BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 445/09 vom 3. November 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 3. November 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. M344rz 2009 im Strafaus-spruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jah-ren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte und r374gt die Ver-letzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 1. Die vom Beschwerdef374hrer erhobenen Verfahrensr374gen haben keinen Erfolg. Die auf die Sachr374ge vorzunehmende 334berpr374fung der angefochtenen Entscheidung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-geklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Insoweit wird auf die Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 28. September 2009 Bezug genommen. 2 - 3 - 2. Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand. 3 a) Nach 247 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Festsetzung der schuldan-gemessenen Strafe die Wirkungen zu ber374cksichtigen, die von der Strafe f374r das k374nftige Leben des T344ters in der Gesellschaft zu erwarten sind. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geh366ren dazu auch die be-rufs- und standesrechtlichen Folgen der Strafe (Senatsbeschluss vom 14. September 1982 - 4 StR 436/82 - NStZ 1982, 507; BGH, Urteil vom 3. De-zember 1996 - 5 StR 492/96 - NStZ-RR 1997, 195). Deshalb ist der Umstand, dass eine strafgerichtliche Verurteilung nach den Vorschriften des Beamten-rechts die Beendigung des Beamtenverh344ltnisses zur Folge hat, bei der Straf-festsetzung regelm344337ig als bestimmender Strafzumessungsgrund im Sinne des 247 267 Abs. 3 Satz 1 StPO zu er366rtern (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1986 - 2 StR 501/86 - BGHR StGB 247 46 Abs. 1 Schuldausgleich 2). 4 Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte zuletzt als Polizeimeister bei dem Polizeipr344sidium R. t344tig. Das Beam-tenverh344ltnis des Angeklagten wird gem344337 247 24 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung der Statusrechte der Beamtinnen und Beamten in den L344ndern - Be-amtenstatusgesetz (BeamtStG) - vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) mit Ein-tritt der Rechtskraft seiner strafgerichtlichen Verurteilung enden. Die Strafzu-messungserw344gungen im angefochtenen Urteil lassen nicht erkennen, dass das Landgericht diesen Umstand erwogen hat. Es ist deshalb zu besorgen, dass ein f374r die Strafzumessung wesentlicher Gesichtspunkt unber374cksichtigt geblieben ist. 5 - 4 - b) Auf diesem Rechtsfehler kann der Strafausspruch beruhen. 6 Dabei kann offen bleiben, ob das Landgericht bei Ber374cksichtigung der beamtenrechtlichen Nebenfolge zur Annahme eines minder schweren Falles des schweren Raubes im Sinne des 247 250 Abs. 3 StGB gelangt w344re (zur Be-deutung dieser Nebenfolge f374r die Strafrahmenwahl vgl. BGHSt 35, 148). An-gesichts der im angefochtenen Urteil festgestellten straferschwerenden Um-st344nde erscheint die Verneinung der Voraussetzungen eines minder schweren Falles jedenfalls vertretbar. Dass die H366he der Strafe ohne den Rechtsfehler niedriger ausgefallen w344re, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des - angesichts der in den Urteilsgr374nden mitgeteilten Beweislage nur schwer nachvollziehbaren - Umstandes, dass das Landgericht dem Angeklagten f374r den Fall einer - letztlich nicht erfolgten - ge-st344ndigen Einlassung unter Anwendung des Strafrahmens des 247 250 Abs. 3 StGB eine Strafe im Bereich von einem Jahr sechs Monaten bis zu drei Jahren in Aussicht gestellt hat. 7 - 5 - 3. Die dem Strafausspruch zugrunde liegenden tats344chlichen Feststel-lungen werden von dem Rechtsfehler nicht ber374hrt. Sie sind in rechtlich ein-wandfreier Weise getroffen worden und k366nnen aufrecht erhalten bleiben. Er-g344nzende Feststellungen sind zul344ssig, soweit sie den bisherigen nicht wider-sprechen. 8 Tepperwien Maatz Solin-Stojanovi Franke Mutzbauer
Full & Egal Universal Law Academy