ECLI:DE:BGH:2019:250419U4STR442.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 442/ 18 vom 25. April 2019 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. April 201 9 , an der teilgenom men haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Quentin, Dr. Feilcke, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel als beisitzende Richter , Bundesanwä lt in beim Bundesgerichtshof in der V erhandlung , S taatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, Rechtsanwältin in der Verhandlung als Vertreterin des Nebenklägers K . , Rechtsa nwältin in der Verhandlung als Vertreterin des Nebenklägers Th . , - 3 - Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankf urt am Main vom 28. Februar 2018 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbenannte Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellun- gen aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handl ung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständi- ge Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 4 . Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver- worfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit To- desfolge in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von fünf 1 - 4 - Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis ent- zogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewie- sen, ihm für die Dauer von vier Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte mit ihren jewei ls auf die Sachrüge gestützten Revisionen. Das zu Ungunsten des Ange- klagten eingelegte und vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang Erfolg. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspru chs. I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wer- tungen getroffen: 1. Nach dem Ende eines Hoffests in Kr . am 7. September 2015 setzte sich der Angeklagte um 0.25 Uhr ans Steuer seines Pkw Mercedes Benz , um nach Hause zu fahren , o bgleich er zu diesem Zeitpunkt eine Blutalkoholkon- zentration von mindestens 0,91 Promille und höchstens 1,23 Promille aufwies . Seine Freunde M . und H . nahmen auf dem Beifah - rer sitz und im Fond Platz. Der Angeklag te beabsichtigte , einen nahen Ver- kehrskreisel zu durchfahren, um sodann in der Gegenrichtung den Heimweg antreten zu kön nen. Zu diesem Zeitpunkt kamen immer wieder Taxis , um war- tende Festbesucher aufzunehmen. Die später getötete Th . und ihr Verlobter K . , die ebenfalls das Hoffest besucht hatten, st anden in die - sem Moment am Eingang des Verkehrskreisels im Bereich eines mit Zebrastrei- fen versehenen Fußgängerüber weges ein Stück weit in d e r Fahr bahn, um ein Taxi anhalten zu können. Als sich der Angeklagte mit seinem Pkw dem Pärchen näherte , bedeutete ihm K . mit einer Armbewegung, dass er um ihn und 2 3 - 5 - seine Partnerin herumfahren solle, was dem Angeklagten unter teilweiser Be- nutzung der Gegenfahrbahn auch möglich gewesen w äre. Der Angeklagte verstand diese Geste nicht ausschließbar dahingehend, dass er anhalten solle , und stoppte sein Fahrzeug. Die Fahrzeugfront befand sich zu diesem Zeitpunkt zwischen eineinhalb und zwei Meter von Th . und K . e ntfernt. Als Th . und K . stehen blie - ben, reagierte der Angeklagte gereizt und ließ sein Fahrzeug langsam vorrollen. Unmittelbar vor Th . und K . stoppte er erneut ab, wobei die Fahrzeugfront jetzt die B eine von K . berührte, was der Angeklagte je - doch nicht wahrnahm. Dadurch wollte der Angeklagte Th . und K . dazu bewegen, zur Seite zu gehen. Beide blieben jedoch eng umschlung en mittig vor dem Fahrzeug stehen, währen d M . und H . - zuhören. fasste das Paar. Dies hatte er auch so vorausgesehen, wobei er davon aus- ging, dass sich beide als Folge des Zusammenstoßes mit dem Fahrzeug auch schwer verletzen könnten. Damit fand er sich ab. Ihm war auch bewusst, dass aus dem Zusammenstoß auch tödliche Folgen resultieren konnten, vertraute jedoch darauf, dass di es nicht geschehen würde. K . wurde durch den Anstoß nach links abgewiesen und kam auf der Fahrbahn zu liegen. Th . wurde auf die Motorhaube aufgeladen und saß etwa mittig auf der Haube mit dem Rücken zur Frontscheibe. Sie ver- s uchte , sich mit den Händen neben dem Körper abstützend auf dem Fahrzeug zu halten. Der Angeklagte erkannte dies, fuhr gleichwohl in den Kreisel ein und durchfuhr ihn sodann, wobei er auf eine Geschwindigkeit von höchstens 4 5 6 - 6 - 25 km/h beschleunigte. Nach einer Fahrstrec ke von ca. 30 Metern einer Vier- tel Umrundung des Kreisels und einer Fahrzeit von mindestens fünf und ma- ximal sieben Sekunden konnte sich die laut schreiende Geschädigte nicht mehr halten, rutschte von der Motorhaube herunter und kam vor dem Fa hrzeug auf der Fahrbahn zu liegen. Sie gelangte sofort unter das bis dahin in gleicher Ge- schwindigkeit fahrende Fahrzeug, das dadurch eine wippende Auf - und Ab - bewegung machte. Zwar bemerkte der Angeklagte diese Bewegung , ging aber davon aus, dass Th . nach rechts von der Motorhaube heruntergerutscht und oh - ne tödliche Verletzungen zu Boden gefallen war . Weil er die Wippbewegung wahrgenommen hatte, nahm er an, dass sie dabei mit seinem Fahrzeug jeden- falls in Berührung gekommen war. Trotzdem ging er nicht davon aus, dass sich die Geschädigte hierdurch tödlich verletzt haben könnte. Er erkannte jedoch, dass Th . in einer solchen Situation auf vielfältige Art (sofortiges Über - fahren, Hängenbleiben an oder unter dem Fahrzeug und ans chließende Weiter- fahrt) zu Tode kommen könnte. Seine Mitfahrer forderten ihn zum sofortigen Anhalten auf und warfen ihm vor, die Frau angefahren oder überfahren zu ha- ben. Der Angeklagte fuhr dennoch , ohne zu bremsen oder seine Fahrt zu ver- langsamen , weit er durch den Kreisel. Die Anhalteaufforderungen und Schreie seiner Mitfahrer hielt er für Unfug. Danach beschleunigte er auf eine Geschwin- digkeit von 40 bis 50 k m/h. Als er eine Bewegung im Lenkrad bemerkte, hielt er an. Die gesamte von ihm ab der Anstoßst elle am Eingang des Kreisels in etwa 30 bis 40 Sekunden zurückgelegte Fahrstrecke belief sich auf etwa 400 Meter. Th . war nach dem Absturz von der Motorhaube unter das Fahrzeug geraten und die gesamte weitere Fahrstrecke über mitgeschleift worden. Sie 7 8 - 7 - erstickte infolge einer durch den Fahrzeugboden ausgelösten Brustkorbkom- pression. 2. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als Kör perverlet- zung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von Th . , v or - sätzliche Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von K . und vorsätzlichen gefährlichen Eingrif f in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB) gewertet. Einen (versuchten) Totschlag gemäß § 212 Abs. 1 StGB hat es sowohl in Bezug auf Th . als auch hinsichtlich K . verneint. Eine gefäh r - liche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zum Nachteil des Ne- benklägers K . hat es ebenso abgelehnt wie d en Qualifikationstatbe - stand des § 315b Abs. 3 i . V . m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a und Nr. 2 StGB . II. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Ablehnung eines be- dingten Tötungsvorsatzes in Bezug auf die Getötete Th . und die Nichtannahme einer gefähr lichen Körperverletzung gemäß § 224 A bs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB zum Nachteil des Nebenklägers K . halten revisions - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Schließlich hat das Landgericht auch den Qualifikationstatb estand des § 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB rechtsfehler haft verneint. 1. Soweit die Strafkammer hinsichtlich der Herbeiführung des Todes von Th . lediglich ein bewusst fahrlässiges Handeln angenommen und einen bedingten Tötungsvorsatz verneint hat, genügen die Urteilsgründe nicht 9 10 11 12 - 8 - den Anforder ungen, die unter den hier gegebenen Umständen an die Begrün- dung der in neren Tatseite zu stellen sind. a) Die Strafkammer hat ihre Annahme, der Angeklagte habe weder in t bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, auf die folgenden Erwägun- gen gestützt: Es sei nicht erwiesen, dass der Angeklagte das Mitschleifen von Th . unter seinem Fahrzeug während der Fahrt wahrgenommen habe. Für die Annahme des Willenselemen tes spreche zwar , dass er von seiner Persön- lichkeit her zu Aggressivität im Straßenverkehr neige und die Aufforderungen seiner Mitfahrer ignoriert hab e. Auch habe er seine Weiterfahrt fortgesetzt, nachdem er bemerkt habe , dass Th . von der Mot orhaube gerutscht sei und sein Fahrzeug eine Wippbewegung vollzogen ha b e. Dies sei ein Indiz sich auch mit dessen Tod abgefunden habe. Gegen die Annahme des Wil- lenselementes sp reche aber, dass der Angeklagte die Geschädigten ohne An- fahrtstrecke aus dem Stand angefahren und sodann bis zu m Abrutschen von Th . sein Fahrzeug nur auf höchstens 25 km/h beschleunigt habe, der Nebenkläger K . bei der Kolli sion zur Seite abgewiesen worden sei und keine tödlichen Verletzungen erlitten habe, dem Angeklagten Delikte gegen die körperliche Integrität oder gar das Leben anderer Menschen wesensfremd seien, ein Tötungsmotiv nicht sicher habe festgestellt werden kön nen, der Tat - entschluss spontan gefasst worden sei, die Tat in Anwesenheit vieler neutraler Zeugen begangen worden sei und der Angeklagte danach panisch aufgeregt 13 14 - 9 - erhebliche Restzweif el daran, dass der Angeklagte den Tod von Th . billigend in Kauf genommen oder sich mit ihm abgefunden habe. b) Die se Erwägungen sind lückenhaft, weil sie d ie festgestellten objekti- ven Tatumstände und d as damit einhergehende Verhalten des Angeklagten nicht in ihrer Gesamtheit in den Blick nehmen und unter dem Gesichtspunkt der Gleichgültigkeit gegenüber dem als möglich erkannt en Todeseintritt einer Ge- samtwürdigung unterziehen. Auch werden einzelne vorsatzkritische Umstände nicht erschöpfen d erörtert. aa) Bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit unterscheiden sich darin, dass der bewusst fahrlässig Handelnde mit der als möglich erkannten Folge nicht einverstanden ist und auf deren Ausbleiben vertraut, während der bedingt vorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des schädlichen Erfolges um des erstrebten Zieles willen billigend in Kauf nimmt oder sich wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (vgl. nur BGH, Urteil vom 1. März 2018 4 StR 399/17, NJW 2018, 1621 , 1622 f. ; U rteil vom 14. Januar 2016 4 StR 84/15, NStZ - RR 2016, 79, 80, jew eils mwN) . Dabei kann schon eine Gleichgül- tigkeit gegenüber dem zwar nicht angestrebten, wohl aber hingenommenen Tod des Opfers die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes rechtfertig en ( st. Rspr . ; vgl. BGH, Urteil vom 11. Okto ber 2016 1 StR 248/16, NStZ 2017, 25, 26; Urteil vom 5. Juli 1960 5 StR 131/60, NJW 1960, 1821, 1822, weitere Nach- weise bei Schn eider in Münch Komm. z. StGB, 3. Aufl. , § 212 Rn. 73). Dazu ist eine Gesamtschau aller objek tiven und subjektiven Tatumstände erforde rlich (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2016 5 StR 498/15, NStZ - RR 2016, 204 f. mwN) . bb) D anach hätte sich das Landge richt auf der Grundlage einer zusam- menfassenden W ürdigung des Verhaltens des Angeklagten und d e r von ihm 15 16 17 - 10 - wahrgenommenen Tatumstände mit der Frage ausei nander setz en müssen , ob ihm der als möglich erkannte Eintritt des Todes von Th . gleichgültig war. Der Angeklagte hat das Geschehen durch ein bewusstes Anfahren des Nebenklägers und der später Getöte ten Th . eingeleitet, wobei er schon an dieser Stelle in Kauf nahm, dass sich beide als Folge des Zusam- menstoßes mit sein em Fahrzeug auch schwer verletzen könnten. Bereits zu diesem Zeitpunkt war er von seinen Mitfahrern dazu aufgefordert worden, jede weitere Eskalation zu unterlassen. Nachdem er Th . infolge des von ihm herbei ge führten Anstoßes aufgeladen hat te, fuhr er , ohne seine Fahrt zu verlangsamen , weiter und beschleunigte im Anschluss an ihren Absturz sei n Fahrzeug zuletzt auf 40 bis 50 km/h . Mit dieser Geschwindigkeit setzte er seine Fahrt auch noch fort , obgleich er erkannt hatte, dass Th . beim Ab - sturz mit seinem Fahrzeug in Berührung gekommen war und in einer solchen S i tuation auf vielfä ltige Art und Weise zu To de kommen konnte . Unmittelbar nach dem Absturz des Tatopfers nahm er die Wippbewegung seines Fahrzeugs wahr , die auch aus Sicht des Angeklagten nicht durch einen Anstoß an den Bordstein erklärbar war. Zudem wurde er von seinen Mitf ahrern weiterhin und mit zunehmender Intensität (Schreie) zum Anhalten aufgefordert , weil er die Frau angefahren oder überfahren habe. Dies es durch eine fortschreitende Risi- koverschärfung einerseits und ein gleichbleibende s Ignorieren immer intensiver werd en de r Warnungen andererseits gekennzeichnete Verhalten hat die Straf- kammer nicht in seiner Gesamtheit in den Blick genommen und bewertet. Dabei hätte insbesondere erörtert werden müssen, ob darin in der Gesamtschau eine Haltung zum Ausdruck gekommen ist, d ie durch eine Gleichgültigkeit gegen- über d em als möglich erkannten Tod der Geschädigten gekennzeichnet ist . Soweit das Landgericht darauf abgestellt hat, dass die Weiterfahrt des Ange- 18 - 11 - klagten nach dem Abrutschen von Th . darauf hindeute, dass i hm ihr dies unter den hier gegebenen Umstän- den zu kurz , weil damit nur ein Teilaspekt des Tatgeschehens erfasst wird . c c ) Auch werden mehrere von der Strafkammer herangezogene vorsatz- kritische Umstände nicht ers chöpfend erörtert. (1) S oweit die Strafkammer darauf abgehoben hat , dass sich ein Tö- tungsmotiv nicht habe feststellen lassen, hat sie zutreffend erkannt , dass dies der Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes für sich genommen nicht ent- gegensteht, weil mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnd e Täter kein Tötungs- motiv haben und es stattdessen auf die Stärke des anderweitigen Handlungs- antriebes ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 4 StR 347/13, NStZ 2014, 147, 149; Urteil vom 23. Februar 2012 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 445). Dabei hat sie jedoch nur einen Bezug zu der ersten Tatphase (An- fahren der dem Angeklagten unbekannten Geschädigten auf dem Zebrastrei- fen) und deren Vorgeschichte her gestellt und darauf verwiesen , dass der Ange- klagte die G eschädigten nicht gekannt habe und das Fest friedlich verlaufen sei. Dass aufgrund der dramatischen Entwicklung in den sich anschließenden Tatphasen gewichtige weitere Tatimpulse (Flucht, Angst vor den Folgen oder Übergriffen umstehender Personen nach dem Anfahren von Th . und dem Nebenkläger etc.) entstanden sein und die Inkaufnahme schwerster Fol- gen bedingt haben könn t en, ist unerörtert geblieben , obwohl sich dies hier nach den Umständen aufgedrängt hat. (2) Schließlich hat das Landgerich klagten bei seinem Notruf nach dem Geschehen als weiteren vorsatzkritischen Gesichtspunkt in die A bwägung eingestellt, ohne zu erörtern , ob dieser Um- stand nicht auch von der Sorge um das eigene Wohl geleitet gewesen sein 19 20 21 - 12 - k onnte und deshalb keinen Rückschluss auf seine innere Haltung in den Tat - situationen zul ieß (vgl. dazu BGH , Urteil vom 23. Februar 2012 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444 mwN). Nach den Feststellungen war der Angeklagte zuvor um sein Fahrzeug herumge gang en und hatte die Beine der Geschädigten aus dem Radkasten herausragen sehen. Bei seinem anschließenden Notruf gab er einen unzutreffenden , ihn entlastenden Tatablauf an (eine Person sei vor sein eher der unmit- telbaren Wahrnehmung der dramatischen Tatfolgen und einem dadurch hervor- gerufenen Ernü chterungseffekt geschuldet war. 2. Die unterbliebene Prüfung einer gefähr lichen Körperverletzung ge mäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zum Nachteil des Nebenklä gers K . und die Ablehnung einer gefährliche n Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB halten revisionsrechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand. a) Eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB liegt vor, wenn d er Täter in einer Weise vorgeht, die nach den Umständen des Einzelfalls (generell) geeignet ist, das Leben zu gefährden (vgl. BGH, Be- schluss vom 13. Juni 2006 4 StR 123/06, NStZ 2007, 34, 35, weitere Nach- weise bei Sternberg - Lieben in Schönke/Schöder, StG B, 30. Aufl., § 224 Rn. 12) und er die Umstände kennt, aus denen sich die Lebensg efährlichkeit seines Tuns in der konkreten Situation ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 3 StR 190/08, NStZ 2009, 92 , 9 3 ). D anach hätte das Landgericht hier in ein e Prüfung der Vor aussetzungen einer gefährlichen Körperverletzung in der Vari- ante des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB eintreten müssen . Denn nach den Feststel- lungen wurde der Nebenkläger von dem Angeklagten in einer Weise angefah- ren , dass sogar tödliche Verletzung en möglich wa ren (UA 44/ 45) . Auch nahm er dabei an, dass aus dem Zusammen stoß tödli che Folgen resultieren könnten. 22 23 - 13 - b) Eine gefährliche Körperverletzung mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) begeht, wer seinem Opfer durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel eine Kör- perverletzung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB beibringt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2012 4 StR 30/12, NStZ 2012, 697, 698 mwN ). Ein fahrendes Kraftfahrzeug, das z ur Verletzung einer Person eingesetzt wird, ist in der Regel als ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzuse- hen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 4 StR 266/11, Rn. 5 ; Beschluss vom 16. Januar 2007 4 StR 524/06, NStZ 2007, 405). Wird eine Person durch ein gezieltes Anfahren zu Fall gebracht, kann darin eine gefährliche Körperver- letzung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegen, wenn bereits durch den Anstoß eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbef in- dens und damit eine körperliche Misshandlung gemäß § 223 Abs. 1 StGB aus- ge löst worden ist. Das Landgericht hat zwar zut reffend erkannt, dass danach erst durch den Sturz des Nebenklägers verursachte Verletzungen den Tatbestand des § 224 A bs. 1 Nr. 2 St GB nicht erfüllen können (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 4 StR 266/11, Rn. 5 ; Beschluss vom 16. Januar 2007 4 StR 524/06, NStZ 2007, 405) . Es hätte aber auch prüfen müssen, ob nicht bereits durch den Anstoß des Fahrzeugs eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens des Nebenklägers ausgelöst w u rde, die den objek- tiven Tatbestand einer körperlichen Misshandlung gemäß § 223 Abs. 1 StGB erfüllt e. 3. Schließlich hat das Landgericht auch die Voraussetzungen des § 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB rechtsfehlerhaft für nicht gegeben er- achtet. 24 25 26 - 14 - Für die nach § 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB erforderliche Absicht reicht es aus, dass der Täter einen Unglücksfall durch einen verkehrs- fremde n (verkehrsfeindl ichen) Eingriff gezielt herbeigeführt hat (vgl. BGH, Be- schluss vom 22. Februar 2001 4 StR 25/01, NStZ - RR 2001, 298, 299; Erne- mann in SSW - StGB, 4. Aufl. , § 315 Rn. 16 mwN ). Dies ist hier der Fall, denn der Angeklagte fuhr nach den Feststellungen auf die m ittig vor seinem Fahr- zeug stehenden Geschädigten zu, wobei er davon ausging, dass diese sicher von seinem Fahrzeug erfasst würden. 4. Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler z um Vorteil des Ange- klagten auf. a) Soweit das Landgericht einen bed ingten Tötungsvorsatz in Bezug auf den Nebenkläger K . in der ersten Tatphase verneint hat, zeigt die Revi - sion keinen Rechtsfehler auf ( vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 3 StR 172/17, NStZ 2018, 37, 38 f.). b) Die Ver neinung der Qualifi kation des § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB hält ebenfalls rechtlicher Überprüfung stand. Dass es bei der Geschädigten zwi- schen dem mit dem Anfahren beginnenden gefährlichen Eingriff in den Stra- ßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB und dem Todeseintritt durch E r- sticken infolge einer Brustkorbkompression zu einer schweren Gesundheits- schädigung mit eigenständiger Bedeutung (vgl. dazu König in L eipziger Kom- mentar z. StGB, 12. Aufl . , § 315 Rn. 120 ; Ernemann in SSW - StGB, 4. Aufl. , § 315 Rn. 18) kam , ergeb en die Fests tellungen nicht. Die Verursachung des Todes ist i m Gegensatz zu den vergleichbaren Regelungen in § 306b Abs. 1 i . V . m. § 306c, § 308 Abs. 2 und 3, § 309 Abs. 3 und 4 , § 312 Abs. 3 und 4 , § 318 Abs. 3 und 4 StGB nicht tatbestandsmäßig (vgl. König in L eipzige r Kom- mentar z. StGB, 12. Aufl. , § 315 Rn. 122; Ernemann in SSW - StGB, 4. Aufl. , 27 28 29 30 - 15 - § 315 Rn. 18; Fischer , StGB, 66. Aufl. , § 315 Rn. 24; Zieschang in NK - StGB, 5. Aufl. § 315 Rn. 67 ). 5. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass es bei d er Erörterung eines bedingten Tötungsvorsatzes auch angezeigt sein kann, gegebenenfalls in Bezug auf alle drei Tatphasen (Anfahren des Neben- klägers und der später getöteten Th . auf dem Zebrastreifen, Weiter - fahrt mit der aufgeladenen Th . durch den Kreisel, Weiterfahrt nach dem Abwurf und Mitschleifen von Th . ) im Einzelnen zu erörtern, von welchen Risiken der Angeklagte für das Leben der Geschädigten jeweils aus- ging . I II. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO . 1. Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten in seine Bewertung eingestellt , dass es ihm in jedem Fall möglich und zumutbar gewesen wäre , auf die Freigabe der Fahrbahn in anderer Weise hinzuwirken. Seine Entscheidung , stattdessen in dem sicheren Wissen loszufahren, dass er die Geschädigten er- fassen werde, offenbare eine besonders verkehrswidrige Gesinnung. 2. Diese Strafzumessungserwägung begegnet mit Bli ck auf § 46 Abs. 3 StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Zwar hat sich die revisionsgerichtliche Überprüfung der Strafzumes- sung am sachlichen Gehalt der Ausführungen des Tatrichters zu orientieren und nicht an dessen möglicherweise missverständ lichen Formulierungen (vgl. 31 32 33 34 35 - 16 - BGH, Beschluss vom 10. April 1987 GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349 f.). Das Landgericht hat hier aber auch darauf abgestellt, dass der Angeklagte von der Tat hätte absehen können und müssen . Dies stellt eine strafschärfende Verwe r- tung des Umstandes dar, dass die Tat überhaupt begangen wur de (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2018 4 StR 325/18, NStZ 2019, 8 [L s ]; Urteil vom 9. Oktober 2013 2 StR 119/13 , NStZ 2014, 512 ff.; Beschluss vom 9. November 2010 4 StR 532/10, StV 2011, 224 f.). b) Der Senat kann unter den hier gegebenen Umständen nicht mit der er- forderlichen Sicherheit ausschließen, dass die Strafbemessung auf diesem Rechtsfehler beruht. Der Maßregelausspruch bleibt hiervon unberührt. Sost - Scheible RiBGH Ciernia k ist im Urlaub und daher gehindert zu unter- schreiben. Sost - Scheible Quentin Feilcke Bartel 36
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