ECLI:DE:BGH:2019:140319U4STR444.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL 4 StR 444/18 vom 14. März 20 1 9 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März 20 1 9 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible , Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin , Dr. Feilcke , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel als beisitzende Richter, Bundesanwä lt in beim Bundes gerichtshof als Vertreter in de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten zu 1. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten zu 2., Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkan nt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 2. Februar 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho- ben, soweit betreffen d die Angeklagten R . und G . von der Anordnung von Sicheru ngsverwahrung abgesehen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos- ten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Auf die Revision des Angeklagten R . wird das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass gegen die- sen Angeklagten die weitere Einziehung des Wertes von Taterträgen ( ) als Gesamtschuldner angeordnet wird. Die weiter gehende Revision des Angeklagten R . wird als unbegründet verworfen. Der Angeklagte R . hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 3. Die Revisi on des Angeklagten G . gegen das vor g e - nannte Urteil wird als unbegründet verworfen. - 4 - Der Angeklagte G . hat die Kosten seines Rechts - mittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten R . wegen schwerer r äube - rischer Erpressung, wegen schweren Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und im anderen Fall in Tat- einheit mit Freiheitsberaubung , sowie wegen versuchten schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsst rafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten G . hat es wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheits- beraubung und wegen versuchten schweren Raubes unter Einbeziehung weite- r er Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer G esamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Landgericht hat die Einziehung von Wertersatz angeordnet: gegen den Angeklagten R . und den nicht revidierenden Mitangeklagten S . ner , in Höhe von . und G . als Gesamtschuldner und . . Es hat ferner die Einziehung eines näher bezeichne ten Motorrades gegen den Ange- klagten R . angeordnet. Mit ihren wirksam auf die Nichtanordnung der Si - cherungsverwahrung bei den Angeklagten R . und G . beschränkten Revision en rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Re chts. D ie vom Generalbundesanwalt vertretene n Rechtsmittel haben Erfolg. Die auf Ver- 1 - 5 - fahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten R . führt nur zur geringfügigen Abänderung der Anordnung der Einziehung von Wertersatzverfall. D ie auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des An- geklagten G . hat keinen Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts begingen die Angeklagten die folgenden Taten: 1. Der vielfach wegen Diebstahlsdelikten vorbestrafte Angeklagte R . und sein Stiefsohn, der nicht revidierende Mitangeklagte S . , befanden sich Anfang 2015 in schwierigen finanziellen Verhältnissen. Sie kamen spätes- tens am 12. Mai 2015 überein, die Volksbankfiliale in K . zu überf allen. Entsprechend ihrem gemeinsamen Tatplan , der auch die Bereit- schaft zur Gewaltanwendung umfasste, drangen sie in der Nacht auf den 13. Mai 2015 in die Volksbankfiliale ein und warteten dort maskiert auf die Mitarbei- ter. Als erste traf die Angestellte W . ein. Die Angeklagten bedrohten sie mit der Pistole und forderten sie auf, den Tresor zu öffnen. Frau W . hielt die Pistole für echt und empfand Todesangst. Sie konnte den Tresor nicht allein öffnen, weil hierfür ein sogenannter Fingerscan von zwei Mitarbeitern erforderlich war. Die Angeklag- ten brachten sie daraufhin in einen Heizungs raum und fesselten ihre Hände auf dem Rücken mit Kabelbindern. Als nächstes erschien der Bausparkassenmitar- beiter V. . Er wurde ebenfalls unter Bedrohung mit der Pistole in den Hei- zungs raum gebracht und dort gefesselt. Unvorhergesehen erschien nun der Hausmeister Re . in der Filiale. Einer der Angeklagten stürzte sich auf ihn und entfaltete 2 3 - 6 - erhebliche Kraft gegen dessen Körper. Re . erlitt eine P latzwunde am Kopf und sank zu Boden , er wurde bewusstlos . Unmittelbar danach traf die Ange- stellte Kü . ein. Frau Kü . wurde sch on beim Öffnen der Tür vom Mit- a nge klagten S . mit Wucht in die Filiale gezogen und dann vom Angeklag- ten R . mit der Pistole bedroht. Während sie das Programm für den Fin - gerscan startete, hielt ihr der Angeklagte die Waffe unmittelbar in den Rücken. Die Angestellte W . wurde ebenfalls zum Computer gebracht, um den Fingerscan durchzuführen. Wä hrend sie anschließend wieder in den Heizungs- raum gebracht wurde, musste Frau Kü . , die Todesangst verspürte, den Tresor öffnen. Der Angeklagte R . hielt ihr dabei die Pistole in den Rücken und dann unmittelbar an den Kopf. Nach dem Öffne n des Tresors wurde Frau Kü . zu den anderen in den Heizungsraum gebracht, dessen Tür abge - geklagte R . kaufte sich von seinem Beuteanteil ein Motorrad der Marke Der Hausmeister Re . lag zwei Tage im Krankenhaus und war an - schließ end fünf Wochen arbeitsunfähig. Er begab sich in eine sechswöchige psychologische Behandlung und litt noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung unter der Tat. Die Angestellte W . war vier Wochen krankgeschrieben. Da- raufhin erfolgte eine Eingliederung , s o dass sie erst nach zwölf Wochen wieder in Vollzeit arbeitete . Sie befand sich in psychotherapeutischer Behandlung und stand zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch deutlich unter dem Eindruck des Geschehens. Die Angestellte K ü. war sieben Monate in psychologi- scher Behand - lung. Sie konnte nicht mehr in der Filiale K . und mit der Kollegin W . zusammenarbeiten, weil sie dann an das Geschehen erinnert wurde. Sie leidet noch heute unter verschiedenen Ängsten. 4 - 7 - 2. Der Angeklagte R . und der Mitangeklagte S . beschlossen, einen weiteren Überfall zu begehen. Der Mita ngeklagte S . sollte abwei - chend von der ersten Tat in eine geöffnete Bankfiliale gehen, den Mitarbeiter mit einer (unechten und ungeladenen) Pist ole bedrohen und Geld fordern. Bei- de Angeklagten begannen dementsprechend, Filialen auszukundschaften. Der Überfall fand am 23. März 2016 statt. Der Angeklagte R . fuhr seinen Stiefsohn in die Nähe der Volksbankfiliale H . . Unterwegs gab er ihm genaue Anweisungen bezüglich der Begehungsweise. Der Mitangeklagte S . begab sich daraufhin zur Filiale, während der Angeklagte R . abspra- che gemäß nahe des Tatortes im Fahrzeug wartete. Beide sollten einen Teil der B eute erhalten. Der Mitangeklagte S . betrat die Bank zunächst unmaskiert. Er nahm eine schwarze unechte Pistole aus der Jackentasche und richtete die- se auf die Angestellte St . , die sie für echt hielt. Frau St . hatte Todesangst und schrie in Panik. S . zog sich ein Tuch als Maskierung über die untere Gesichtshälfte. Er erklärte ihr, er wolle nur das Geld, und ließ s ich insgesamt 1 . Anschließend schloss er die Frau auf der Toilette ein. Der Mitangeklagte S . übergab dem Angeklagten R . jedenfalls einen Teil Frau St . war vier Wochen krankgeschrieben. Sie konnte eine Woche nicht allein zu Hause sein und traute sich erst nach zwei Wochen wieder, das Haus zu verlassen. Die Filiale in H . kann sie bis heute nicht betreten. Sie arbeitet jetzt in einer großen Filiale. Frau St . nahm zehn Sitzungen bei einem Psychologen war. 5 6 7 - 8 - Der Mitangeklagte S . wurde am 30. März 2016 festgenommen und wegen dieser Tat durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Stadthagen vom 15. August 2016 zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. 3. Der Angeklagte R . und der ebenfalls vielfach vorbestrafte An - geklagte G . , d i e sich während der Verbüßung von Untersuchungshaft 2014/2015 kennengelernt hatte n , beschlossen nun , gemeinsam einen Überfall zu begehen. In der Nacht vom 10. auf den 11. April 201 6 drangen sie in das Gebäude der Volksbank - Filiale in O . ein und warteten maskiert auf das Eintreffen der Bankangestellten. Als sich die Bankangestellte M . an ihren Schreibtisch begab, legte ihr der Angeklagte G . von hinten einen Arm um den Hals und hielt ihr eine unechte und ungeladene Pistole an den Kopf. Er zog sie in ein Büro und forderte sie auf, den Tresor zu öffnen, was sie aus Angst tat. Der Angeklagte R . brachte Frau M . nun in eine leerstehende Woh- nung über der Bankfiliale und fesselte sie in einem fensterlosen Abstellraum mit Kabelbinder n an ein Metallregal. Beide Angeklagte verließen die Bankfiliale mit . , die nach einer halben Stunde vom Filialleiter befreit wurde, war nach der Tat drei Wochen krankgeschrie ben. Sie nahm zwei Termine bei einem Psychologen wahr. 4. Die Angeklagten R . und G . wollten weitere gemeinsame Überfälle begehen . Sie schauten sich mehrere Bankfilialen a n und fuhren dann am 8. Juni 2016 gegen 22.20 Uhr nach We . . S ie bl ieben zunächst in der Nähe der Bankf iliale im Auto sitzen und besprachen den bevorstehenden Über- fall. Sie wollten wie bei der vorangegangenen Tat in die Bank einsteigen und auf das Eintreffen der Mitarbeiter warten. Einer der Angeklagten versuchte so- dann , ein rückwärtiges Fenster der Bankfiliale mit einem Schraubendreher auf- 8 9 - 9 - zuhebeln. Dadurch wurde ein lauter akustischer Alarm ausgelöst. Den Ange- klagten wurde bewusst, dass sie aufgrund des Alarms nicht mehr mit dem Er- scheinen argloser Bankangestellter rechnen konnten. Aus Angst vor Entde- ckung liefen sie zurück zu ihrem Fahrzeug. Kurze Zeit später wurden sie fest- genommen. Das Landgericht, das für die Taten des Angeklagten R . Einzelstra - fen von acht Jahren, fünf Jahren, sechs Jahren und dre i Jahren sechs Monaten sowie diejenigen des Angeklagten G . von sieben Jahren und sechs Monaten sowie von drei Jahren und sechs Monaten verhängt hat, hat von der Unterbrin- gung beider Angeklagter in der Sicherungsverwahrung abgesehen, weil sich ihr Han g nicht auf erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB richte. Der Täter eines Raubdeliktes oder einer räuberischen Er- pressung mit Droh - und ohne Gewaltelement nehme keinen Eingriff vor, der typischerweise zu körperlichen und sehr schweren seelischen Schäden bei den Opfern führe. Die Art der Begehungsweise der hier gegenständlichen Taten erreiche noch nicht den Schweregrad, der die einschneidende Maßnahme der Sicherungsverwahrung rechtfertigen würde. II. Die Nichtanordnung der Maßregel der Sicherungsverwahrung begegnet bezüglich beider Angeklagter durchgreifenden rechtlichen Bedenken . D as Landgericht hat die formellen Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und 3 Satz 2 StGB beim Angeklagten R . bzw. § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB beim Angeklagten G . sowie das Vorliegen eines Hanges zur Begehung von Straf - taten zutreffend bejaht . Die Begründung, mit der es die Erheblichkeit im Sinne 10 11 12 - 10 - von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB der von den Angeklagten zu erwartenden Straftaten vern eint hat, hält hingegen revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. - 11 - 1. E rhebliche Straftaten sind solche, die eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2017 5 StR 572/16, juris Rn. 13 mwN; LK/Rissing - van S aan/Peglau, StGB, 12. Aufl., § 66 Rn. 148; MüKoStGB/Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern, 3. Aufl., § 66 Rn. 99). Kriterien für die Erheblichkeit in diesem Sinne ergeben sich zunächst aus den gesetzgeberischen Wertungen, die maßgeblich für die Normierung d er for- mellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung gewor- den sind (LK/Rissing - van Saan/Peglau , aaO, § 66 Rn. 149, 1 54; SSW - StGB/Harrendorf, 4 . Aufl., § 66 Rn. 26 mwN; vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2002 5 StR 334/02, NStZ - RR 200 3, 73, 74). Als erhebliche Straftaten kommen danach vornehmlich solche in Betracht, die in den Delikts- katalog von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) bis c) StGB fallen (SSW - StGB/Harrendorf , aaO) und die wie Vorverurteilungen im Sinne von § 66 Abs. 1 S atz 1 Nr. 2 StGB im konkreten Fall mit mindestens einem Jahr Frei- heitsstrafe zu ahnden wären, ohne dass L etzteres allein zur Annahme der Er- heblichkeit ausreicht (BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 3 StR 196/17 , juris Rn. 8 ff. ; Beschluss vom 28. November 20 02 5 StR 334/02, NStZ - RR 2003, 73, 74; LK/Rissing - van Saan/Peglau , aaO, § 66 Rn. 154; S/S/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 66 Rn. 33). Ein weiterer entscheidender Maßstab zur Bestimmung der Erheblichkeit ergibt sich aus der Hervorhebung der schweren seelisc hen oder körperlichen Schädigung der Opfer in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB (MüKoStGB/Ullen - bruch/Drenkhahn/Morgenstern , aaO, § 66 Rn. 98, 103 f.; LK/Rissing - van Saan/Peglau , aaO, § 66 Rn. 149; SSW - StGB/Harrendorf , aaO), wobei das Ge- setz durch die Verwendu ng des Wortes "namentlich", welches der Wortbedeu- tung und dem Sinne nach wie "beispielsweise" oder "vor allem" zu verstehen 13 14 15 - 12 - ist, zum Ausdruck gebracht hat, dass mit der Nennung solcher Folgen keine abschließende Festlegung verbunden ist; damit sollen vielm ehr lediglich Strafta- ten von geringerem Schweregrad ausgeschieden werden (BGH, Urteile vom 18. Mai 1971 4 StR 100/71, BGHSt 24, 153, 154 f.; vom 17. Dezember 1 985 1 StR 539/85, NStZ 198 6 , 165; vom 9. Oktober 2001 5 StR 360/01, NStZ - RR 2002, 38; vom 1 8. Februar 2010 3 StR 568/09, NStZ - RR 2010, 172; S/S/Kinzig , aaO; LK/Rissing - van Saan/Peglau , aaO). Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber durch die Strei- chung des weiteren Beispiels des schweren wirtschaftlichen S chadens in § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF durch das "Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Siche- rungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen" vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I, S. 2300) eine stärkere Konzentration auf Delikte gegen höchstpersön- liche Rechtsgüter, insbesondere gegen das Leben, die körperliche Unversehrt- heit und die sexuelle Selbstbestimmung , erreichen wollte, ohne damit aber den Gesichtspunkt schwerer wirtschaftlicher Schäden ganz auszublenden; die Be- rücksichtigung wirtschaftlicher Schäden, zum Beis piel bei den ausweislich der expliziten Nennung der Delikte des 20. Abschnitts des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB weiterhin erfass- ten Raub - und Erpressungsdelikten, sollte nicht ausgeschlossen sein (BT - Dru cks. 17/4062, S. 14; BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 3 StR 196/17, juris Rn. 8 ff.; so auch S/S / Kinzig , aaO , Rn. 36; SSW - StGB/Harrendorf , aaO , Rn. 28). Bei der Beurteilung, ob die von ein em Angeklagten hangbedingt zu er- wartenden Taten in diesem Sinne " erheblich" sind, kommt es danach auf die Umstände des Einzelfalles an, die im Wege einer sorgfältigen Gesamtwürdi- gung des Täters und seiner Taten in den Blick zu nehmen sind (BGH, Urteile vom 27. Juli 2017 3 StR 196/17, juris Rn. 11; vom 18. Februar 2010 3 StR 568/09, NStZ - RR 2010, 172; vom 18. Mai 1971 4 StR 100/71, BGHSt 24, 153, 16 - 13 - 155). Bei dieser Gesamtwürdigung können neben der Schwere der zu erwar- tenden Taten und den genannten auch nur potentiell bzw. typischerweise ein- tretenden (vgl. BGH, Urtei le vom 24. März 2010 - 2 StR 10/10, NStZ - RR 2010, 239, 240; vom 9. Oktober 2001 5 StR 360/01, NStZ - RR 2002, 38) Folgen für die Opfer auch die Tathäufigkeit oder die Rückfallgeschwindigkeit ins Gewicht fallen (BGH, Urteile vom 12. Juli 1988 - 1 StR 28 0/88, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Er- heblichkeit 2; vom 26. Juni 1991 - 3 StR 186/91, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Er- heblichkeit 3). 2. Gemessen an diesen Maßstäben erweisen sich die Ausführungen , mit denen das Landgericht das Vorliegen eines Hang e s zur Begehung erhe blicher T aten abgelehnt hat, als rechtsfehlerhaft. Die Erwägungen im angefochtenen Urteil lassen besorgen, dass das Landgericht bei der Prüfung der Erheblichkeit einen zu hohen Maßstab angelegt und deshalb den ihm zustehenden Beurtei- lungsspielraum überschr itten hat (a) . Zudem hat es den festgestellten Sachver- halt unvollständig gewürdigt sowie nicht nachvollziehbar relativiert (b) . a) Die hier in Rede stehenden Verbrechen der schweren räuberischen Erpressung beziehungsweise des schweren Raubes gemäß § § 2 49, § 250 Abs. 1, §§ 253, 255 StGB sind schon mit Blick auf die Mindeststrafdrohung von drei Jahren Freiheitsstrafe und die für die Tatopfer mit der Tatbegehung regel- mäßig verbundenen psychischen Auswirkungen grundsätzlich als erhebliche Straftaten anzuseh en; dies gilt auch nach der neuen Rechtslage entgegen der Auffassung der Strafkammer ebenso dann, wenn bei einem Banküberfall nur mit einer ungeladenen Schreckschusspistole oder einer Waffenattrappe gedroht wird (BGH, Beschluss vom 4. August 2011 3 S tR 235/11, StV 2011, 17 18 - 14 - 673 ; Urteile vom 26. April 2017 5 StR 572/16, juris Rn. 13 f.; vom 27. Juli 2017 3 StR 196/17, juris Rn. 15). Das Landgericht führt demgegenüber auf Raubtaten und räuberische Erpressungen im Verglei ch zu Straftaten wie schweren Gewalt - und Sexualdelikten dennoch eine andere Intensität der Kri- minalität auf und können nicht ohne weiteres als erhebliche Straftaten im Sinne des § 66 Abs. Demgemäß fordert das Land- gericht de (UA S. 132) bzw. sol- cher (UA S. 135 , 140 ) bei den Tatopfern, womit es eine eigene, in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB nicht enthaltene Kategorie für die An- nahme der Erheblichkeit der Anlassta t und künftiger Taten aufstellt . § 66 Abs. 1 Satz 1 gungen. Diesen Schweregrad vermögen d ie festgestellten, teils mit mehrwöchi- gen Krankschreibungen einhergegangenen psychischen Beeinträ chtigungen der Tatopfer, die in dieser Form typischerweise mit Taten des schweren Rau- bes bzw. der schweren räuberischen Erpressung verbunden sind, zu erfüllen. Überdurchschnittliche Tatfolgen, etwa dauerhafte körperliche Auswirkungen der seelischen Beeintr ächtigung en, s etzt das Gesetz nicht vor aus . b) I m Rahmen der Maßregelentscheidung hat die Strafkammer das Ge- wicht de r festgestellten Tatu mstände darüber hinaus unzutreffend relativiert. So trifft es bereits nicht zu, dass die ausgeurteilten Taten kein G ewaltelement be- inhaltet hätten bzw. keine Gewaltbereitschaft der Angeklagten zum Ausdruck gekommen sei. Nach ständiger Rechtsprechung sind Fesseln und Einsperren Formen der Gewaltausübung ( BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003 2 StR 283/03, BGHSt 48, 365, 370 ). 19 20 - 15 - Soweit die Strafkammer dem Angeklagten R . im Rahmen der Ge - samtabwägung zugutehält, dass er früher ein anderes typisches Deliktsmuster ohne Gewalt - und Drohelement gezeigt habe (UA S. 133), ist nicht belegt, dass er zu diesem früheren Ta tmuster zurückkehren würde. Desgleichen fehlt es an belastbaren Feststellungen für die Annahme der Strafkammer, dass eine Hemmschwelle den Ange k lagten von der Begehung schwererer Gewalttaten abzuhalten scheine (UA S. 134). Zudem steht die Erwägung, dass si ch der An- griff auf den Hausmeister Re . aus dem Augenblick heraus ergeben haben könnte, im Widerspruch zu der Feststellung, dass Gewalt gegen Personen zur Durchsetzung des Tatplans oder zur Ermöglichung der Flucht in den gemein- samen Tatplan der Angekl agten R . und S . aufgenommen war (UA S. 41) . Die Strafkammer verkennt bei ihrer Verneinung der Verfestigung des Kri- minalitätsmusters der Überfälle in K . und O . (UA S. 135 f.), dass die gescheiterte Tat in We . ebenfalls nach diesem Muster ablaufen sollte. Auch ist es worauf die Revisionsführerin zutreffend hingewiesen hat be- denklich, dass die Strafkammer die Gefahr eine r künftige n weitere n Steigerung des Maßes der bei den Taten angewandten Gewalt verneint hat, ohne zu erwä- gen, dass bereits die verfahrensgegenständlichen Taten gegenüber den früher insbesondere verübten Diebstahlstaten eine Steigerung der Gewaltbereitschaft belegen. Die Frage, ob nach § 66 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Satz 2 StGB Sicherungsver- wahr ung anzuordnen ist, bedarf daher erneuter Prüfung. II I . Die Revision des Angeklagten R . hat nur zur Einziehungsent - scheidung geringfügigen Erfolg. 21 22 23 - 16 - 1. Die Rüge der Verletzung von § 338 Nr. 6 StPO , § 169 GVG ist unbe- gründet. Die Revision be anstandet nicht den Beschluss zur Anordnung des Ausschlusses der Öffentlichkeit gemäß § 171b GVG als solche n , der allerdings nicht kongruent mit dem Gesetzeswortlaut des § 171b GVG war. Das Landge- g der persönlichen . ausgeschlossen, nicht, wie es in § 171b GVG heißt, che kommen. Gerügt wird vielmehr nur die des Mitangeklagten S . während des Ausschlusses der Öffentlichkeit . Dieses war hier aber durch den anordnenden Beschluss gedeckt , denn zu den persönlichen Verhältnisse n gehören auch die 2. Auch die Rüge der Verletz ung des Rechts auf ein faires Verfahren durch die Anfertigung von Bewegungsbildern bzw. Videoaufnahmen des Ange- klagten nach Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung greift nicht durch. Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass die Vergleichsaufna hmen nicht gemäß § 81b StPO von den Ermittlungsbehörden, sondern von der Sach- verständigen angefertigt worden sind. Es kann deshalb dahinstehen, ob inso- weit ein durchgreifender Rechtsfehler bestünde. Soweit die Revision die Verletzung des nemo - tenetur - Grundsatzes durch die Anfertigung von Fotos und Videoaufnahmen der Bewegungsabläufe des Angeklagten beim Gehen durch den Sitzungssaal zur Vorbereitung des anthro- pologischen Sachverständigengutachtens beanstandet, ist jedenfalls ein Beru- hen des Urteils auf ein em möglichen Rechtsfehler auszuschließen , weil das Landgericht keine Bewegungsbilder verwertet und nur die Ausführungen de r Sachverständige n in ihrem Gutachten zugrunde gelegt hat , die diese anhand 24 25 26 - 17 - der auf Grundlage der Anord nung nach § 81 b StPO gefertigte n Stand bilder ge- tätigt hat (UA S. 77, 83 f.) . 3. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld - und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Allerdings begegnet die Einzie- hungsentscheidung teilweise durch greifenden rechtlichen Bedenken. Aus den Feststellungen ergibt sich nicht, dass der bei der Tat vom 23. März 2016 nicht in der Bank anwesende Angeklagte R . die tatsächliche Verfügungsgewalt über die vom Mitangeklagten S . er beute ten 1.175 e . Allerdings übergab ihm der Mitangeklagte jedenfalls einen Beuteanteil in Höhe von 160 (UA S. 54). Der Senat hat die Einziehungsentscheidung insoweit geändert. 4. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklag- ten R . mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). 27 28 - 18 - IV . Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten G . ergeben. Sost - Scheible R oggenbuck Quen- tin Feilcke Bartel 29
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