BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 445 /14 vom 13. Januar 201 5 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 13 . Januar 201 5 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Stendal vom 11. Juli 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Stra f- aussetzung zur Bewährung ver sagt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revi sion wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten veru r- teilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung fo r- mellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ist nicht rechtsfe h- lerfrei begründet. Das Landgericht hat de m Angeklagten eine günstige Krimin alprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB n- 56 Abs. 2 StGB zu erkennen vermocht. a) Die Verneinung einer gü nstigen Sozialprognose begegnet durchgre i- fenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht ist von einer Neigung des A n- geklagten zu sexuellen Übergriffen auf Mädchen im Kindesalter ausgegangen , rden sei. Es hat dem Angeklagten angelastet, keine professionelle Hilfe bei der Aufa r- be i tung des Tatgeschehens gesucht zu haben. Der die Tat in Abrede ne h- mende Angeklagte hätte sich indes zu seinem Recht, den Tatvorwurf zu b e- streiten, in Widerspruch setzen müssen, wenn er diese Neigung zugegeben und z.B. vorgetragen hätte, er habe bereits an einer fachkundigen Behandlung teilgenommen. Im Hinblick auf die Verteidigungsrechte des Angeklagten durfte ihm der Tatrichter diesen Vorwurf nicht machen (vgl. BG H, Beschluss vom 9. April 1997 2 StR 44/97, NStZ 1997, 434). Die Strafkammer hat sich an dieser Stelle auch nicht wie erforderlich mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit insbesondere durch die Erteilung von Therapiewei sungen sowie Weisungen nac h § 5 6c Abs. 2 Nr. 3 StGB die Voraussetzungen für eine günstige Kriminalprognose geschaffen werden kö n- nen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 1991 4 StR 440/91, BGHR StGB 2 3 4 5 - 4 - § 56 Abs. 1 Sozialprognose 21 , und vom 19. März 2013 5 StR 41/13, BGHR StGB § 56 Abs. 2 Sozialprognose 5). b) Auf diese n Rechtsfehler n kann die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung beruhen. Es ist nicht auszuschließen, dass der Tatrichter dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose gestellt hätte, da dieser nicht vorbest raft und sozial integriert ist . Hätte die Strafkammer eine günstige Prognose gestellt, so wäre sie auch 56 Abs. 2 StGB) möglicherweise zu einem anderen Ergebnis ge langt . Denn nach ständiger Rechtspr echung kann die Frage einer günstigen Sozialprognose auch für die Beurteilung bedeutsam sein, ob Umstände von besonderem Gewicht im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 1994 2 StR 623/93, StV 1995, 20 , vom 28. Juni 1995 2 StR 284/95, und vom 9. April 1997, aaO ; Urteil vom 20. Januar 2000 4 StR 365/99 ). 2. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neue r Verhandlung und Entscheidung . Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten als unbegrü n- det zu verwerfen, d a die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrech t- fertigung keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. 6 7 8 9 - 5 - 3. D er Senat weist vorsorglich darauf hin, dass der Vorwurf, der Ang e- klagte habe auch S . im Kindes alter missbraucht, bisher nur durch Zeugnis vom Hörensagen in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 10
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