ECLI:DE:BGH:2018:041218B4STR443.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 443 / 1 8 vom 4. Dezember 201 8 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Dezember 201 8 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Bochum vom 18. Mai 2018 mit den Feststellungen aufg e- hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ein e andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unte r- bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die mit der Rüge der Verletzung materielle n Rechts begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. Nach den Feststellungen versetzte der Angeklagte, der an einer heb e- phrenen Schizophrenie leidet, dem elf Jahre alten Geschädigten, der auf se i- nem Fahrrad an dem Angeklagten vor beifahren wollte, unvermittelt einen Stoß mit den Händen, wodurch der Geschädigte von seinem Fahrrad stürzte und 1 2 - 3 - gegen einen Zaun prallte. Dabei ging es dem Angeklagten wie bereits meh r- fach zuvor in der Vergangenheit darum, sich in den Besitz des Fahrr ades zu bringen. Nachdem der Geschädigte infolge des Sturzes die Gewalt über das Fahrrad verloren hatte, nahm der Angeklagte es wie von vornherein beabsic h- tigt an sich und flüchtete. Der Geschädigte trug durch den Sturz eine Schwe l- lung an der Stirn dav on und litt an Kopfschmerzen und Schwindel. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass die Fähigkeit des Ang e- klagten entsprechend der vorhandenen Unrechtseinsicht zu handeln, bei Beg e- hung der Tat krankheitsbedingt aufgehoben war. Sie hat dies den Ausf ühru n- gen des psychiatrischen Sachverständigen folgend damit begründet, dass der Angeklagte, den die Zeugen etwas wirr erlebt hätten, seine Handlungen nicht richtig willensmäßig habe steuern können. II. 1. Die Unterbringung des Angeklagten in einem ps ychiatrischen Kra n- kenhaus kann nicht bestehen bleiben, weil die vom Landgericht vorgenommene Schuldfähigkeitsbeurteilung durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur ange ordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unte r- zubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf di e- sem Zustand beruht. 3 4 5 - 4 - Die Diagnose einer Psychose a us dem schizophrenen Formenkreis führt für sich genommen nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest lä n- gere Zeiträume überdauernden gesicherten erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit. Erforderlich ist vielmehr stets die konkretisieren de Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tat - situation und damit auf die Einsichts - oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl . Beschlüsse vom 12. Oktober 2016 4 StR 78/16, StV 2017, 588; vom 23. August 2012 1 StR 389/12, NStZ 2013, 98; vom 24. April 2012 5 StR 150/12, NStZ - RR 2012, 239; vom 29. Mai 2012 2 StR 139/12, NStZ - RR 2012, 306, 307). b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Weder die im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen vorg e- nommene Wertung der Strafkammer, der Angeklagte habe im Tatzeitpunkt se i- ne Handlungen nicht richtig willensmäßig steuern können, noch das von n icht werden in den Urteilsgründe n durch Tatsachen belegt und für das Revisions - gericht nachvollziehbar ausgeführt. Einen Schub der schizophrenen Erkrankung hat das Landgericht für den Tatzeitpunkt nicht festgestellt. Ob die ab 2012 beim Angeklagten zu beobachtenden Symptome wie Denk - und Antriebsstörungen sowie eine sich in Grimassierungen und ba llistischen Bewegungen zeigende affektive Störung auch bei der Tat vorlagen und sich au f die Handlungsmöglic h- keiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation auswirkten, lassen die Urteilsausführungen offen. Soweit die Strafkammer als Ergebnis eines in einem früheren Strafverfahren eingeholten psychiatrischen Gutachtens mitteilt, dass be im Angeklagten eine schwere Störung der affektiven und impulsiven Kontrolle mit fremdaggressiven Verhaltensweisen gegeben sei, werden die diese Bewe r- 6 7 - 5 - tung tragenden A n knüpfungs - und Befundtatsachen nicht wiedergegeben, so dass eine Überprüfung nicht möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Sep - tember 2012 4 StR 348/12). Die Urteilsgründe befassen sich weder mit den tatsächlichen Umständen, die im damaligen Verfahren zu Freisprüchen unter anderem von Vorwürfen der Körperverletzung und der versuchten gefährl ichen Körperverletzung wegen Schuldunfähigkeit führten, noch mit den Sachverha l- ten, die den jeweiligen Tatvorwürfen zugrunde lagen. Vor dem Hintergrund des Umstands, dass der Angeklagte, der in der Vergangenheit seinen Lebensunte r- halt durch die Reparatur u nd Weiterveräußerung von Fahrrädern bestritt, sich Fahrräder in einer Vielzahl von Fällen durch Diebstähle beschaffte, hätte sich der Tatrichter schließlich mit einem möglichen normalpsychologisch erklärbaren Beweggrund für die Raubtat zum Nachteil des Ges chädigten auseinanderse t- zen müssen. 2. Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB kann daher nicht be - stehen bleiben. Mit Blick auf die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ist auch der Freispruch des Angeklagten aufzuheben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. August 2014 3 StR 271/14, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 2 Freispruch 1; vom 30. Juli 2013 4 StR 275/13 Rn. 18, insoweit in NStZ 2014, 36 nicht abg e- druckt; vom 12. Oktober 2016 4 StR 78/16 aaO). Entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts lässt der Senat die tatsächlichen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen nicht bestehen . Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird bei seiner Überzeugungsbildung zur Täterschaft des Angeklagten den beschränkten Beweiswert eines wiede r- holten Wiedererkennens (vgl. Sander in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 82; Miebach in MK - StPO, § 261 Rn. 262 jeweils mwN) in den Blick zu nehmen haben. Hierzu besteht Veranlassung, weil der Geschädigte den An - 8 9 - 6 - geklagten vor der polizeilichen Wahllichtbildvorlage zunäch st auf einer von se i- ner Mutter gefertigten, nur den Angeklagten zeigenden Videoaufnahme als T ä- ter wiedererkannte. Auch dem sicheren Wiedererkennen durch den Zeugen S . in der Hauptverhandlung ging eine Wahllichtbildvorlage voraus, bei welcher der Z dem Fahrrad ange troffene Person identifizierte. Zudem werden die Einzelheiten der Durchführung der Wahllichtbildvor - lagen eingehender als bisher geschehen in den Urteilsgründe n darzustellen sein (vgl. Miebach aaO Rn. 259 ff.). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke 10
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