ECLI:DE:BGH:2017:280917B4STR442.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 442/17 vom 28. September 2017 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2017 b e- schlossen: Es bl eibt bei dem Beschluss des Senats vom 26. September 2017, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 21. Juni 2017 als un begründet verworfen worden ist. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen uner laubtem Handeltre i- ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter m it sich führen einer Schusswaffe" zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren ve rurteilt. Mit Beschluss vom 26. September 2017 hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen diese Ents cheidung nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dem Senat lag zum Zeitpunkt seines Beschlusses der innerhalb der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO beim Bundesgerichtshof eingegangene , auf den Antrag des Generalbu n- desanwalts erwidernde Schriftsatz des Wahlv erte idigers des Angeklagten , Rechtsanwalt Dr. B . , vom 25. September 2017 nicht vor. Es kann offen bleiben, ob dadurch, dass der Senat ohne Kenntnis dieses Schriftsatzes entschieden hat, der Anspruch des Beschwerdeführers auf au s- reichendes rechtliches G ehör verletzt worden ist. Jedenfalls gibt das Vorbringen des Verteidigers in seine r Gegenerklärung dem Senat nach nochmaliger Ber a- tung keinen Anlass, seine Entscheidung zu ändern. Der Senat war aufgrund der 1 2 - 3 - erhobenen Sachrüge ohnehin gehalten , das angefoch tene Urteil umfassend n achzup rüf e n. D amit hat es bei dem Senatsbeschluss vom 26. September 2017 zu verbleiben; dies war durch Beschluss auszusprechen (vgl. BGH, Beschl ü ss e vom 4. Juli 2001 - 2 StR 68/01 , und vom 12. Dezember 2012 - 1 StR 517/12). Sost - Sche ible Cierniak Franke Bender Quentin
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