BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 443/07 vom 25. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts der gewerbsm344337igen Hehlerei hier: Antrag des Wahlverteidigers auf Pauschverg374tung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. M344rz 2010 gem344337 247 42 Abs. 1 RVG beschlossen: Dem Wahlverteidiger Rechtsanwalt Dr. N. aus H. steht f374r das Revisionsverfahren anstelle der gesetzlichen Geb374hr (VV 4130) eine Pauschverg374tung in H366he von 1.600 Euro (in Worten: Eintausendsechshundert Euro) zu. Der weiter gehende Antrag des Wahlverteidigers wird zur374ck-gewiesen. Gr374nde: Der Wahlverteidiger hat beantragt, f374r das Revisionsverfahren eine Pauschgeb374hr in H366he der doppelten Wahlverteidigerh366chstgeb374hr festzustel-len. Der Vertreter der Bundeskasse h344lt die gesetzlich vorgesehene Verfah-rensgeb374hr (VV Nr. 4130), die eine H366chstgeb374hr von 930 Euro vorsieht, im vorliegenden Fall f374r nicht zumutbar. In Betracht komme eine Pauschgeb374hr, deren H366he sich um 1.600 Euro bewegen k366nne. Mit Schriftsatz vom 22. M344rz 2010 hat Rechtsanwalt Dr. N. unter Hinweis auf den Umfang seiner T344tig-keit im Revisionsverfahren und die besondere Schwierigkeit des Verfahrens an seiner Auffassung festgehalten, dass der gesetzlich vorgesehene Geb374hren-rahmen vollkommen auszusch366pfen und demgem344337 eine Pauschgeb374hr in H366-he von 1.860 Euro festzustellen sei. 1 Der Antrag ist nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Um-fang begr374ndet. 2 - 3 - Ist die f374r das Revisionsverfahren gesetzlich vorgesehene Verfahrensge-b374hr eines Wahlanwalts - wie hier - wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar, hat der Wahlanwalt gem344337 247 42 Abs. 1 Satz 1 RVG einen Anspruch auf Feststellung einer an die Stelle der ge-setzlichen Geb374hr tretenden Pauschgeb374hr, die das Doppelte des f374r die Ver-fahrensgeb374hr des Wahlanwalts geltenden H366chstbetrages nicht 374bersteigen darf (247 42 Abs. 1 Satz 4 RVG). Innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens steht die Feststellung der H366he der Pauschgeb374hr im pflichtgem344337en Ermessen des Gerichts. Unter Ber374cksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der T344-tigkeit des Antragstellers im Revisionsverfahren ist eine Pauschgeb374hr in H366he von 1.600 Euro angemessen. 3 F374r eine Verdoppelung der H366chstgeb374hr ist unter den hier gegebenen Umst344nden hingegen kein Raum. Ein Sonderfall, der die Feststellung der abso-luten H366chstgrenze rechtfertigt, liegt schon deshalb nicht vor, weil der Wahlver-teidiger bereits im Verfahren vor dem Landgericht mit den materiell-rechtlichen Fragen befasst war. 4 Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Mutzbauer
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