BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 443 /13 vom 4. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen Sachbeschädigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Deze mber 2013 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : 1. Der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 22. Juli 2013, mit dem es die Revision des Angeklagten O . als unzuläs - sig verworfen hat, wird aufgehoben . 2. Die Revision des Angeklagten O . gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. März 2013 wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten O . wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 40 eingelegte Revisi on hat es mit Beschluss vom 22. Juli 2013 als unzulässig ve r- worfen, weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet worden sei. Daraufhin beantragte der Verteidiger des Angeklagten Wiedereinsetzung in den L auf der Revisionsbegründungsfrist; diesen stützte er (vorrangig) darauf, dass die per Telefax an das Landgericht übermittelte Revisionsbegründungsschrift dort fris t- gerecht eingegangen sei. 1 - 3 - 1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist entsprechend § 300 StPO als A ntrag nach § 346 Abs. 2 StPO zu behandeln. Er hat Erfolg, da der vom Verteidiger vorgelegte Übersendungsbericht und das vom Vorsitzenden der Strafkammer erholte Telefax - Eingangsjournal des Landgerichts belegen, dass die Revision s- begründungsschrift dort inn erhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO eingegangen ist. 2. Das allein auf die Sachrüge gestützte Rechtsmit tel hat jedoch keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbu n- desanwalts in der Antragsschrift vom 15. Oktober 2013 verweist der Senat d a- rauf, dass das Landgericht seine Feststellungen zu den Sachschäden in der Gaststätte auf die Aussage des Wirtes sowie in Augenschein genommene Lichtbil der gestützt hat (UA S. 35) und der Angeklagte - worauf der Genera l- bundesanwalt zutreffend hingewiesen hat - "hinsichtlich des äußeren Tatg e- schehens ge ständig" war (UA S. 20). Dies belegt die Verursachung eines Sachschadens an dem Tischkicker durch den Angeklagten hinreichend. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Be nder 2 3
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