BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 444/07 vom 9. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit im gesch344ftlichen Verkehr - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 9. Oktober 2007 gem344337 247247 206 a Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Verfahren in den F344llen II. 26., 27. und 91. der Urteilsgr374nde eingestellt. Insoweit tr344gt die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstan-denen Auslagen die Staatskasse; b) das Urteil des Landgerichts M374nster vom 26. M344rz 2007 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der Bestechlichkeit im gesch344ftlichen Verkehr in 154 F344llen schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte tr344gt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit im ge-sch344ftlichen Verkehr in 157 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-ren und f374nf Monaten verurteilt. Mit seiner Revision r374gt er die Verletzung mate-riellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 - 3 - 1. In den F344llen II. 26., 27. und 91. der Urteilsgr374nde kann das Urteil kei-nen Bestand haben, da bez374glich der dort ausgeurteilten Taten Verfolgungsver-j344hrung eingetreten ist. Das Verfahren ist daher insoweit in Anwendung des 247 206 a Abs. 1 StPO einzustellen. 2 a) Die f374r das Vergehen nach 247 299 StGB ma337gebliche Verj344hrungsfrist betr344gt f374nf Jahre (247 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB). Ihr Lauf begann nach 247 78 a StGB jeweils mit der Annahme des Vorteils, d.h. hier mit der Entgegennahme der Vorteilszahlungen durch den Angeklagten. Wegen der betroffenen Taten wurde die Verj344hrung erstmals unterbrochen durch die Beschuldigtenverneh-mung vom 18. Dezember 2002 (247 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Der Durchsu-chungsbeschluss des Amtsgerichts M374nster vom 28. November 2002 und der Haftbefehl des Amtsgerichts M374nster vom 2. Dezember 2002 vermochten die Unterbrechung der Verj344hrung nicht herbeizuf374hren, da sie sich ausschlie337lich auf Taten des ersten Tatkomplexes (Taten II 1-20 der Urteilsgr374nde, Tatkom-plex Firma ) bezogen. Der Senat schlie337t aus, dass bei den Taten zu II. 26., 27. und 91. der Urteilsgr374nde noch Feststellungen zu den ge-nauen Zeitpunkten der Annahme der Vorteilszuwendungen durch den Ange-klagten getroffen werden k366nnen. In Anwendung des Zweifelsgrundsatzes (vgl. hierzu Tr366ndle/Fischer StGB 54. Aufl. 247 78 a Rdn. 6 m.w.N.) muss deshalb da-von ausgegangen werden, dass auf die Rechnungen vom 1. Dezember 1997 (Fall II. 26.), 4. Dezember 1997 (Fall II. 27.) und 9. Dezember 1997 (Fall II. 91.) noch vor dem 18. Dezember 1997 die Zahlungen an den Angeklagten erfolgt sind, so dass insoweit Verfolgungsverj344hrung eingetreten ist. 3 b) Die Verfahrenseinstellung f374hrt zum Wegfall der in den F344llen II. 26., 27. und 91. der Urteilsgr374nde festgesetzten Einzelstrafen. Der Bestand der ver-h344ngten Gesamtfreiheitsstrafe wird hierdurch nicht ber374hrt. Der Senat schlie337t 4 - 4 - in Anbetracht der Vielzahl und der H366he der verbleibenden Einzelstrafen aus, dass das Landgericht ohne den aufgezeigten Rechtsfehler, das hei337t bei Verur-teilung "nur" wegen 154 Einzeltaten, auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt h344tte. 2. Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Entgegen der Auffassung der Revision steht der Anwen-dung des 247 299 StGB auch nicht entgegen, dass die den einzelnen Zahlungen zu Grunde liegenden Unrechtsvereinbarungen in der Zeit vor dem 20. August 1997, also noch vor dem Inkrafttreten des Korruptionsbek344mpfungsgesetzes vom 13. August 1997 (BGBl. I 2038) getroffen wurden. Denn auch vor Inkraft-treten des 247 299 StGB stand das Verhalten des Angeklagten unter einer - wenn auch milderen - Straf androhung, n344mlich der des 247 12 UWG. Die Anwendung des sch344rferen Strafrahmens der 247247 299, 300 StGB entspricht daher der Rege-lung des 247 2 Abs. 2 StGB, da die abgeurteilten Taten jeweils erst nach dem 5 - 5 - 20. August 1997 mit der Entgegennahme der Vorteilszuwendungen durch den Angeklagten beendet worden sind. Tepperwien Kuckein RiBGH Athing ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben Tepperwien Solin-Stojanovi Ernemann
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