08, NStZ 2009, 630). c ) Die nach § 301 StPO gebotene Nachprüfung des Urteils auf Recht s- fehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt ferner , dass die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB aus Rechtsgrün den ebenf alls keinen Bestand haben kann. F ür den Körperve rletzungsvorsatz im Sinne von § 22 4 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist neben dem zumindest bedingten Verletzungsvorsatz erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Täter die Umstände erkennt, aus denen sich die allg e- meine Gefährlichk eit des Tu ns in der konkreten Situation für das Leben des Opfers ergibt, auch wenn er sie nicht als solche bewertet (BGH, Urteil vom 10 11 12 - 9 - 4. November 1988 1 StR 262/88, BGHSt 36, 1, 15). Die Ausführungen im Rahmen der Prüfung des bed ingten Tötungsvorsatzes, wonach die Angeklagte die potentielle Lebensgefährlichkeit ihrer Handlungsweise w eder erkannt noch gebil ligt habe, stehen , wie bereits dargelegt, insoweit in einem unauflösbaren Widerspruch zu den Feststellungen und zur rechtlichen Würdigung. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Bender
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