BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 444/02 vom21. November 2002in der Strafsachegegen1.2.wegen Mißhandlung eines Schutzbefohlenen u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. November 2002gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,soweit die Angeklagten jeweils wegen Körperverletzungzum Nachteil des Kindes Gedeon (Tat vom 14. Dezember1999) verurteilt worden sind.Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfah-rens und die den Angeklagten insoweit entstandenen not-wendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten gegendas Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. März 2002werden mit der Maßgabe verworfen, daß die Angeklagtenjeweils wegen Mißhandlung eines Schutzbefohlenen inTateinheit mit Verletzung der Fürsorgepflicht zu einer Frei-heitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteiltsind.Insoweit haben die Beschwerdeführer die Kosten ihrerRechtsmittel und die dadurch dem Nebenkläger entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Mißhandlung vonSchutzbefohlenen in Tateinheit mit Verletzung der Fürsorgepflicht sowie wegen - 3 -vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren(Einzelstrafen 2 Jahre 9 Monate und 8 Monate Freiheitsstrafe) verurteilt. Hier-gegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie dieVerletzung sachlichen Rechts rügen. Die Rechtsmittel bleiben im wesentlichenohne Erfolg.1. Der Senat stellt das Verfahren wegen der Tat vom 14. Dezember1999 (Fall III 3. b der Urteilsgründe) gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Die bishe-rigen Feststellungen belegen nicht, daß der nicht aktiv handelnde Angeklagtedamit rechnen mußte, daß der andere in der besonderen Tatsituation (beideAngeklagten besuchten gemeinsam das Kind im Krankenhaus, aus dem es amnächsten Tag in eine Pflegefamilie entlassen werden sollte), das Kind nocheinmal mißhandeln würde, und daß er dies noch hätte verhindern können. EineAufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur weiteren Aufklärung insoweiterscheint dem Senat aus den Gründen des § 154 Abs. 1 StPO nicht geboten,zumal die Sache im übrigen entscheidungsreif ist.2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungenhat nach der Teileinstellung des Verfahrens im übrigen zu den Schuld- und denEinzelstrafaussprüchen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil derAngeklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausfüh-rungen des Generalbundesanwalts in den Antragsschriften vom 17. Oktober2002. Dem steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 2002 3 StR 64/02 , auf die sich die Revision des Angeklagten Carsten W. (RB vom 14. August 2002) beruft, nicht entgegen. Zwar hat das Landgerichtnicht festzustellen vermocht, welcher der beiden Angeklagten das Kind aktivmißhandelt hat; anders als der Tatrichter in jener Sache hat es sich aber auf- - 4 -grund der Gleichartigkeit der Verletzungsmuster die Überzeugung verschafft,daß nur einer von ihnen, und zwar immer derselbe, der auch schon früher dieTochter mißhandelt hatte, tätlich geworden ist, während der andere die Tatengeschehen ließ (UA 52, 65, 72, 105). Diese Beweiswürdigung läßt keinenRechtsfehler erkennen. Der Senat hätte allerdings Bedenken, die Rechtsauf-fassung des Landgerichts zu bestätigen, es sei dem nicht aktiv Handelnden"nicht nur zumutbar, sondern sogar zwingend geboten (gewesen), sich bei derGeburt Gedeons von seinem Ehepartner zu trennen, Gedeon mitzunehmenund ihn so zu schützen" (UA 117). Einer so weit gehenden strafbarkeitsbe-gründenden Pflicht könnte möglicherweise der durch das Grundgesetz garan-tierte Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) entgegenstehen. Darauf kommt esletztlich hier aber nicht an, denn zu Recht nimmt das Landgericht an, daß dernicht aktiv Handelnde - zumal vor dem Hintergrund der der einschlägigen Vor-verurteilung zugrundeliegenden Vorgeschichte - spätestens, nachdem amVortag der Tat vier Hämatome im Stirnbereich als sicheres Zeichen einer Miß-handlung deutlich zu Tage getreten waren, das Kind umgehend von dem "Ak-tivtäter" hätte trennen und es so dessen Einwirkungsmöglichkeit entziehenmüssen. Angesichts der besonderen Gefahren, denen das Kind durch den ak-tiv mißhandelnden Elternteil ausgesetzt war, ist die Annahme einer solchenHandlungspflicht - 5 -aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. auch BGHSt 41, 113, 117; BGHNStZ 1984, 164).Tepperwien Maatz Kuckeinnrnn
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