BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 443/05 vom 6. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung - zu Ziff. 1 a) auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374h-rers am 6. Dezember 2005 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 14. Juni 2005 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass in den F344llen II. 1 bis 6 die tateinheitliche Verurteilung wegen se-xuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen ent-f344llt, b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zuge-h366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (F344lle II. 1 bis 6) sowie wegen Vergewaltigung (Fall 7) unter Einbeziehung einer Strafe aus einem fr374heren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Au337erdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Siche-rungsverwahrung, gest374tzt auf 247 66 Abs. 1 StGB, angeordnet. Gegen dieses 1 - 3 - Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel f374hrt auf die Sachr374ge zur 304nderung des Schuld-spruchs und zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs. Im 334bri-gen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. In den F344llen II. 1 bis 6 der Urteilsgr374nde unterliegt der Schuldspruch der 304nderung dahin, dass der Angeklagte jeweils allein des sexuellen Miss-brauchs eines Kindes schuldig ist. Die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirk-lichten sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (247 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) muss entfallen, weil insoweit Strafverfolgungsverj344hrung eingetreten ist. Die Verj344hrungsfrist f374r 247 174 Abs. 1 StGB betr344gt f374nf Jahre (247 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Nach den Feststellungen beging der Angeklagte die Taten im Jahr 1996 (Fall I. 1), beziehungsweise zu nicht n344her feststellbaren Zeitpunkten nach dem 17. Mai 1997 und vor dem 17. Mai 2000 (F344lle II. 2 bis 6). Die erste verj344h-rungsunterbrechende Handlung - die Anordnung der Durchsuchung (247 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB) - erfolgte am 16. November 2004. Da in den F344llen II. 2 bis 6 nach dem Zweifelsgrundsatz von der zeitlich fr374hest denkbaren Tat-begehung ausgegangen werden muss (18. Mai 1997) waren s344mtliche Verst366-337e gegen 247 174 StGB im Zeitpunkt der verj344hrungsunterbrechenden Handlung verj344hrt. Durch den mit dem Sexualdelikts-304ndG vom 27. Dezember 2003 neu gefassten 247 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB, in welchem nunmehr bestimmt ist, dass auch bei Straftaten nach 247 174 StGB die Verj344hrung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht, hat sich an dieser Rechtslage f374r den vorliegen-den Fall nichts ge344ndert, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 1. April 2004 bereits Strafverfolgungsverj344hrung eingetreten war (vgl. BGH NStZ 2005, 89). 3 - 4 - 2. Die Bemessung der Strafen h344lt in s344mtlichen F344llen sachlich-rechtlicher Pr374fung nicht stand. 4 a) Bereits wegen der 304nderung des Schuldspruchs m374ssen die in den F344llen II. 1 bis 6 ausgeworfenen Einzelstrafen neu bemessen werden. Der Se-nat kann nicht v366llig ausschlie337en, dass sich der Fehler hier in der Strafzumes-sung ausgewirkt hat, auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs die strafsch344rfende Ber374cksichtigung verj344hrter Taten in einge-schr344nktem Ma337e m366glich ist. 5 b) Dar374ber hinaus weisen die Ausf374hrungen zur Strafzumessung in den F344llen II. 2 bis 5 einen weiteren Rechtsfehler auf. 6 Das Landgericht hat in diesen F344llen zu Lasten des Angeklagten ent-scheidend darauf abgestellt, dass das Tatopfer bei Begehung der Taten "noch sehr jung", n344mlich erst elf Jahre alt war (UA 53). Es ist dabei davon ausgegan-gen, dass sich die Taten nach dem 17. Mai 1997 (dem 11. Geburtstag des ge-sch344digten M344dchens), jedoch vor dem 26. Januar 1998 ereigneten. Die Fest-stellungen zum Ende des Tatzeitraums hat das Landgericht mit Blick auf die Wahl des Strafrahmens aus 247 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB a.F. auf Grund ei-ner Wertung zu Gunsten des Angeklagten getroffen (UA 47). Es hat dabei ver-kannt, dass sich diese Anwendung des Zweifelssatzes bei der Strafzumessung im engeren Sinne, n344mlich bei der Berechnung des Alters des Tatopfers, zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat. Insoweit h344tte es deshalb einer erneu-ten Anwendung des Zweifelssatzes dahin bedurft, dass der Angeklagte, was dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde entnommen werden kann, die Taten (jedenfalls) vor dem 17. Mai 2000 beging, das Tatopfer also bei Bege-hung der Taten m366glicherweise bereits unmittelbar vor Vollendung ihres 7 - 5 - 14. Lebensjahres stand. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass sich in den F344llen II. 2 bis 5 auch dieser Rechtsfehler bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. c) Die im Fall II. 7 wegen Vergewaltigung verh344ngte (Einsatz-)Frei-heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten kann schon deshalb nicht be-stehen bleiben, weil nicht auszuschlie337en ist, dass die Bemessung dieser Strafe von den aufzuhebenden Strafen in den F344llen II. 1 bis 6 beeinflusst worden ist. Im 334brigen begegnet die Strafzumessung in diesem Fall auch insoweit rechtli-chen Bedenken, als das Landgericht in den Urteilsgr374nden nicht er366rtert hat, ob trotz Verwirklichung des Regelbeispiels des 247 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB ausnahmsweise der Strafrahmen des 247 177 Abs. 1 StGB zu Grunde zu legen ist. Eine entsprechende Er366rterung h344tte sich hier aufgedr344ngt, da nach den Feststellungen zu den Gesamtumst344nden der Tat das Ma337 der k366rperlichen Zwangseinwirkung auf das Opfer im untersten Bereich dessen lag, was das Gesetz in 247 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB als N366tigung mit Gewalt unter Strafe stellt. 8 3. Mit der Aufhebung der Einzelstrafen entf344llt der Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe und die Anordnung der Sicherungsverwahrung. 9 4. Zur Frage der Anordnung einer freiheitsentziehenden Ma337regel weist der Senat f374r das weitere Verfahren auf folgendes hin: 10 Sollte der neue Tatrichter ebenfalls zu der Feststellung gelangen, dass der Angeklagte alkoholabh344ngig ist und sich seine Alkoholisierung bei Bege-hung der Taten jedenfalls bei der Intensit344t der Tatausf374hrung auswirkte (UA 49, 54), wird er unter Ber374cksichtigung der fr374heren Straftaten zu er366rtern haben, ob die Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie- 11 - 6 - hungsanstalt nach 247 64 StGB in Betracht kommt. Der bei 247 64 StGB geforderte symptomatische Zusammenhang zwischen dem Hang zu 374berm344337igem Alko-holgenuss und der Tat sowie der zuk374nftigen Gef344hrlichkeit kann - entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung - auch dann vorliegen, wenn ein evident gewordener Hang lediglich Einfluss auf die Qualit344t der bishe-rigen Straftaten hatte und ihm ein solcher Einfluss auch auf die k374nftigen zu bef374rchtenden Straftaten zukommen kann (vgl. BGHR StGB 247 64 Zusammen-hang, symptomatischer 1). Sollten sich in der neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen f374r Un-terbringungsanordnungen sowohl nach 247 64 StGB als auch nach 247 66 StGB ergeben, wird der Tatrichter zu pr374fen haben, ob ausnahmsweise ein Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung im Hinblick auf eine Unterbrin-gung in einer Entziehungsanstalt in Betracht kommt (vgl. BGHR StGB 247 72 Si-cherungszweck 5). 12 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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