BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 443/10 vom 2. November 2010 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 2. November 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. April 2010 im Ausspruch 374ber die Einziehung des BMW FIN WBANC , amtliches Kennzeichen E- , mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: 1. Der Angeklagte war durch Urteil vom 11. Februar 2009 wegen schwe-ren r344uberischen Diebstahls, Betruges in sieben F344llen u. a. zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Au337erdem war der BMW FIN WBANC , amtliches Kennzeichen E- , eingezogen worden. Durch Senatsbeschluss vom 28. Juli 2009 - 4 StR 255/09 - war dieses Urteil in den F344llen II. 1 und 13 bis 18 der Urteilsgr374nde (Verurtei-lungen wegen schweren r344uberischen Diebstahls und wegen Betruges in sechs F344llen) sowie im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen auf-gehoben worden. 1 - 3 - Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen gef344hrlicher K366r-perverletzung, wegen Betruges in sechs F344llen, wobei es in zwei F344llen beim Versuch geblieben ist, und wegen der weiteren rechtskr344ftig festgestellten De-likte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und erneut den Pkw BMW eingezogen. 2 Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge hinsichtlich der Ein-ziehung Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 3 2. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer ist davon ausgegan-gen, dass die Feststellungen im Urteil vom 11. Februar 2009 zu den Vorausset-zungen der Einziehung und zur erheblich verminderten Schuldf344higkeit des An-geklagten bei allen Taten "in Rechtskraft erwachsen" und damit bindend sind und hat hierzu eigene Feststellungen nicht getroffen. Dies ist rechtsfehlerhaft. 4 Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28. Juli 2009 den gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Die eindeutige und unmissverst344ndliche Entscheidungsformel kann nicht anders ausgelegt werden als dahin, dass die Feststellungen zur Einziehungsanordnung und zur erheblich verminderten Schuldf344higkeit des Angeklagten aufgehoben worden sind. Aus den Gr374nden der fr374heren Senatsentscheidung ergibt sich nichts anderes, ins-besondere auch keine Anhaltspunkte daf374r, dass es sich bei der Tenorierung um ein offensichtliches Fassungsversehen gehandelt hat. 5 Soweit das Landgericht bei der Strafzumessung jeweils den nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen zugrunde gelegt hat, ist der Angeklag-te nicht beschwert. Hingegen hat die Einziehungsanordnung keinen Bestand. Der Angeklagte hat bestritten, dass das eingezogene Fahrzeug in seinem Ei-gentum steht. Das Landgericht hat aufgrund der fr374heren Feststellungen seine Eigent374merstellung als erwiesen angesehen und von einer eigenen Beweiser- 6 - 4 - hebung abgesehen. Die Einziehungsanordnung muss deshalb erneut aufgeho-ben werden. Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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