BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 445/11 vom 8. November 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. November 2 0 1 1 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau - Roßlau vom 27. April 2011 mit den zugehörigen Feststellungen au f gehoben , a) soweit der Angeklagte im Fall II. 2. (1) der Urteil s- gründ e verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Lan d- gerichts zurückverwiesen. 2. Die weit er gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fä l- len, in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, und wegen sexuell en Mis s- brauchs von Jugendlichen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schut z- befohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; von weit e- ren Vorwürfen hat es ihn freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt mit der Sachrüge den aus der 1 - 3 - Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Veru rteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB im Fall II. 2. (1) der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Nach den zu diesem Fall getroffenen Feststellungen sprach der Ang e- klag te . im November 2000 die zu diesem Zeitpunkt 14 Jahre alte K. B. darauf an, ob er sie als Modell für ein Tattoo zeichnen dürfe. Nachdem das Mädchen sein Einverstän d- nis erklärt hatte, forder te er es auf, sich mit auseinander gestellten Beinen und an der Wand abgestützten Armen mit dem Gesicht zur Wand zu stellen. Das Mädchen kam dieser Aufforderung nach. Kurze Zeit später trat der Angeklagte von K. B. unbemerkt hinte r sie, zog ihr plötzlich und für sie vö l- lig unerwartet die Jogginghose und den Slip herunter ; er drang von hinten mit seinem erigierten Penis ohne Kondom in ihre Scheide ein und führte den G e- schlechtsverkehr bis zum Samenerguss durch . Er wusste, dass dies gegen den Willen des paralysierten Mädchens geschah. Hierbei nutzte er plangemäß den Umstand, dass beide in dem Anwesen allein waren , sowie das Überr a- schungsmoment aus. b) Diese Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte K. B. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Mädchen seiner Einwirkung schutzlos ausgeliefert gewesen ist, genötigt hat, die Vollziehung des Beischlafs zu dulden (§ 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB). Der objektive Tatb e- stand dieser Variante setzt vora us, dass das Tatopfer unter dem Eindruck se i- nes schutzlosen Ausgeliefertseins aus Furcht vor möglichen Einw irkungen des 2 3 4 - 4 - Täters auf einen ihm grundsätzlich möglichen Widerstand verzichtet. Der su b- jektive Tatbestand setzt zumindest bedingten Vorsatz dahingeh end voraus, dass das Tatopfer in die sexuellen Handlungen nicht einwilligt und dass es g e- rade im Hinblick auf seine Schutzlosigkeit auf möglichen Widerstand verzichtet (BGH , Urteil vom 25. Januar 2006 2 StR 345/05, BGH St 50, 359). Der hierzu erforderlich e Zwangszusammen hang ergibt sich nicht schon allein daraus, dass das betroffene Opfer dem Täter körperlich unterlegen ist oder dass der sexuelle Übergriff in einer Tatsituation begangen wird, in welcher das Opfer sich eines solchen nicht versieht (vgl. hie rzu auch BGH aaO S. 368) . Feststellungen dazu, dass der Angeklagte vorsätzlich eine konkretisierte Furcht der Geschädigten vor körperlicher Gewalte inwirkung nötigend ausgenutzt hä tte, hat das Landg e- richt nicht getroffen (vgl. dazu auch BGH, Beschlü ss e vom 4. April 2007 - 4 StR 345/06, BGHSt 51, 280, 284 , vom 12. November 2008 2 StR 474/08 und vom 4 . Dezember 2008 3 StR 494/08, NStZ 2009, 443 ) . Der Wegfall von Schuld - und Strafausspruch im Fall II. 2. (1) der Urteil s- gründe nötigt zur Aufhebung der Gesa mtstrafe. 5 - 5 - 2. Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird auch zum Vorli e- gen einer schutzlosen Lage des Opfers eingehendere Feststellungen zu treffen ha ben (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 5 StR 193/08 , NStZ 2009, 263 m.w.N.) . Ernemann Cierniak Franke Mutzbauer Quentin 6
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