BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 445 / 13 vom 13. März 2014 in der Strafsache gegen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. März 201 4 , an de r teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als Vorsitzender , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Franke , Bender, Dr. Quentin als beisitzende Richter , Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter de s Genera lbundesanwalts , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Osnabrück vom 27. Juni 2013 wird verworfen . 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstand e- nen notwendigen Auslagen zu tragen . Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen vorsätzlichen gef ährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und gefähr - licher Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem and e- ren rechtskräftigen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren veru r- teilt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entz ogen und eine Sperrfrist für deren Wiedererteilung von zwei Jahren festgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte eine Verlet zung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO und macht mit der Sachrüge Rechtsfehler im Rahmen der Beweiswür digung geltend. Das Rechts - m ittel bleibt ohne Erfolg. I. Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, hat das Landgericht im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen: 1 2 - 4 - A m 24. November 2010 um 14:25 Uhr durchfuhr der Angeklagte mit se i- nem Pkw Marke Ford M ondeo die Straße in B . , um dort den Nebenkläger abzupassen und durch seine drei unbekannt gebliebenen Mi t- fahrer zusammenschlagen zu lassen. Als ihm der Nebenkläger auf dem gege n- überliegenden Bürgersteig mit seinem Fahrrad entgege nkam, lenkte der Ang e- klagte seinen Pkw absichtlich auf den Gehweg und fuhr direkt auf ihn zu. Dabei war ihm bewusst, dass er den Nebenkläger konkret gefährdete. Mögliche Ve r- letzungen, die durch ein Stürzen oder Anfahren des Nebenklägers entstehen konnten, nahm er billigend in Kauf. Tatsächlich touchierte der vordere Bereich seines Pkw das Vorderrad des Fahrrades des Nebenklägers, der neben einem geparkten Pkw der Marke Alfa Romeo zu Fall kam. Danach setzte der Ang e- klagte sein Fahrzeug ein kurzes Stück zurüc k. Der Nebenkläger, der den Ang e- klagten sofort erkannt hatte, rappelte sich auf und wollte mit seinem Fahrrad weiterfahren. In diesem Moment sprangen die d rei Mitfahrer des Angeklagten wie von vornehe rein abgesprochen aus dem Wagen. Einer von ihnen tr a k- tierte den Nebenkläger von hinten mit einem Baseballschläger oder einem äh n- lichen Gegenstand. Anschließend traten und schlugen die drei Männer dem gemeinsamen Tatplan entsprechend auf den zu Boden gegangenen Nebenkl ä- ger ein, der sich erfolglos zu schütze n versuchte. Schließlich zogen sie den N e- benkläger hoch, warfen ihn auf die Motorhaube des Alfa Romeo und schlugen weiter auf ihn ein. Dabei trafen mindestens zwei Schläge den linken Kotflügel des Fahrzeugs und verursachten tiefe Beulen. Als ein Nachbar, d er auf das Geschehen aufmerksam geworden war, laut schrie, zogen sich die drei Männer in den in der Nähe haltenden Pkw des Angeklagten zurück, der nicht selbst ausgestiegen war. Sodann flohen alle vier gemeinsam vom Tatort. Der Nebenkläger erlitt drei Ko pfplatzwunden, eine Gesichtsprellung, eine Schürfwunde am linken Schienbein und eine Prellung am Übergang von Brust - 3 4 - 5 - und Lendenwirbel. Eine Kopfverletzung musste mit mehreren Stichen genäht werden. Das Vorderrad seines Fahrrades war eingeklemmt und ließ si ch nicht mehr drehen. An dem geparkten Pkw Alfa Romeo entstand ein Schaden in Höhe von 2.500 Euro. Das Landgericht hat das Anfahren des Nebenklägers als gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB gewertet und den Qualifik ationstatbestand des § 315 b Abs. 3 i . V . m. § 315 Abs. 3 Nr. 1b StGB für erfüllt angeseh en . Hinsichtlich der in der Misshandlung des Nebenklägers liegenden gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB) ist es von einem mittäterschaftlichen Ha ndeln des Angeklagten und seiner drei Mi t- fahrer a usgegangen. II. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. 1. Die Rüge, das Landgericht habe bei der auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützten Zurückweisung eines Beweisantrages auf Einvernahme der Z eugin B . gegen Verfahrensrecht verstoßen, ist jedenfalls unbegründet. a) Nach dem Revisionsvorbringen stellte der Verteidiger des Angekla g- ten am 14. Verhandlungstag den Antrag, die in C . /Tschechien zu la - dende Zeugin B . zum Be weis der Tatsache zu vernehmen, dass sich der Angeklagte am 24. November 2010 um 14.30 Uhr in C . befu nd en habe . Die Zeugin werde bestätigen, dass sich der Angeklagte am angegebenen Tag, also auch zum Tatzeitpunkt, bei ihr aufgehalten habe. Mit B eschluss vom 5 6 7 8 - 6 - selben Tag lehnte das Landgericht die beantragte Beweiserhebung gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO ab und führte zur Begründung aus, dass es aufgrund des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt sei, dass der Angeklagte am Tattag in B . vor Ort und an dem Geschehen beteiligt war. Im Anschluss daran stellte das Landgericht das bisherige Beweis ergebnis dar und führte abschließend aus, dass nach einer Gesamtwürdigung dieser B e- weismittel keine Veranlassung bestehe, die erst jetzt b enannte Auslandszeugin zu laden und zu hören, da ihre Vernehmung keinen Einfluss auf die Überze u- gungsbildung haben könne. b) Diese Verfahrensweise hält rechtlicher Überprüfung stand. aa) Nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO kann ein auf die Vernehmung eines Auslandszeugen gerichteter Beweisantrag abgelehnt werden, wenn die B e- weiserhebung nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erfo r- schung der Wahrheit nicht erforderlich ist (§ 244 Abs. 2 StPO) . Dabei ist das Gericht von dem Verbot der Beweisantizipa tion befreit und darf seine Entsche i- dung davon abhängig machen, welche Ergebnisse von der beantragten B e- weisaufnahme zu erwarten sind und wie diese zu erwartenden Ergebnisse zu würdigen wären. Kommt es unter Berücksichtigung sowohl des Vorbringens zur Begr ündung des Beweisantrags , als auch der in der bisherigen Beweisaufna h- me angefallenen Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass ein Einfluss auf seine Überzeugung auch dann sicher ausgeschlossen ist, wenn der benannte Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen werde, ist eine Ablehnung des Beweisantrags rechtlich nicht zu beanstanden (st. Rspr. ; vgl. BGH, B e- schluss vom 21. Dezember 2010 3 StR 401/10, NStZ - RR 2011, 116, 117; B e- schluss vom 26. Oktober 2006 3 StR 374/06, NStZ 2007, 349, 350; Urteil v om 18. Januar 1994 1 StR 745/93, BGHSt 40, 60, 62; weitere Nachweise bei 9 10 - 7 - Becker in Löwe / Rosenberg, StPO, 26. Aufl. , § 244 Rn. 356). In dem hierfür e r- forderlichen Gerichts beschluss (§ 244 Abs. 6 StPO) müssen die maßgeblichen Erwägungen so umfassend darge legt werden, dass es dem Antragsteller mö g- lich wird, seine Verteidigung auf die neue Verfahrenslage einzustellen und das Revisionsgericht überprüfen kann, ob die Antragsablehnung auf einer rational nachvollziehbaren, die wesentliche n Gesichtspunkte des Ein zelfalles erkennbar berücksichtigenden Argumentation beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2010 1 StR 644/09, wistra 2010, 410, 411; Urteil vom 18. Januar 1994 1 StR 745/93, BGHSt 40, 60, 63; Becker in Löwe / Rosenberg, StPO, 26. Aufl. , § 244 Rn. 35 9). bb) Diesen Anforderungen wird der angegriffe ne Ablehnungsbeschluss gerecht. (1) Ob das Gebot des § 244 Abs. 2 StPO, die Beweisaufnahme zur E r- forschung der Wahrheit auf alle entscheidungsrelevanten Tatsachen und B e- weismittel zu erstrecken, es gebi etet, dem Beweisantrag auf Vernehmung eines Auslandszeugen nachzukommen, kann nur unter Berücksichtigung der jeweil i- gen Besonderheiten des Einzelfalles beurteilt werden. Allgemein gilt lediglich der Grundsatz, dass bei einem durch die bisherige Beweisaufna hme gesiche r- ten Beweisergebnis auf breiter Beweisgrundlage eher von der Vernehmung des Auslandszeugen abgesehen werden kann . Dagegen wird die Vernehmung des Auslandszeugen umso eher notwendig sein, je ungesicherter das bisherige Beweisergebnis erscheint, j e größer die Unwägbarkeiten sind und je mehr Zwe i fel hinsichtlich des Werts der bisher erhobenen Beweise überwunden we r- den müssen; dies gilt insbesondere dann, wenn der Auslandszeuge Vorgänge bekunden soll, die für den Schuldvorwurf von zentraler Bedeutung sind (BGH, 11 12 - 8 - Beschluss vom 26. Oktober 2006 3 StR 374/06, NStZ 2007, 349, 351; Becker in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 357 mwN) . ( 2) Daran gemessen hat das Landgericht hier die Grenzen zulässiger antizipatorischer Beurteilung nicht übersc hritten. Das Landgericht , das ersicht lich davon ausgegangen ist , dass die Zeugin B . die in ihr Wissen gestellte Beweis behauptung bestätigen werde , hat i n den Beschlussgründen die von ihm bisher erhobenen B eweise im Einzelnen dargestellt, de ren Aussage kraft ausführlich erörtert und auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung verdeutlicht, warum seine Überzeugung von der A n- wesenheit des Angeklagten am Tatort soweit gesichert ist, dass sie durch eine gegenteilige auf einen Alibi beweis abzielen de Zeugenaussage nicht mehr ernsthaft in Frage gestellt werden kann. Dabei hat es nicht nur auf die Aussage des Nebenklägers abgestellt, sondern weitere Indizien von Gewicht (aufg e- zeichnetes G espräch des Angeklagten mit dem Zeugen S . , spontane A n - gaben des Nebenklägers gegenüber der Polizei am Tatort, Verwendung des Pkw des Angeklagten zur Tatbegehung) herange zogen. Die dazu angestellten Erwägungen sind tragfähig und nachvollziehbar. Zwingend brauchen sie nicht zu sein ( vgl. BGH, Urteil vom 9. J uni 2005 3 StR 269/04, NStZ 2005, 701 Rn. 12). Eine besondere Beweissituation, d er durch die Anlegung eines streng e- ren Maßstabes an die Ablehnung des Beweisantrages Rechnung zu tragen g e- wesen wäre, lag nicht vor. Der den Angeklagten durch seine Angabe n bela s- tende Nebenkläger stand in der Hauptverhandlung für eine konfrontative Befr a- gung (Art. 6 Abs. 3d MRK) zur Verfügung (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013 5 StR 401/13, NStZ 2014, 51 ). Weder die verfahrensgege n- 13 14 15 - 9 - ständliche Tat noch die Bewei sführung weisen einen die Verteidigung erschw e- renden besonderen Auslandsbezug auf (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 3 StR 274/09, BGHSt 55, 11 Rn. 37). Schließlich ist auch nicht von einer typischen Aussage - gegen - Aussage - Konstellation auszuge hen , bei der ein seine Schuld im Kern bestreitender Angeklagter allein durch die Aussage eines einzelnen Zeugen belastet wird und objektive Beweisumstände fehlen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 2 4 . April 2003 3 StR 181/02, NStZ 2003, 498, 499; Beschluss vom 1 8. Juni 1997 2 StR 140/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 14 ; Beschluss vom 22. April 1987 3 StR 141/87, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1 ) . (3) Soweit das Landgericht in seinem Ablehnungsbeschluss berücksic h- tigt hat, dass der Beweisantrag zu einem rechtsfehlerhaft. Zwar hatte sich der Angeklagte wie sich aus den auf die Sachrüge hin zu beachtenden Urteilsgründen ergibt bis zur Antrag stellung noch nicht zum Tatvorwurf geäußert, sodass aus dem Umstand, dass die dem Beweisbegehren zugrunde liegende Alibibehauptung nicht früher aufgestellt worden ist, keine Schlüsse zu seinem Nachteil gezogen werden durften (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Ju li 2009 3 StR 80/09, NStZ 2009, 705; Beschluss vom 23. Oktober 2001 1 StR 415/01, NS tZ 2002, 161, 162; Urteil vom 25. Ap ril 1989 1 StR 97/89, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 10; KK - StPO/Krehl , 7. Aufl. , § 244 Rn. 213; Rose , NStZ 2012, 18, 24), d och vermag der Senat auszuschließen, dass es sich bei dieser Erwägung um einen die A b- lehnungsentscheidung tragenden Gedanken handelt. (4) Da das Landgericht zu der Überzeugung gelangt ist, dass eine Ein - vernahme der Zeugin für die Sachaufklärung nicht n otwendig ist, war es ent - 16 17 - 10 - gegen der Auffassung des Revisionsführers nicht gehalten, eine Ladung der Zeugin zu versuchen oder Vernehmungsalternativen zu prüfen. Denn m it der Ablehnung nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO entfällt die Pflicht, sich um den Ze u- gen weiter zu bemühen . Der Tatrichter hat auch nicht mehr zu prüfen, ob eine Vernehmung im Wege der Rechtshilfe möglich ist. Es entfällt auch die En t- scheidung, ob im Rahmen des erweiterten Erreichbarkeitsbegriffs (vgl. Becker in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl ., § 244 Rn. 259 mw N ) eine Vernehmung in der Hauptverhandlung durch eine Vernehmung im Ausland im Wege der Vide o- konferenz nach § 247a StPO ersetzt werden kann ( BGH, Beschluss vom 5. September 2000 1 StR 325/00, BGHR StPO § 244 Abs. 5 Satz 2 Au s- lands zeuge 9; Beschluss vom 21. August 2007 3 S tR 238/07, NStZ 2009, 168, 169). 2. Soweit sich der Beschwerdeführer mit der ausgeführten Sachrüge g e- gen die Beweiswürdigung des Landgerichts wendet, vermag er keine Recht s- fehler aufzuzeigen. a) Die Beweiswürdig ung ist Sache des Tatrichters. Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revis i- onsgerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze ve r- stößt (st. Rspr. ; vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 4 StR 33/12, Rn. 10 , wistra 2013, 195, 196 ; Beschluss vom 23. August 2012 4 StR 305/12, NStZ - RR 2012, 383, 384; Urteil vom 6. Novem ber 1998 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdi gung 16 mwN). 18 19 - 11 - b) Daran gemessen ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden. aa ) Die Wertung, es spreche gegen eine Falschbelastungsabsicht auf Seiten des Nebenklägers, dass er dem Angeklagten keine eigene Beteiligung an den eigentlichen Verletzungshandlungen zugeschrieben habe, ist revision s- rechtlich nicht zu bean standen. Es entspricht gesichertem Erfahrungswissen, dass der Verzicht auf eine naheliegende Mehrbelastung ein Hinweis auf die Erlebnisbasis der Aussage sein kann (vgl. Jansen, Zeuge und Aussagepsych o- logie, 2012, Rn. 725 mwN ). bb ) Der von der Revision b ehauptete Zirkelschluss bei der Bewertung der Angaben des Nebenklägers zu dem von den Tätern benutzten Pkw liegt nicht vor. Das Landgericht hat der zutreffenden Beschreibung des Pkw des A n- geklagten durch den Nebenkläger unmittelbar nach dem Vorfall eine be sondere gehandelt habe und nicht zu erwarten sei, dass ein soeben überfallener und noch unter dem Eindruck der Ereignisse stehender Zeuge die Geistesgege n- wart besitze, diese Gelegen heit dazu auszunutzen, einen langjährigen Wide r- sacher seines Sohnes mit stimmigen Angaben zu Unrecht zu belasten. Das Landgericht hat damit nicht aus der Aussage selbst auf ihre Glaubhaftigkeit g e- schlossen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2004 2 StR 441 /04, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 32; Urteil vom 9. März 1993 1 StR 870/92 [insoweit in BGHSt 39, 159 nicht abgedruckt]), sondern die besonderen äuß e- ren Umstände bei der Entstehung der Erstaussage als Anzeichen für deren E r- leb nisbezug gewertet. 20 21 22 - 12 - c c ) Soweit die Revision die Erörterung von Widersprüchen vermisst, die sich aus den Angaben des Nebenklägers zur Fahrtrichtung in früheren Ve r- nehmungen ergeben sollen und dazu auch auf eine Karte Bezug nimmt, ist ihr Vorbringen urteilsfremd und deshalb im R ahmen der Prüfung auf eine Sachrüge hin unbeachtlich. Im Übrigen erschöpfen sich die Einwände der Revision in dem unzulässigen Versuch, die Wertungen des Landgerichts durch e igene zu erse t- zen. Mutzbauer Cierniak Franke Bender Quentin 23
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