BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 443 /12 vom 20. November 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen zu Ziff. 1., 3. und 4. gefährlicher Körperverletzung zu Ziff. 2. Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörun g der Beschwerd e- führer und des Generalbundesanwalts zu 2. und 3. auf dessen Antrag am 20. November 2012 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlo s- sen : 1. Auf die Revision des Angeklagten S . wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Mai 2012, soweit es ihn b e- trifft, im Strafausspruch aufgehoben . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 2. Der Beschluss des Landgerichts Essen vom 9. Juli 2012, mit dem die Revision des Angeklagten B . gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Mai 2012 als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben. 3. Die Revisio nen der Angeklagten M . , T . und B . gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbe - gründet verworfen . Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwend igen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten T . , M . und B . we - gen gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren (T . ) bzw. jeweils zwei Jahren und drei Monaten (M . , B . ) ver urteilt. Gegen den Angeklagten S . hat es wegen vorsätzlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt. Im Hinblick auf die festgestellte erhe b- liche Alkoholisierung hat die Strafkammer bei keinem der Angeklagten das Vo r- liegen d er Voraussetzungen des § 21 StGB ausschließen können. Gegen ihre Verurteilung wenden sich die Angeklagten jeweils mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Die Angeklagten S . und T . beanstanden zudem das Verfahren. Mit Beschluss vom 9. Juli 2012 hat das Landgericht die Revision des A n- geklagten B . als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht fristge - recht begründet worden sei. Gegen diesen dem Verteidiger am 30. Juli 2012 zugestellten Beschluss wendet sich der Angeklagte mit seinem am 3. August 2012 beim Landgericht eingegangenen Antrag auf Entscheidung des Revi - sionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO), der zur Aufhebung des Verwerfungsb e- schlusses führt. Während die Revisionen der Angeklagten M . , T . und B . ke inen Erfolg haben, erzielt das Rechtsmittel des Angeklagten S . auf die Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 2 3 4 - 4 - 1. Der Antrag des Angeklagten B . auf Entscheidung des Revisions - gerichts ist zulässig und hat die Aufhebun g des Beschlusses zur Folge, mit dem die Revision als unzulässig verworfen wurde (§ 346 Abs. 2 StPO). Das Landg e- richt hat übersehen, dass der Angeklagte bereits mit Einlegung der Revision die allgemeine Sachrüge erhoben hat. Damit ist das Rechtsmittel ordn ungsgemäß begründet. In der Erhebung der uneingeschränkten allgemeinen Sachrüge ist regelmäßig die Erklärung zu sehen, dass das Urteil insgesamt angefochten wird. Eines besonders hervorgehobenen Revisionsantrags bedarf es dann nicht. Eine Begründung der Sa chrüge ist nicht vorgeschrieben (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 55. Aufl., § 344 Rn. 3 und 17). 2. Die Revisionen der Angeklagten M . , T . und B . sind unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gungen hat keine R echtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Hingegen führt die Revision des Angeklagten S . zur Aufhebung des Strafausspruchs. Soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch wendet, ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Tat unter den Voraussetzungen des § 21 StGB begangen hat. Die Urteilsgründe lassen jedoch nicht erkennen, ob der Tatrichter den Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB aus dies em Grunde gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemildert oder ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. August 1987 4 StR 388/87, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 11, vom 12. Ju li 1988 4 StR 278/88, BGHR StGB § 49 Abs. 1 Strafrahmenverschiebung 3, 5 6 7 8 - 5 - vom 24. Februar 1999 3 StR 37/99 und 13. Januar 2000 4 StR 606/99). Da Gründe, von einer Strafrahmenverschiebung abzusehen, nicht ohne weiteres ersichtlic h sind (dazu Fischer, StG B, 59. Aufl., § 21 Rn. 20 ff.) und deshalb nicht ausnahmsweise auf eine ausdrückliche Entscheidung über die fakultative Stra f- rahmenmilderung verzichtet werden durfte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Feb - ruar 1999 3 StR 37/99), muss der Strafausspruch aufgeho ben werden. Denn der Senat vermag nicht gänzlich auszuschließen, dass sich dieser Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, wenngleich die verhängte Strafe an sich nicht unangemessen erscheint. Da die dem Strafausspruch zugrunde liegenden F eststellungen rechtsfehlerfrei getroffen sind, hat der Senat sie au f- rechterhalten. Der zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Bender Reiter
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