BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 444/05 vom 23. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Februar 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Athing, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. M344rz 2005 wird verwor-fen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen hat die Staatskasse zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde : Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer r344ube-rischer Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer zu Un-gunsten des Angeklagten eingelegten Revision r374gt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie erstrebt eine Verurteilung des Angeklagten (auch) wegen r344uberischen Angriffs auf Kraftfahrer (247 316 a StGB). Ferner be-anstandet sie, dass das Landgericht zu Gunsten des zur Tatzeit alkoholisierten Angeklagten bei der Bemessung der verh344ngten Strafe von der Milderungs-m366glichkeit nach 247247 21, 49 StGB Gebrauch gemacht hat. 1 Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nur in Bezug auf die Vornahme der Strafmilderung nach 247247 21, 49 StGB vertreten wird, hat keinen Erfolg. 2 - 4 - 1. Nach den Feststellungen bestieg der Angeklagte nach dem Besuch zweier Gastst344tten, in denen er zuvor Wein und Bier in erheblichen Mengen zu sich genommen hatte, am fr374hen Morgen des 10. November 2004 ein Taxi. Als das Fahrtziel erreicht war, hielt der Taxifahrer gegen 3.10 Uhr 226 aufgrund der Tageszeit herrschte kein Verkehrsaufkommen 226 das Fahrzeug im Kreuzungs-bereich zweier Stra337en an, schaltete die Innenraumbeleuchtung ein und brach-te bei laufendem Motor den W344hlhebel f374r die Getriebeautomatik in die Park-stellung. Anschlie337end bat er den im Fahrzeugfond sitzenden Angeklagten um die Entrichtung des Fahrpreises in H366he von 9,80 Euro. Sp344testens jetzt ent-schloss sich der erheblich angetrunkene Angeklagte, den Taxifahrer unter Ein-satz eines mitgef374hrten Pfeffersprays an der Geltendmachung des Fahrpreises zu hindern. Er beugte sich vor, spr374hte dem v366llig 374berraschten Tatopfer Pfef-ferspray in das Gesicht und fl374chtete nach einem kurzen Gerangel aus dem Fahrzeug. Als er wenig sp344ter st374rzte, konnte er von dem nacheilenden Taxi-fahrer 374berw344ltigt werden. Durch den Einsatz des Pfeffersprays erlitt der Fahrer des Taxis Reizungen und Schmerzen an den Augen. 3 2. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht eine Strafbarkeit des Angeklagten nach 247 316 a StGB verneint. 4 a) Allerdings war das Tatopfer zum Zeitpunkt des auf ihn ver374bten An-griffs (noch) F374hrer eines Kraftfahrzeugs und damit taugliches Tatobjekt einer Straftat nach 247 316 a StGB. F374hrer eines Kraftfahrzeuges im Sinne dieser Be-stimmung ist, wer das Fahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewe-gung h344lt oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder mit der Be-w344ltigung von Verkehrsvorg344ngen besch344ftigt ist (BGHSt 49, 8, 14). Befindet sich das Fahrzeug nicht mehr in Bewegung, so ist darauf abzustellen, ob das 5 - 5 - Opfer als Fahrer noch mit der Bew344ltigung von Betriebs- oder Verkehrsvorg344n-gen befasst ist (BGH aaO). Dies ist, auch bei einem nicht verkehrsbedingten Halt, regelm344337ig der Fall, wenn 226 wie hier - der Motor des Fahrzeugs noch in Betrieb ist (vgl. hierzu im Einzelnen BGH NJW 2005, 2564, 2565). b) Liegt ein Angriff auf den F374hrer eines Kraftfahrzeugs im Sinne des 247 316 a StGB vor, ist in einem zweiten Schritt zu pr374fen, ob der T344ter 204dabei die besonderen Verh344ltnisse des Stra337enverkehrs223 ausgenutzt hat. Danach ist er-forderlich, dass der tatbestandsm344337ige Angriff gegen das Tatopfer als Kraft-fahrzeugf374hrer unter Ausnutzung der spezifischen Bedingungen des Stra337en-verkehrs begangen wird (BGHSt 49, 8, 11). Das ist (objektiv) der Fall, wenn der F374hrer eines Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des Angriffs noch in einer Weise mit der Beherrschung seines Kraftfahrzeugs und/oder mit der Bew344ltigung von Ver-kehrsvorg344ngen besch344ftigt ist, dass er gerade deshalb leichter zum Angriffsob-jekt eines 334berfalls werden kann (BGH aaO S. 14 f.). Ver374bt der T344ter den An-griff im flie337enden Verkehr oder bei einem verkehrsbedingten Halt, stellt dies ein gewichtiges Indiz daf374r dar, dass er dabei auch die besonderen Verh344ltnis-se des Stra337enverkehrs ausnutzt. Aber auch bei einem nicht verkehrsbedingten Halt (hier: zu dem Zweck, den Fahrpreis f374r die Bef366rderung zu kassieren) kann im Einzelfall eine Gegenwehr des angegriffenen Fahrzeugf374hrers infolge spezi-fischer Bedingungen des Stra337enverkehrs erschwert sein (vgl. die Beispielsf344lle in BGH NJW 2005, 2564, 2565). Hierf374r gen374gt jedoch nicht, dass der Fahr-zeugmotor noch l344uft und der Fahrer (allein) deshalb mit dem Betrieb des Fahr-zeugs besch344ftigt ist (BGH aaO). Vielmehr m374ssen weitere verkehrsspezifische Umst344nde vorliegen, die zu einer Beeintr344chtigung der Abwehrm366glichkeiten des angegriffenen Fahrzeugf374hrers gef374hrt haben. Derartige Umst344nde hat das Landgericht mit dem Hinweis verneint, dass zur Tatzeit am Tatort kein Ver-kehrsaufkommen bestand, mithin das Tatopfer zum Zeitpunkt des Angriffs nicht 6 - 6 - mit der Bew344ltigung von Betriebs226 oder Verkehrsvorg344ngen in einer Art und Weise besch344ftigt war, die ihn in seiner Abwehrm366glichkeit beeintr344chtigte. Dies ist nach den dargelegten Grunds344tzen rechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Feststellungen zudem belegen, dass auch das Fahrzeug des Tatopfers zum Tatzeitpunkt keiner besonderen 334berwachung durch den Fahrer bedurfte, da es durch Einlegen des Automatikhebels in die Parkstellung gegen ein Wegrollen oder ungewolltes Beschleunigen hinreichend gesichert war. 3. Auch die vom Landgericht nach Ma337gabe der 247247 21, 49 Abs. 1 StGB vorgenommene Strafrahmenverschiebung weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. 7 Beruht die erhebliche Verminderung der Schuldf344higkeit 226 wie hier 226 auf zu verantwortender Trunkenheit, spricht dies in der Regel gegen eine Strafrah-menverschiebung nach den genannten Bestimmungen, wenn sich aufgrund der pers366nlichen oder situativen Verh344ltnisse des Einzelfalls das Risiko der Bege-hung von Straftaten vorhersehbar signifikant infolge der Alkoholisierung erh366ht hat. Ob dies der Fall ist, hat der Tatrichter im Rahmen des ihm gesetzlich einge-r344umten Ermessens in wertender Betrachtung zu bestimmen; seine Entschei-dung unterliegt nur eingeschr344nkter revisionsrechtlicher 334berpr374fung (BGHSt 49, 239; Senatsurteil vom 15. Dezember 2005 226 4 StR 314/05). 8 Gemessen an diesen Grunds344tzen ist die Entscheidung des Landge-richts, den Strafrahmen des 247 250 Abs. 3 StGB gem344337 247247 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildern, nicht zu beanstanden. Die erkennende Strafkammer hat bei ihrer Entscheidung in erster Linie darauf abgestellt, dass der Angeklagte bislang noch nicht wegen eines Gewaltdelikts verurteilt worden ist und damit zum Aus-druck gebracht, dass eine in der Person des Angeklagten begr374ndete, f374r ihn 9 - 7 - vorhersehbare signifikante Erh366hung des Risikos der Begehung von Straftaten aufgrund seiner Alkoholisierung in Bezug auf die ausgeurteilte Tat nicht gege-ben war. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen lag auch keine f374r den Angeklagten vorhersehbare Risikoerh366hung aufgrund der situativen Verh344ltnisse vor. Der Angeklagte befand sich nicht in einer gefahrtr344chtigen Lage, als er den Alkohol zu sich nahm. Auch danach hat er sich weder bewusst noch leichtfertig in die Tatsituation gebracht (vgl. hierzu BGHSt 49, 239, 243 f). Der Angeklagte hat 226 wovon das Landgericht in zutreffender Anwendung des Zweifelssatzes ausgegangen ist 226 den Tatentschluss spontan erst unmittelbar vor Begehung der Tat gefasst. In Bezug auf die mitgef374hrte Pfefferspraydose hat er sich unwiderlegt dahin eingelassen, diese zu seinem Selbstschutz mit sich gef374hrt zu haben. - 8 - 4. Die Nachpr374fung des Urteils hat auch im 334brigen keinen den Ange-klagten beg374nstigenden oder benachteiligenden (vgl. 247 301 StPO) Rechtsfehler ergeben. 10 Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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