BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 442 /15 vom 18. November 201 5 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. November 201 5 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 3. Juli 2015 wird mit der Maßgabe als unbegrü n- det verworfen, dass die Sperre zur Wiedererteilung einer Fahr - erlaubnis aus dem Urteil des Landgerichts Paderborn vom 4. September 2013 aufrecht erhalten wird. Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins entfallen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Recht smittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Paderborn vom 4. September 2013 (rechtskr äftig seit dem 12. Februar 2014) und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. Zugleich hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltu ngsbehörde angewiesen, dem A n- geklagten vor Ablauf von einem Jahr und sechs Monaten seit dem 12. Februar 2014 keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersicht - li chen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der Entzug der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins h a- ben keinen Bestand. Hinsichtlich der Sperrfrist war das Urteil neu zu fassen. Wie sich aus den Urteilsgründen ergib t, wollte das Landgericht mit der von ihm gewählten Fassung des Urteilstenors lediglich zum Ausdruck bringen, dass die im Urteil des Landgerichts Paderborn vom 4. September 2013 ang e- ordnete Entziehung der Fahrerlaubnis nebst Einziehung des Führerscheins un d die dortige Sperrfristanordnung nach § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB aufrechterhalten werden. Eines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins aus dem Urteil des Lan d- gerichts Paderborn vom 4. Septe mber 2013 bedurfte es aber nicht mehr, weil beide Maßnahmen unmittelbar mit der Rechtskraft dieses Urteils wirksam wu r- Oktober 2009 2 StR 351/09, NStZ - RR 2010, 58; Urteil vom 11. Dezember 2003 4 StR 398/03, DAR 2004, 229). Hinsichtlich der im Zeitpunkt des Ersturteils noch nicht erledigten Sperrfristanordnung war die Urteilsformel neu zu fassen. Sost - Scheible Cierniak Franke Mutzbauer Quentin 2 3
Full & Egal Universal Law Academy