BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 445/03 vom11. November 2003in der Strafsachegegenwegen Körperverletzung u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. November 2003gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 206 a Abs. 1, § 354 Abs. 3 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Rostock vom 22. Mai 2003a) aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweitder Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe we-gen Sachbeschädigung verurteilt worden ist; indiesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrensund die notwendigen Auslagen des Angeklagtender Staatskasse zur Last,b) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Ange-klagte der vorsätzlichen Körperverletzung und derversuchten Nötigung schuldig ist,c) im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigenFeststellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die weiteren Ko-sten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht - Straf-richter - Rostock zurückverwiesen.2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 -Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigenwegen vorsätzlicher Körperverletzung, versuchter Nötigung und Sachbeschä-digung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Mit seiner Re-vision, die er hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchter Nötigung undSachbeschädigung (Fall II. 1.) auf den Strafausspruch beschränkt und im übri-gen (Fall II. 2.) unbeschränkt eingelegt hat, rügt der Angeklagte die Verletzungsachlichen Rechts.Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift folgendes ausge-führt:"Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete, wirksam be-schränkte (Bl. 168 II) Revision hat insoweit Erfolg, als es dieVerurteilung wegen Sachbeschädigung betrifft, da es hin-sichtlich dieser Straftat an einer zugelassenen Anklage fehlt,was auch bei teilweiser Rechtskraft (hier: Schuldspruch) zuberücksichtigen ist (KK StPO, 5. Aufl. § 352 Rdn. 3). DieStaatsanwaltschaft hatte das Verfahren bezüglich diesesVorwurfs vor Anklageerhebung nach § 154 a StPO beschränkt(Bl. 23 II), wobei es sich aber prozessual um eine Einstellungnach § 154 Abs. 1 StPO gehandelt hat. Eine Wiedereinbezie-hung nach § 154 a Abs. 3 StPO, von der die Kammer bei ih-rem Hinweis nach § 265 StPO (Bl. 159 Abs. 2) offensichtlichausgegangen ist, kam daher nicht in Betracht. Erforderlichwäre vielmehr eine Nachtragsanklage gewesen; ein Hinweisnach § 265 StPO genügt in diesen Fällen nicht (BGH, Be-schluss vom 8. August 2001 - 3 StR 208/2001). Das Verfah-ren ist daher insoweit einzustellen.Folglich entfällt die wegen der Sachbeschädigung erkannteEinzelstrafe in Höhe von drei Monaten Freiheitsstrafe (UA - 4 -S. 17); über die Gesamtfreiheitsstrafe ist erneut zu entschei-den."Dem kann sich der Senat nicht verschließen.Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauchund verweist die Sache an das Amtsgericht - Strafrichter - Rostock zurück, dadessen Strafgewalt hier ausreicht.nrnr !"r#n$ Ernemann Sost-Scheible
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