BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 443/08 vom 14. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren r344uberischen Diebstahls u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 14. Oktober 2008 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 6. Juni 2008 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamt freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wird. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Mutzbauer
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