BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 444/14 vom 24. Februar 201 5 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de r Beschwerdefüh rer am 24. Februar 201 5 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 17. Februar 2014 wird a) das ob en bezeichnete Urteil in Ziffer 4 des Tenors dahin abgeändert, dass festgeste llt ist, dass die Angeklagten S . , G . und H . als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Adhä - sionsklägern Hu . , Go . , C . A . , M. A . , Y . Ha . und A . Ha . alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom 29. April 2012 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozia l- versicherungsträger, übergegangen sind ; b) im Übrigen von einer Entschei dung über die Adhäsion s- anträge abgesehen. 2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. 3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel, die den Neben - und Adhäsionsklägern hierdurch entstand e- nen notwendigen Auslagen und die im Adhäsionsv erfahren entstanden en besonderen Kosten zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen gefährlicher Körpe r- verletzung in sieben tateinheitlichen Fällen schuldig gesprochen . Gegen den Angeklagten H . hat es unter Einbeziehung der Strafe aus einem anderen rechtskräftigen Urteil eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verhängt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Angekla g- ten G . und S . hat es zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahre n (G . ) und zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von zwei Jahren (S . festgestellt, dass die Angeklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Antragstellern Hu . , Go . , C . A . , M . A . , Y . Ha . und A . Ha . alle materiellen und immateriellen Schä - den zu ersetzen, die ihnen aus der unerlaubten Handlung (dem Vorfall) vom 29. April 2012 entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit diese A n- sprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergega n- gen sind. Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten h a- ben den aus der Urteilsfor mel ersichtlichen Erfolg. 1. Die F eststellung, dass die Angeklagten verpflichtet sind, den Adhäs i- onsklägern die bereits entstandenen und die künftig noch entstehenden mater i- ellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherung sträger, übergegangen sind, hält rech t- licher Überprüfung nur teilweise stand. Entfallen muss die Feststellung, dass die Angeklagten verpflichtet sind, den Adhäsionsklägern die bereits entstandenen materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten. Insof ern haben die Adhäsionskläger weder geltend 1 2 3 - 4 - gemacht, noch ist aus ihrem Vortrag ansonsten ersichtlich, welche Schäden bereits entstanden sein könnten und warum sie nicht in der Lage sind, diese Schäden schon jetzt zu beziffern. Für die Feststellungsklage mangelt es da - her insoweit an dem erforderlichen Feststellungsinteresse (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2013 4 StR 471/13, StV 2014, 269 ; vgl. Beschluss vom 13. August 2014 4 StR 211/14, Rn. 2 mwN). Dagegen ist hinsichtlich der kün f- tig entstehenden ma teriellen und immateriellen Schäden ein Feststellungs - interesse durch die vorgelegten Atteste und Gutachten belegt (vgl. BGH, B e- schluss vom 26. September 2013 2 StR 306/13, Rn. 12). 2. Die weitere Überprüfung des Urteils zum Schuld - und Strafausspruch hat keine die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Rüge des Angeklagten H . , das Landgericht habe gegen § 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO verstoßen, weil es am 10. Verhandlungstag die Hauptverhandlung nach einem Bef angenheitsgesuch des Mitangeklagten G . fortgesetzt habe , ist jedenfalls unbegründet. Denn die Entscheidung der Vorsitzende n, von § 29 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch zu machen und die Hauptverhandlung fortzusetzen, lässt angesichts des ersichtlich unb egründeten Befangenheitsgesuchs einen Ermessensfehler nicht erk ennen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2002 4 StR 272/01, NStZ 2002, 429 Rn. 10). Auf die Frage, ob der Angeklagte H . diese Rüge überhaupt noch zulässig erheben konnte, nachdem er die Fortsetzungse ntscheidung der Vorsitzenden anders als der Angeklagte G . in der Hauptverhandlung nicht nach § 238 Abs. 2 StPO beanstandet hat, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an ( vgl. BGH, Urteil vom 14. Feb ruar 2002 4 StR 272/01, NStZ 2002, 429 Rn. 9 mwN). 4 5 - 5 - 3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführer mit den vollen Kosten und Auslagen ihrer Rechtsmittel zu belasten ( § 473 Abs. 1 und 4 StPO). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mu tzbauer Quentin 6
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