ECLI:DE:BGH:2016:170216B4STR444.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 444 /1 5 vom 17. Februar 201 6 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Februar 201 6 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 15. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des A ngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebe n- klägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 2 - Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner A n- t ragsschrift vom 10. Dezember 2015 bemerkt der Senat : Soweit die Revision die Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu den Auswirkungen der Hydroceph a- lus - Erkrankung der Nebenklägerin auf deren Aussagetüchti gkeit rügt, ist jedenfalls ein Beruhen des Urteils auf einem möglichen Verfahrensfehler auszuschließen. U n- abhängig von dem in dem Beweisantrag behaupteten allgemeinen Erfahrungssatz gibt es jedenfalls im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für eine Einsc hränkung der Zeugentüchtigkeit der Nebenklägerin. Im Übrigen werden ihre den Angeklagten belastenden Angaben durch objektive Beweisanzeichen bestätigt. Die behandelnde Ärztin diagnostizierte einen Tag nach der Tat ein Hämatom in der linken Ellenbeuge, die Zeuginnen A . und L . berichteten über die der Tat unmittelbar vorausge - hende Auseinandersetzung bzw. von den ihr nachfolgenden selbstbelastenden Ä u- ßerungen des Angeklagten. Sost - Scheible Cierniak Franke Mutzbauer Quentin
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