BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 444/08 vom 2. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 2. Oktober 2008 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Detmold vom 14. Mai 2008 wird als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-geklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Es kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe seine Lebensgef344hrtin auch deswegen get366tet, um seine Chancen auf eine neue Beziehung zu der Zeugin L. zu erh366hen, hinrei-chend belegt ist. Jedenfalls tr344gt die Feststellung, der Angeklagte habe die Tat - 3 - begangen, weil er das gemeinsame neun Monate alte Kind allein besitzen und daf374r die Mutter "aus dem Weg r344umen" wollte, die Annahme niedriger Beweg-gr374nde. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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